Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 38
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Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsularbeamten a. an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie b. an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.
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