Article Comparison - Internationales Übereinkommen über Bergung
Kapitel III
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Artikel 12
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1. Erfolgreiche Bergungsmaßnahmen begründen einen Anspruch auf Bergelohn. 2. Für Bergungsmaßnahmen, die ohne Erfolg geblieben sind, wird eine Zahlung nach diesem Übereinkommen nicht geschuldet, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. 3. Dieses Kapitel ist auch anzuwenden, wenn das geborgene Schiff und das Schiff, das die Bergungsmaßnahmen durchgeführt hat, demselben Eigentümer gehören.
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