Article Comparison - Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Kapitel 3
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Artikel 51
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Um die Entwicklung der Schiedssprechung zu fördern, haben die Vertragsmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.
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