Article Comparison - Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten
Kapitel IV
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Artikel 27
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Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung a. auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen; b. auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen.
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