Article Comparison - Abkommen betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg
Artikel 13
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Wenn ein neutrales Kriegsschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen hat, so muß soweit wie möglich dafür gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können.
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