Article Comparison - Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
Artikel 2
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1. Dieses Übereinkommen gilt für Verbrechen, die begangen worden sind, nachdem es in bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist. 2. Es gilt auch für Verbrechen, die vor diesem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen war.
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