Article Comparison - Internationales Übereinkommen über Bergung
Kapitel IV
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Artikel 20
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1. Dieses Übereinkommen lässt ein Privileg, das dem Berger nach einem internationalen Übereinkommen oder nach innerstaatlichem Recht zusteht, unberührt. 2. Der Berger kann sein Privileg nicht geltend machen, wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist.
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