Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 56
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Die Mitglieder des konsularischen Postens haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats in bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benützten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.
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