Article Comparison - Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Artikel 1
|
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet i) «Signal» einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger; ii) «Programm» eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist; iii) «Satellit» jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum; iv) «ausgestrahltes Signal» jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal; v) «abgeleitetes Signal» ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind; vi) «Ursprungsunternehmen» die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden; vii) «Verbreiter» die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet; viii) «Verbreitung» die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.
|