Article Comparison - Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Artikel 12
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Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt, a. an Nichtmitgliedstaaten und an Organisationen Mitteilungen richten, b. mit Nichtmitgliedstaaten und mit Organisationen Beziehungen aufnehmen und unterhalten sowie c. Nichtmitgliedsregierungen und Organisationen einladen, an Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
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