Article Comparison - Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen
Artikel 2
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(1) Es ist unter allen Umständen verboten, die Zivilbevölkerung als solche, einzelne Zivilpersonen oder zivile Objekte zum Ziel von Angriffen mit Brandwaffen zu machen. (2) Es ist unter allen Umständen verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen aus der Luft zu machen. (3) Es ist ferner verboten, ein innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen gelegenes militärisches Ziel zum Ziel eines Angriffs mit anderen als aus der Luft eingesetzten Brandwaffen zu machen, es sei denn, daß dieses militärische Ziel eindeutig von der Konzentration von Zivilpersonen getrennt ist und alle praktisch durchführbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Brandwirkungen auf das militärische Ziel zu begrenzen und dadurch verursachte Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken. (4) Es ist verboten, Wälder oder andere Arten pflanzlicher Bodenbedeckungen zum Ziel eines Angriffs mit Brandwaffen zu machen, es sei denn, daß diese Gegebenheiten der Natur dazu verwendet werden, Kombattanten oder andere militärische Ziele zu decken, zu verbergen oder zu tarnen, oder daß sie selbst militärische Ziele sind.
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