Article Comparison - Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Vierter Titel
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Kapitel 1
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Artikel 37
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Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte. Die Anrufung der Schiedssprechung schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.
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