Article Comparison - Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Artikel 14
|
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat oder als eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat oder als eine aus politischen Beweggründen begangene Straftat angesehen. Daher kann ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es eine politische Straftat oder eine mit einer solchen zusammenhängende Straftat oder eine aus politischen Beweggründen begangene Straftat betrifft.
|