Article Comparison - Übereinkommen zum Schutz des Rheins
Artikel 13
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(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung in der Kommission und in deren Arbeitsstruktur, und jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der Untersuchungen und Maßnahmen, die er in seinem Hoheitsgebiet durchführt. (2) Die Kostenaufteilung zwischen den Vertragsparteien für den jährlichen Haushalt wird in der Geschäfts- und Finanzordnung der Kommission festgelegt.
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