Article Comparison - Internationales Übereinkommen über Bergung
Artikel 32
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1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen. 2. Der Generalsekretär hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn acht Vertragsstaaten oder ein Viertel der Vertragsstaaten, wenn diese Zahl höher ist, dies verlangen. 3. Jede Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung des Übereinkommens ausgedrückt wird, gilt als auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung bezogen.
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