Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 22
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1. Die Konsularbeamten sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein. 2. Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. 3. Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.
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