Article Comparison - Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus
Artikel 19
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Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem innerstaatlichen Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
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