Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen
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Artikel 1 - Sachlicher Anwendungsbereich
Dieses Protokoll bezieht sich auf den Einsatz zu Land der hierin definierten Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, einschließlich der zum Sperren von Stränden, Gewässer- oder Flußübergängen gelegten Minen; es findet jedoch keine Anwendung auf den Einsatz von Minen gegen Schiffe auf See oder auf Binnenwasserstraßen.
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet »Mine« ein unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebrachtes Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung einer Person oder eines Fahrzeugs zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden; bedeutet »fernverlegte Mine« jede so definierte Mine, die durch Artilleriegeschütz, Rakete, Granatwerfer oder ein ähnliches Mittel verlegt oder aus einem Luftfahrzeug abgeworfen wird;
2. bedeutet »Sprengfalle (booby-trap)« eine Vorrichtung oder einen Stoff, der dafür bestimmt, gebaut oder eingerichtet ist, zu töten oder zu verletzen, und der unerwartet in Tätigkeit tritt, wenn eine Person einen scheinbar harmlosen Gegenstand aus seiner Lage bringt oder sich ihm nähert oder eine scheinbar ungefährliche Handlung vornimmt;
3. bedeutet »andere Vorrichtungen« handverlegte Kampfmittel und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, zu töten, zu verletzen oder Sachschaden zu verursachen, und die durch Fernbedienung oder nach einer bestimmten Zeitspanne selbsttätig ausgelöst werden;
4. bedeutet »militärisches Ziel«, soweit es sich um Objekte handelt, ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
5. bedeutet »zivile Objekte« alle Objekte, die keine militärischen Ziele im Sinne der Nummer 4 sind;
6. bedeutet »Aufzeichnung« eine physische, verwaltungsmäßige und technische Maßnahme, die dazu bestimmt ist, zum Zweck der Registrierung in den amtlichen Unterlagen alle verfügbaren Informationen zur Erleichterung der Auffindung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu erlangen.
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Artikel 3 - Allgemeine Beschränkungen des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen;
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
(2) Es ist unter allen Umständen verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, entweder offensiv oder defensiv oder als Repressalie gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen zu richten.
(3) Der unterschiedslose Einsatz von Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, ist verboten. Als unterschiedsloser Einsatz gilt jede Anbringung dieser Waffen,
a) die nicht an einem militärischen Ziel erfolgt oder nicht gegen ein solches Ziel gerichtet ist;
b) bei der Einsatzmethoden oder -mittel verwendet werden, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder
c) bei der damit zu rechnen ist, daß sie auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen.
(4) Es sind alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen der Waffen zu schützen, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Praktisch mögliche Vorsichtsmaßnahmen sind solche, die unter Berücksichtigung aller zu dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umstände einschließlich humanitärer und militärischer Erwägungen durchführbar oder praktisch möglich sind.
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Artikel 4 - Beschränkungen des Einsatzes von Minen, die keine fernverlegten Minen sind, von Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in bevölkerten Gebieten
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf
a) Minen, die keine fernverlegten Minen sind;
b) Sprengfallen und
c) andere Vorrichtungen.
(2) Es ist verboten, die Waffen, auf die dieser Artikel Anwendung findet, in einer Stadt, einem Dorf oder einem sonstigen Gebiet, in dem Zivilpersonen ähnlich konzentriert sind, einzusetzen, in denen eine Kampfhandlung zwischen Landstreitkräften nicht stattfindet oder nicht unmittelbar bevorzustehen scheint, es sei denn,
a) sie werden an oder in unmittelbarer Nähe von militärischen Zielen, die einer gegnerischen Partei gehören oder ihrer Kontrolle unterstehen, angebracht oder
b) es werden Maßnahmen zum Schutz der Zivilpersonen vor ihren Wirkungen getroffen, zum Beispiel die Aufstellung von Warnzeichen, die Aufstellung von Wachen, die Verbreitung von Warnungen oder die Aufstellung von Zäunen.
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Artikel 5 - Beschränkungen des Einsatzes fernverlegter Minen
(1) Der Einsatz fernverlegter Minen ist verboten, es sein denn, daß diese Minen nur innerhalb eines Gebiets eingesetzt werden, das selbst ein militärisches Ziel ist oder militärische Ziele enthält, und
a) daß ihr Standort nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genau aufgezeichnet werden kann oder
b) daß an jeder solchen Mine ein wirksamer Neutralisierungsmechanismus verwendet wird, dass heißt ein Selbstauslösemechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder sich selbst zu zerstören, wenn vorauszusehen ist, daß die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist, oder ein Fernbedienungsmechanismus, der dazu bestimmt ist, eine Mine unschädlich zu machen oder zu zerstören, wenn die Mine nicht mehr dem militärischen Zweck dient, für den sie verlegt worden ist.
(2) Die Verlegung oder dem Abwurf fernverlegter Minen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.
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Artikel 6 - Verbot des Einsatzes bestimmter Sprengfallen
(1) Unbeschadet der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts über Verrat und Heimtücke ist es unter allen Umständen verboten,
a) Sprengfallen in Form eines scheinbar harmlosen beweglichen Gegenstandes einzusetzen, der eigens dafür bestimmt und gebaut, ist, Sprengstoff zu enthalten und zu detonieren, wenn er aus seiner Lage gebracht wird oder sich ihm jemand nähert, oder
b) Sprengfallen einzusetzen, die auf irgendeine Weise befestigt sind an oder verbunden sind mit
i) international anerkannten Schutz verleihenden Kennzeichen, Abzeichen oder Signalen;
ii) Kranken, Verwundeten oder Toten;
iii) Beerdigungsstätten, Krematorien oder Gräbern;
iv) Sanitätseinrichtungen, medizinischem Gerät, medizinischen Versorgungsgütern oder Sanitätstransporten;
v) Kinderspielzeug oder anderen beweglichen Gegenständen oder Erzeugnissen, die eigens für die Ernährung, Gesundheit, Hygiene, Bekleidung oder Erziehung von Kindern bestimmt sind;
vi) Nahrungsmitteln oder Getränken;
vii) Küchengeräten oder -zubehör außer in militärischen Einrichtungen, militärischen Niederlassungen oder militärischen Versorgungsdepots;
viii) Gegenständen eindeutig religiöser Art;
ix) geschichtlichen Denkmälern, Kunstwerken oder Kultstätten, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören;
x) Tieren oder Tierkadavern.
(2) Es ist unter allen Umständen verboten, Sprengfallen einzusetzen, die dazu bestimmt sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen.
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Artikel 7 - Aufzeichnung und Veröffentlichung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
(1) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien haben die Lage
a) aller von ihnen verlegten vorgeplanten Minenfelder und
b) aller Gebiete, in denen sie Sprengfallen in großem Umfang und vorgeplant angebracht haben, aufzuzeichnen.
(2) Die Parteien bemühen sich, die Aufzeichnung der Lage aller übrigen Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die sie verlegt oder angebracht haben, sicherzustellen.
(3) Alle diese Aufzeichnungen sind von den Parteien aufzubewahren; die Parteien
a) haben sofort nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten
i) alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen einschließlich der Verwendung solcher Aufzeichnungen zu treffen, um Zivilpersonen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und entweder
ii) in Fällen, in denen die Streitkräfte keiner Partei sich im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei befinden, einander und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen, oder,
iii) sobald sich die Streitkräfte der Parteien aus dem Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei vollständig zurückgezogen haben, der gegnerischen Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen im Hoheitsgebiet der gegnerischen Partei zur Verfügung zu stellen;
b) haben, sobald eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahrnimmt, der in Artikel 8 genannten Stelle alle in jenem Artikel geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen;
c) haben, soweit irgend möglich, im gegenseitigen Einvernehmen für die Freigabe von Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu sorgen, insbesondere in Vereinbarungen über die Beendigung der Feindseligkeiten.
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Artikel 8 - Schutz der Truppen und Missionen der Vereinten Nationen vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
(1) Nimmt eine Truppe oder Mission der Vereinten Nationen Aufgaben der Friedenssicherung, der Beobachtung oder ähnliche Aufgaben in einem Gebiet wahr, so wird jede an dem Konflikt beteiligte Partei, wenn sie vom Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet darum ersucht wird, soweit es in ihren Kräften steht,
a) alle Minen oder Sprengfallen in dem Gebiet beseitigen oder unschädlich machen;
b) alle gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Truppe oder Mission während der Erfüllung ihrer Pflichten vor den Wirkungen von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen zu schützen, und
c) dem Leiter der Truppe oder Mission der Vereinten Nationen in dem Gebiet alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern' Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung stellen.
(2) Nimmt eine Untersuchungsmission der Vereinten Nationen in einem Gebiet Aufgaben wahr, so sorgt jede betroffene an dem Konflikt beteiligte Partei für den Schutz dieser Mission, es sei denn, sie kann wegen deren Größe keinen angemessenen Schutz gewähren. In diesem Fall stellt sie dem Leiter der Mission die in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen in dem Gebiet zur Verfügung.
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Artikel 9 - Internationale Zusammenarbeit bei der Beseitigung von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen
Nach Beendigung der aktiven Feindseligkeiten bemühen sich die Parteien sowohl untereinander als auch gegebenenfalls mit anderen Staaten und mit internationalen Organisationen um den Abschluß einer Vereinbarung über die Bereitstellung von Informationen sowie technischer und materieller Hilfe - einschließlich, wenn die Umstände es zulassen, gemeinsamer Maßnahmen -, die notwendig sind, um die während des Konflikts angebrachten Minenfelder, Minen und Sprengfallen zu beseitigen oder auf andere Weise unwirksam zu machen.
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Grundsätze für die Aufzeichnung
Sobald nach Maßgabe des Protokolls die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Lage von Minenfeldern, Minen und Sprengfallen entsteht, sind folgende Grundsätze zu beachten;
1. Hinsichtlich vorgeplanter Minenfelder sowie des umfangreichen und vorgeplanten Einsatzes von Sprengfallen
a) sollen Karten, Diagramme oder andere Unterlagen so angefertigt werden, daß die Ausdehnung des Minenfelds oder des mit Sprengfallen versehenen Gebiets erkennbar ist, und
b) soll die Lage des Minenfelds oder des mit Sprengfallen versehenen Gebiets mit Hilfe der Koordinaten eines Bezugspunkts und durch die geschätzten Ausmaße des Minen und Sprengfallen enthaltenden Gebiets im Verhältnis zu diesem einzigen Bezugspunkt bezeichnet werden.
2. Hinsichtlich anderer Minenfelder, Minen und Sprengfallen, die verlegt oder angebracht worden sind, gilt folgendes: Soweit möglich sollen die in Absatz 1 bezeichneten sachdienlichen Informationen aufgezeichnet werden, damit die Gebiete, die Minenfelder, Minen und Sprengfallen enthalten, festgestellt werden können.
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