Article Comparison - Internationales Übereinkommen über Bergung
Artikel 31
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1. Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem es für ihn in Kraft getreten ist, jederzeit gekündigt werden. 2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär. 3. Die Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Kündigungsurkunde genannten längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam.
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