Article Comparison - Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Zweiter Titel
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Artikel 2
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Die Vertragsmächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Haager Abkommen von 1907 Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten werden.
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