Article Comparison - Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten - Ausführungsbestimmungen
Artikel 3
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Die Schutzmacht ernennt ihre Delegierten aus dem Kreis der Angehörigen ihres diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder, mit Zustimmung der Partei, bei der sie tätig sein sollen, aus einem anderen Personenkreis.
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