Article Comparison - Übereinkommen über die Weltorganisation für Meteorologie [*]
Teil VII
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Artikel 13
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Der Exekutivrat besteht aus a) dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Organisation; b) den Präsidenten der Regionalverbände, an deren Stelle ihre Vertreter nach Maßgabe der Geschäftsordnung an den Tagungen teilnehmen können; c) sechsundzwanzig Direktoren von meteorologischen oder hydrometeorologischen Diensten der Mitglieder der Organisation, an deren Stelle ihre Vertreter an den Tagungen teilnehmen können; dies gilt mit der Maßgabe, i) dass diese Vertreter die Voraussetzungen der Geschäftsordnung erfüllen und ii) dass höchstens neun und mindestens drei Mitglieder des Exekutivrats, einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Organisation, der Präsidenten der Regionalverbände und der sechsundzwanzig gewählten Direktoren aus derselben Region kommen, wobei sich die Region jedes Mitglieds nach der Geschäftsordnung bestimmt.
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