Article Comparison - Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten
Abschnitt 6
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Artikel 18
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Das Zentrum besitzt volle internationale Rechtspersönlichkeit. Es besitzt unter anderem die Fähigkeit, a. Verträge zu schließen, b. bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c. vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
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