Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 30
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1. Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen. 2. Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner dem konsularischen Posten bei der Beschaffung geeigneten Wohnraum für seine Mitglieder.
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