Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 20
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Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand des konsularischen Postens getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse des betreffenden konsularischen Postens für angemessen und normal hält.
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