Article Comparison - Übereinkommen zum Schutz des Rheins
Artikel 6
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(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien weiterhin in der Kommission zusammen. (2) Die Kommission besitzt Rechtspersönlichkeit. Insbesondere besitzt sie im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach innerstaatlichem Recht zuerkannt wird. Sie wird von ihrem Präsidenten vertreten. (3) Auf Arbeits- und Sozialfragen findet das am Ort des Sitzes geltende Recht Anwendung.
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