Article Comparison - Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Artikel 13
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Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Opfer terroristischer Handlungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet verübt worden sind, zu schützen und zu unterstützen. Diese Maßnahmen können im Rahmen geeigneter innerstaatlicher Mechanismen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter anderem die finanzielle Unterstützung und Entschädigung von Opfern des Terrorismus und ihren nahen Angehörigen einschließen.
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