Article Comparison - Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr
Artikel 12
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Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung eines Programms systematischer Folgemaßnahmen zur Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung dieses Übereinkommens zusammen. Soweit die Vertragsparteien nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen, geschieht dies im Rahmen der Arbeitsgruppe der OECD für Bestechungsfragen im internationalen Geschäftsverkehr und entsprechend ihrem Mandat oder im Rahmen und entsprechend dem Mandat eines ihre Aufgaben übernehmenden Nachfolgeorgans; die Vertragsparteien tragen die Kosten des Programms nach den für dieses Organ geltenden Bestimmungen.
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