Article Comparison - Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Artikel 19
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Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten i) den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens, ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, iii) die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten, iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.
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