Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 65
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Honorar-Konsularbeamte mit Ausnahme jener, die im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, genießen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung.
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