Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Abschnitt II
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Artikel 25
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Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens wird unter anderem dadurch beendet, a. dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert, b. dass das Exequatur entzogen wird, oder c. dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.
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