Article Comparison - Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Artikel III
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(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden. (2) Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.
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