Article Comparison - Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
Kapitel 4
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Artikel 86
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Um die schiedsrichterliche Erledigung von Streitigkeiten zu erleichtern, die ihrer Natur nach ein abgekürztes Verfahren gestatten, stellen die Vertragsmächte die nachstehenden Regeln auf, die befolgt werden sollen, soweit nicht abweichende Abmachungen bestehen, und unter dem Vorbehalte, dass geeignetenfalls die nicht widersprechenden Bestimmungen des dritten Kapitels zur Anwendung kommen.
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