Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Compare-
Die Vertragsstaaten dieser Satzung,
in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen,
eingedenk der Hauptziele der von der sechsten außerordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Resolutionen über die Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, der Erklärung und des Aktionsplans von Lima für industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit, welche die zweite Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung verabschiedet hat, und der Resolution der siebten außerordentlichen Session der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit,
erklärend,
dass es notwendig ist, eine gerechte und ausgewogene Wirtschafts- und Sozialordnung zu schaffen, und zwar durch Beseitigung wirtschaftlicher Ungleichheiten, durch Schaffung zweckmäßiger und gerechter internationaler Wirtschaftsbeziehungen, durch wirksame soziale und wirtschaftliche Änderungen und durch Förderung der notwendigen strukturellen Änderungen in der Entwicklung der Weltwirtschaft,
dass die Industrialisierung eine wirksame Wachstumshilfe ist, die entscheidende Bedeutung hat für die schnelle wirtschaftliche und soziale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, für die Anhebung des Lebensstandards und der Lebensqualität der Völker aller Länder und für die Schaffung einer gerechten Wirtschafts- und Sozialordnung,
dass alle Länder das uneingeschränkte Recht auf Industrialisierung haben und dass jeder Industrialisierungsprozess den wesentlichen Zielen einer autarken und integrierten sozialökonomischen Entwicklung entsprechen muss und die notwendigen Änderungen herbeiführen sollte, die eine gerechte und echte Beteiligung aller Völker an der Industrialisierung ihrer Länder sicherstellen,
dass es wesentlich ist, die Industrialisierung durch alle möglichen koordinierten Maßnahmen, einschließlich Verbesserung, der Weitergabe und der Angleichung von Technologien auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und auch in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu fördern, da die internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung das gemeinsame Ziel und die gemeinsame Verpflichtung aller Länder ist,
dass alle Länder ungeachtet ihrer Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme entschlossen sind, das Gemeinwohl ihrer Völker durch individuelle und kollektive Maßnahmen zu fördern, welche zum Ziel haben, die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit der Völker zu erweitern, die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Entwicklungsländer zu festigen, diesen Ländern einen gerechten Anteil an der industriellen Gesamtproduktion der Welt zu sichern und zu Frieden und Sicherheit auf der ganzen Welt und zum Wohlstand aller Völker in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen beizutragen,
eingedenk dieser Richtlinien
bestrebt, im Einklang mit Kapitel IX der Charta der Vereinten Nationen eine Spezialorganisation mit der Bezeichnung Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) zu errichten, welche die zentrale Aufgabe, für die Überprüfung und Förderung der Koordination aller Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung, in Übereinstimmung mit den Befugnissen, welche die Charta der Vereinten Nationen dem Wirtschafts- und Sozialrat überträgt sowie das, die gegenseitigen Beziehungen regelnden Abkommen übernehmen und dafür verantwortlich zeichnen soll,
vereinbaren hiermit diese Satzung.
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Kapitel I
Ziele und Aufgaben-
Artikel 1 - Ziele
Hauptziel der Organisation ist es, die industrielle Entwicklung in den Entwicklungsländern zu fördern und zu beschleunigen, um zur Schaffung einer neuen Weltwirtschaftsordnung beizutragen, Außerdem fördert die Organisation die industrielle Entwicklung und Zusammenarbeit auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in einzelnen Wirtschaftszweigen.
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Artikel 2 - Aufgaben
Die Organisation trifft ganz allgemein alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmäßig sind, und unternimmt im Besonderen folgende Schritte:
a) Sie begünstigt und leistet, je nach Bedarf, Unterstützung für die Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;
b) sie veranlasst, koordiniert und verfolgt im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen die Tätigkeit des Systems der Vereinten Nationen, um es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;
c) sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in den einzelnen Wirtschaftszweigen und führt im Hinblick auf die Festlegung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozialökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;
d) sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Ausarbeitung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;
e) sie begünstigt die und beteiligt sich an der Ausarbeitung integrierter und interdisziplinärer Ansätze zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;
f) sie stellt ein Forum und ein Instrument dar, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern zur Verfügung steht für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer;
g) sie unterstützt die Entwicklungsländer beim Aufbau und Betrieb von Industrien, einschließlich der Agrar- und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften zu erreichen und um die Produktion von Gütern für In- und Auslandmärkte zu sichern und zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit dieser Länder beizutragen;
h) sie dient als Austauschstelle für Industrieinformationen, sammelt und überprüft selektiv, analysiert und verarbeitet zur weiteren Verbreitung Information über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen;
i) sie widmet besonderen Maßnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten Binnen- und Inselländer sowie der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;
j) sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozialökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien der Industrie- an die Entwicklungsländer und auch zwischen den Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;
k) sie organisiert und fördert industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das auf verschiedenen Stufen für die beschleunigte industrielle Entwicklung benötigt wird;
l) sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Agentur die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und örtlichen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;
m) sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Wirtschaftszweigen zur Verfügung;
n) sie erarbeitet besondere Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit auf industriellem Gebiet zwischen den Entwicklungsländern und zwischen den Industrie- und den Entwicklungsländern;
o) sie hilft in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien bei der regionalen Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder;
p) sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie-, Handels- und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten;
q) sie hilft bei der Schaffung und Verwaltung einer institutionellen Infrastruktur, um Lenkungs-, Beratungs- und Entwicklungsdienste für die Industrien bereitzustellen;
r) sie hilft auf Antrag der Regierungen von Entwicklungsländern bei der Beschaffung ausländischen Kapitals zur Finanzierung bestimmter Industrievorhaben zu reellen, gerechten und beiderseits annehmbaren Bedingungen.
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Kapitel II
Teilnahme-
Artikel 3 - Mitglieder
Die Mitgliedschaft in der Organisation steht allen Staaten offen, die den Zielen und Grundsätzen der Organisation zustimmen:
a) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 und Artikel 25 Absatz 2 Vertragsparteien dieser Satzung werden.
b) Andere als die unter Buchstabe a genannten Staaten können Mitglieder der Organisation werden, indem sie nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c Vertragsparteien dieser Satzung werden, nachdem ihre Aufnahme auf Empfehlung des Rates von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gebilligt wurde.
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Artikel 4 - Beobachter
1. Die Rechtsstellung eines Beobachters bei der Organisation wird auf Antrag den Beobachtern bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zuerkannt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt.
2. Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Konferenz befugt, andere Beobachter zur Teilnahme an den Arbeiten der Organisation einzuladen.
3. Die Beobachter sind berechtigt, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung und dieser Satzung an den Arbeiten der Organisation teilzunehmen.
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Artikel 5 - Einstellung in den Rechten
1. Einem Mitglied der Organisation, dem die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Vereinten Nationen zeitweilig entzogen wird, wird damit auch die Ausübung der Rechte und Vorrechte eines Mitglieds der Organisation zeitweilig entzogen.
2. Ein Mitglied, das mit der Zahlung seiner Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Organisation kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Pflichtbeiträge erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die zwei vorausgegangenen Rechnungsjahre schuldet. Jedes Organ kann ihm jedoch die Ausübung des Stimmrechts in diesem Organ gestatten, wenn feststeht, dass der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
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Artikel 6 - Austritt
1. Ein Mitglied kann aus der Organisation austreten, indem es beim Depositar eine Urkunde hinterlegt, mit welcher es diese Satzung kündigt.
2. Die Kündigung wird am letzten Tag des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt.
3. Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Jahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung angekündigt hat.
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Kapitel III
Organe-
Artikel 7 - Haupt- und Nebenorgane
1. Die Hauptorgane der Organisation sind
a) die Generalkonferenz (als «Konferenz» bezeichnet),
b) der Rat für industrielle Entwicklung (als «Rat» bezeichnet);
c) das Sekretariat.
2. Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuss eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Betriebshaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
3. Andere Nebenorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vorn Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
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Artikel 8 - Generalkonferenz
1. Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.
2. a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Session ab, sofern sie nichts anderes beschließt. Auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder wird sie vom Generaldirektor zu einer außerordentlichen Session einberufen.
b) Die ordentlichen Zessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschließt. Der Ort einer außerordentlichen Session wird vom Rat festgelegt.
3. Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:
a) Sie bestimmt die Leitlinien und die allgemeinen Ziele der Organisation;
b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Nebenorgane der Konferenz;
c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, dass die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen zu beschließen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
e) sie richtet in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an die internationalen Organisationen;
f) sie trifft andere geeignete Maßnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgabe wahrnehmen kann.
4. Die Konferenz kann dem Rat ihre Rechte und Aufgaben übertragen, soweit sie es für wünschenswert hält; hiervon ausgenommen sind die Rechte und Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anhang I.
5. Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
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Artikel 9 - Rat für industrielle Entwicklung
1. Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz gewählt, die den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Session gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleiben. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.
3. a) Der Rat hält mindestens eine ordentliche Session im Jahr ab, und zwar zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. Auf Antrag der Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer außerordentlichen Session einberufen.
b) Die Zessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
4. Außer den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und die Einhaltung des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Betriebshaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;
b) er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
c) er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Session über seine Tätigkeit;
d) er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffende Tätigkeit;
e) in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Konferenz und unter Berücksichtigung der in der Zeit zwischen den Zessionen des Rates oder der Konferenz möglicherweise eintretenden Ereignisse ermächtigt er den Generaldirektor, die vom Rat für notwendig gehaltenen Maßnahmen zu treffen, um unvorhergesehenen Ereignissen zu begegnen, wobei den Aufgaben und den finanziellen Mitteln der Organisation gebührend Rechnung zu tragen ist;
f) wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen den Zessionen der Konferenz frei, so ernennt der Rat einen geschäftsführenden Generaldirektor, der diese Funktion bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Session der Konferenz ausübt;
g) er stellt die vorläufige Tagesordnung der Konferenz auf;
h) er erledigt innerhalb der in dieser Satzung festgelegten Grenzen alle anderen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele der Organisation erforderlich sind.
5. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung des Rates nichts anderes bestimmt ist.
7. Mitglieder, die im Rat nicht vertreten sind, lädt dieser ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über Angelegenheiten teilzunehmen, die für sie von besonderem Belang sind.
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Artikel 10 - Programm- und Haushaltsausschuss
1. Der Programm- und Haushaltsausschuss besteht aus 27 Mitgliedern der Organisation; die Konferenz wählt sie unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes einer ausgewogenen geographischen Vertretung. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 15 Mitglieder des Ausschusses werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 9 aus den Staaten, die in Teil B und 3 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind. Bei der Benennung ihrer Vertreter im Ausschuss berücksichtigen die Staaten deren persönliche Eignung und Erfahrung.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz. Die Mitglieder des Ausschusses können wiedergewählt werden.
3. a) Der Ausschuss hält mindestens eine Session im Jahr ab. Auf Antrag des Rates oder auf eigenen Antrag wird er vom Generaldirektor zu weiteren Zessionen einberufen.
b) Die Zessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
4. Der Ausschuss
a) nimmt die ihm nach Artikel 14 zugewiesenen Aufgaben wahr;
b) erstellt den dem Rat vorzulegenden Entwurf des Beitragsschlüssels für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
c) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm gegebenenfalls von der Konferenz oder vom Rat auf finanziellem Gebiet übertragen werden;
d) berichtet dem Rat auf jeder ordentlichen Tagung über alle seine Tätigkeiten und unterbreitet dem Rat von sich aus Ratschläge oder Vorschläge zu finanziellen Fragen.
5. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
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Artikel 11 - Sekretariat
1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor und den von der Organisation benötigten stellvertretenden Generaldirektoren und sonstigen Beamten.
2. Der Generaldirektor wird auf Empfehlung des Rates von der Konferenz für die Dauer von vier Jahren ernannt; danach ist keine Wiederernennung mehr möglich.
3. Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation. Vorbehältlich der allgemeinen oder besonderen Weisungen der Konferenz oder des Rates hat der Generaldirektor die Gesamtverantwortung und die Befugnis, die Arbeit der Organisation zu leiten. Im Auftrag und unter Aufsicht des Rates ist der Generaldirektor für die Einstellung der Beamten und die Organisation und Leitung des Personalwesens verantwortlich.
4. Der Generaldirektor und die übrigen Beamten dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von keiner Regierung oder Behörde außerhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des Personals zu beachten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
5. Die Beamten werden vom Generaldirektor aufgrund von Regelungen ernannt, welche die Konferenz auf Empfehlung des Rates erlässt. Ernennungen von stellvertretenden Generaldirektoren bedürfen der Zustimmung des Rates. Die Anstellungsbedingungen entsprechen soweit wie möglich der allgemeinen Beamtenordnung der Vereinten Nationen. Bei der Einstellung von Personal und der Regelung der Anstellungsbedingungen ist das Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass es notwendig ist, der Organisation die Dienste von Personen zu sichern, die Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen. Es ist gebührend zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, die Personalauswahl auf breiter und ausgewogener geographischer Grundlage vorzunehmen.
6. Der Generaldirektor ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Konferenz, des Rates und des Programm- und Haushaltsausschusses tätig und nimmt alle übrigen Aufgaben wahr, die ihm diese Organe übertragen. Er erstellt einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation. Außerdem legt er der Konferenz oder dem Rat alle weiteren erforderlichen Berichte vor.
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Kapitel IV
Arbeitsprogramm und finanzielle Fragen-
Artikel 12 - Kosten der Delegationen
Mitglieder und Beobachter tragen selbst die Kosten ihrer Delegationen bei der Konferenz, dem Rat oder anderen Organen, in denen sie mitwirken.
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Artikel 13 - Zusammensetzung der Haushalte
1. Die Organisation übt ihre Tätigkeit gemäß ihrem Arbeitsprogramm und ihren genehmigten Haushalten aus.
2. Die Ausgaben der Organisation werden wie folgt unterteilt:
a) Ausgaben, die aus Pflichtbeiträgen zu bestreiten sind (als «ordentlicher Haushalt» bezeichnet),
b) Ausgaben, die aus freiwilligen Beiträgen an die Organisation und aus anderen, gegebenenfalls in der Finanzordnung vorgesehenen Einnahmen zu bestreiten sind (als «Betriebshaushalt» bezeichnet).
3. Aus dem ordentlichen Haushalt werden, wie in Anhang II vorgesehen, die Verwaltungs- und Forschungsausgaben und andere ordentliche Ausgaben der Organisation sowie Ausgaben für sonstige Tätigkeiten bestritten.
4. Aus dem Betriebshaushalt werden Ausgaben für technische Unterstützung und andere hiermit verbundene Tätigkeiten bestritten.
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Artikel 14 - Programme und Haushalte
1. Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuss zu der in der Finanzordnung festgesetzten Zeit dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.
2. Der Programm- und Haushaltsausschuss prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt. Die Empfehlungen des Ausschusses bedürfen zur Annahme der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
3. Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit den Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und verabschiedet das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt mit den ihm notwendig erscheinenden Änderungen, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Rat verabschiedet diese Vorlagen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
4. a) Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt, welche ihr vom Rat vorgelegt werden, und genehmigt sie mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
b) Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordentlichen Haushalt und Betriebshaushalt nach Absatz 6 Änderungen vornehmen.
5. Falls erforderlich, werden ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Betriebshaushalt gemäß den Absätzen 1 bis 4 und der Finanzordnung aufgestellt und genehmigt.
6. Entschließungen, Beschlüsse oder Änderungen, die mit Kosten verbunden sein können und die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, können von der Konferenz nur genehmigt werden, wenn ihnen ein vom Generaldirektor aufgestellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Entschließungen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, können von der Konferenz nicht genehmigt werden, bevor der Programm- und Haushaltsausschuss und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Entschließungen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
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Artikel 15 - Pflichtbeiträge
1. Die Ausgaben nach dem ordentlichen Haushalt werden von den Mitgliedern getragen, entsprechend dem Beitragsschlüssel, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen wird; dabei stützt sich die Konferenz auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene Empfehlung des Rates, die auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuss aufgestellten Entwurf beruht.
2. Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig Prozent des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
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Artikel 16 - Freiwillige Beiträge an die Organisationen
Vorbehältlich der Finanzordnung der Organisation kann der Generaldirektor im Namen der Organisation freiwillige Beiträge an die Organisation wie Schenkungen, Vermächtnisse und Zuschüsse von Regierungen, zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen oder anderen nichtstaatlichen Quellen entgegennehmen, sofern die an diese freiwilligen Beiträge geknüpften Bedingungen mit dem Zweck und der Zielsetzung der Organisation vereinbar sind.
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Artikel 17 - Fonds für industrielle Entwicklung
Um die Mittel der Organisation zu mehren und ihre Fähigkeit zu verbessern, den Bedürfnissen der Entwicklungsländer schnell und flexibel zu entsprechen, verfügt die Organisation über einen Fonds für industrielle Entwicklung, der durch die in Artikel 16 vorgesehenen freiwilligen Beiträge an die Organisation und andere gegebenenfalls in der Finanzordnung der Organisation vorgesehene Einnahmen gespeist wird. Der Generaldirektor verwaltet den Fonds für industrielle Entwicklung gemäß den von der Konferenz oder vom Rat im Namen der Konferenz aufgestellten allgemeinen Richtlinien über den Betrieb des Fonds und gemäß der Finanzordnung der Organisation.
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Kapitel V
Zusammenarbeit und Koordination-
Artikel 18 - Beziehungen zu den Vereinten Nationen
Die Organisation ist mit den Vereinten Nationen verbunden; sie bildet eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen vorgesehenen Spezialorganisationen. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder auf Empfehlung des Rates erteilt wird.
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Artikel 19 - Beziehungen zu anderen Organisationen
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung des Rates und vorbehältlich der von der Konferenz aufgestellten Richtlinien
a) Abkommen schließen, die zweckdienliche Beziehungen zu anderen Organisationen des Systems der Vereinten Nationen und zu anderen zwischenstaatlichen und staatlichen Organisationen begründen;
b) zweckdienliche Beziehungen zu nichtstaatlichen und anderen Organisationen aufnehmen, deren Arbeit der der Organisation verwandt ist. Bei der Aufnahme solcher Beziehungen zu nationalen Organisationen konsultiert der Generaldirektor die betreffenden Regierungen.
2. Vorbehältlich solcher Abkommen und Beziehungen kann der Generaldirektor Arbeitsvereinbarungen mit solchen Organisationen treffen.
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Kapitel VI
Rechtsfragen-
Artikel 20 - Sitz
1. Sitz der Organisation ist Wien. Die Konferenz kann den Sitz mit Zweidrittelmehrheit ändern.
2. Die Organisation schließt mit der Regierung des Gastlandes ein Sitzabkommen ab.
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Artikel 21 - Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
1. Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Ziele verwirklichen kann. Die Vertreter der Mitglieder und die Beamten der Organisation genießen die Vorrechte und Immunitäten, die notwendig sind, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation vollständig unabhängig wahrnehmen können.
2. Die Rechtsfähigkeit sowie die Vorrechte und Immunitäten nach Absatz 1
a) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten der Standardklauseln jenes Abkommens in der in einem Anhang modifizierten Fassung, die vom Rat genehmigt wurde.
b) entsprechen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das für die Organisation nicht dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Spezialorganisationen, wohl aber dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen beigetreten ist, der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach dem letztgenannten Übereinkommen, es sei denn, der betreffende Staat notifiziert dem Depositar bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, dass er dieses Übereinkommen nicht auf die Organisation anwenden wird; dreißig Tage nach einer solchen Notifikation ist das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die Organisation nicht mehr anwendbar;
c) entsprechen der Rechtsfähigkeit sowie den Vorrechten und Immunitäten nach anderen von der Organisation geschlossenen Übereinkünften.
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Artikel 22 - Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten
1. a) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und ihrer Anhänge, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschließenden Regeln vertreten zu lassen.
b) Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitfrage entweder,
i) wenn die Parteien zustimmen,
A) dem Internationalen Gerichtshof oder
B) einem Schiedsgericht oder
ii) anderenfalls einer Schlichtungskommission unterbreiten.
Das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Schlichtungskommission sind im Anhang III geregelt.
2. Die Konferenz als auch der Rat sind ermächtigt, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu jeder Rechtsfrage, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt, den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu ersuchen.
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Artikel 23 - Änderungen
1. Nach der zweiten ordentlichen Session der Konferenz kann jedes Mitglied Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend mitgeteilt und kann von der Konferenz frühestens neunzig Tage nach der Übermittlung geprüft werden.
2. Vorbehältlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn
a) sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird;
b) sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
c) zwei Drittel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
3. Eine Änderung betreffend die Artikel 6, 9, 10, 13 oder den Anhang II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich, wenn
a) sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird;
b) sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
c) drei Viertel der Mitglieder beim Depositar Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
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Artikel 24 - Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Diese Satzung liegt für alle in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten bis zum 7. Oktober 1979 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zu ihrem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2. Diese Satzung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme— oder Genehmigungsurkunden dieser Staaten werden beim Depositar hinterlegt.
3. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzung gemäß Artikel 25 Absatz 1 können die in Artikel 3 Buchstabe a bezeichneten Staaten, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, sowie Staaten, deren Aufnahmeantrag nach Buchstabe b jenes Artikels genehmigt wurde, durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde dieser Satzung beitreten.
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Artikel 25 - Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Depositar notifiziert haben, dass sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, dass diese Satzung in Kraft treten soll.
2. Diese Satzung tritt in Kraft:
a) für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung,
b) für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag, an dem sie dem Depositar notifizieren, dass die Satzung für sie in Kraft tritt,
c) für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.
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Artikel 26 - Übergangsbestimmungen
1. Der Depositar beruft die erste Session der Konferenz ein, die binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung stattfinden muss.
2. Die Regeln und Vorschriften für die mit der Resolution 2152 (XXI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen geschaffenen Organisation gelten für die Organisation und ihre Organe, bis diese neue Bestimmungen beschließen.
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Artikel 27 - Vorbehalte
Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
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Artikel 28 - Depositar
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieser Satzung.
2. Der Depositar notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.
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Artikel 29 - Verbindliche Wortlaute
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermaßen verbindlich.
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