Article Comparison - Übereinkommen zum Schutz des Rheins
Artikel 18
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(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten kann dieses Übereinkommen jederzeit von jeder Vertragspartei durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richtende schriftliche Erklärung gekündigt werden. (2) Eine Kündigung wird mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden Jahres wirksam.
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