Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 43
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1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sind für Handlungen, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unterworfen. 2. Ziffer 1 findet jedoch keine Anwendung bei Zivilklagen, a. wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implizite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder b. wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
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