Article Comparison - Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Kapitel IV
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Artikel 69
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1. Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsendestaat nicht zum Chef eines konsularischen Postens ernennt. 2. Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Ziffer 1 ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten genießen sollen, werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt.
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