Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Artikel 66
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Ein Honorar-Konsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf den Entschädigungen und Zulagen befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.
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