Article Comparison - Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Artikel 5
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Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Signale anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat ausgestrahlt worden sind.
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