Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 34
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Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des konsularischen Postens volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
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