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Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

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  • Seine Majestät der König von Albanien, der Deutsche Reichspräsident, [...]

    überzeugt von der Nützlichkeit, gewisse einheitliche Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen anzunehmen,

    haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, die, mit den erforderlichen Vollmachten versehen, das folgende Abkommen abgeschlossen und gezeichnet haben:

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  • Artikel 1

    Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den in diesem Abkommen aufgestellten Regeln Wirksamkeit zu verleihen.

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  • Artikel 2

    (1) Unter «Sicherungsbeschlagnahme» versteht das Abkommen jede wie auch immer benannte Maßnahme, durch die ein Luftfahrzeug wegen privater Interessen auf Anordnung einer Gerichts- oder öffentlichen Verwaltungsbehörde zugunsten eines Gläubigers, des Eigentümers oder des Inhabers eines auf dem Luftfahrzeug lastenden dinglichen Rechts festgehalten wird, ohne dass derjenige, der die Beschlagnahme betreibt, sich auf eine zuvor im ordentlichen Verfahren erlangte vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder auf einen gleichwertigen vollstreckbaren Titel berufen könnte.

    (2) Gewährt die maßgebliche Rechtsordnung einem Gläubiger, der ein Luftfahrzeug ohne Zustimmung des Halters in Gewahrsam genommen hat, ein Retentionsrecht, so wird die Ausübung dieses Rechtes für dieses Abkommen der Sicherungsbeschlagnahme gleichgestellt und der durch dieses Abkommen vorgesehenen Regelung unterworfen.

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  • Artikel 3

    (1) Der Sicherungsbeschlagnahme sind nicht unterworfen:

    a. Luftfahrzeuge, die ausschließlich für einen staatlichen Dienst bestimmt sind oder verwendet werden; als staatlicher Dienst gilt auch der Postdienst, nicht aber der Dienst für Handelszwecke;

    b. Luftfahrzeuge, die tatsächlich in den Dienst auf einer regelmäßig beflogenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Linie eingesetzt sind, und die unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge;

    c. alle anderen Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt bestimmt sind oder verwendet werden, wenn sie zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind und es sich nicht etwa um eine für diese Reise eingegangene Schuld oder um eine während der Reise entstandene Forderung handelt.

    (2) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Sicherungsbeschlagnahme, die ein Eigentümer betreibt, wenn ihm der Besitz seines Luftfahrzeuges durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden ist.

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  • Artikel 4

    (1) Falls die Sicherungsbeschlagnahme nicht untersagt ist oder der Halter ihre Unzulässigkeit nicht geltend macht, wird durch eine ausreichende Sicherheitsleistung die Beschlagnahme abgewendet oder das Recht auf ihre sofortige Aufhebung begründet.

    (2) Die Sicherheit ist ausreichend, wenn sie den Betrag der Schuld und der Kosten deckt und ausschließlich zur Befriedigung des Gläubigers bestimmt ist. Sie ist auch ausreichend, wenn sie dem Wert des Luftfahrzeuges entspricht, sofern dieser niedriger ist als der Betrag der Schuld und der Kosten.

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  • Artikel 5

    In allen Fällen ist über den Antrag auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme in einem summarischen und beschleunigten Verfahren zu entscheiden.

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  • Artikel 6

    (1) Ist ein Luftfahrzeug beschlagnahmt worden, das nach diesem Abkommen nicht der Sicherungsbeschlagnahme unterliegt, oder hat der Schuldner Sicherheit leisten müssen, um die Beschlagnahme eines solchen Luftfahrzeuges abzuwenden oder ihre Aufhebung zu erreichen, so hat der betreibende Gläubiger nach Vorschrift der am Ort des Verfahrens geltenden Rechtsordnung den Schaden zu ersetzen, der dem Halter oder dem Eigentümer daraus erwächst.

    (2) Dieselbe Regel gilt, wenn die Sicherungsbeschlagnahme ungerechtfertigt war.

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  • Artikel 7

    Dieses Abkommen gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen, die auf Vorschriften des Konkursrechts beruhen oder bei Zuwiderhandlungen gegen Zoll-, Strafrechts- oder Polizeivorschriften getroffen werden.

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  • Artikel 8

    Dieses Abkommen hindert nicht die Anwendung der zwischen den Vertragschließenden Teilen abgeschlossenen internationalen Abkommen, die eine weitergehende Beschlagnahmefreiheit vorsehen.

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  • Artikel 9

    (1) Dieses Abkommen ist im Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile auf alle im Gebiet eines der anderen Vertragschließenden Teile eingetragenen Luftfahrzeuge anzuwenden.

    (2) Der Ausdruck «Gebiet eines Vertragschließenden Teils» umfasst jedes Gebiet, das unter der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem Protektorat, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft des betreffenden Vertragschließenden Teil steht und für das dieser das Abkommen angenommen hat.

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  • Artikel 10

    Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefasst, die im Archiv des Königlich Italienischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt bleiben soll. Die Königlich Italienische Regierung wird jeder beteiligten Regierung eine beglaubigte Abschrift übermitteln.

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  • Artikel 11

    (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Archiv des Königlich Italienischen Ministeriums des Auswärtigen niedergelegt werden, das jeder beteiligten Regierung die erfolgte Niederlegung anzeigen wird.

    (2) Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt sind, tritt das Abkommen zwischen den Vertragschließenden Teilen, die es ratifiziert haben, neunzig Tage nach der Niederlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Jede Ratifikation, über die eine Niederlegung später erfolgt, wird neunzig Tage nach dieser Niederlegung wirksam.

    (3) Die Königlich Italienische Regierung wird jeder der beteiligten Regierungen den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens anzeigen.

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  • Artikel 12

    (1) Dieses Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten zum Beitritt offen.

    (2) Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Königlich Italienische Regierung, die jede beteiligte Regierung hiervon verständigen wird.

    (3) Der Beitritt wird neunzig Tage nach der Anzeige an die Königlich Italienische Regierung wirksam.

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  • Artikel 13

    (1) Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Königlich Italienische Regierung, die jede beteiligte Regierung hiervon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.

    (2) Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich des Vertragsteils, der sie ausgesprochen hat.

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  • Artikel 14

    (1) Die Vertragschließenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Niederlegung der Ratifikationsurkunden oder anlässlich ihres Beitritts erklären, dass die Annahme dieses Abkommens sich nicht auf die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, auf Protektorate, überseeischen Gebiete, unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet bezieht.

    (2) Die Vertragschließenden Teile können späterhin der Königlich Italienischen Regierung anzeigen, dass dieses Abkommen auch für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete, unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder für ein anderes unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehendes Gebiet, das entsprechend dem Absatz 1 von ihrer ursprünglichen Erklärung ausgenommen war, gelten soll.

    (3) Sie können ferner jederzeit der Königlich Italienischen Regierung anzeigen, dass dieses Abkommen für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate, überseeischen Gebiete, unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder für ein anderes unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehendes Gebiet nicht mehr gelten soll.

    (4) Die Königlich Italienische Regierung wird jeder beteiligten Regierung von den gemäß den beiden vorstehenden Absätzen eingegangenen Anzeigen Mitteilung machen.

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  • Artikel 15

    Jeder der Vertragschließenden Teile ist befugt, frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Zusammentritt einer neuen internationalen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen dieses Abkommens herbeizuführen. Er hat sich zu diesem Zweck an die Regierung der Französischen Republik zu wenden, die die zur Vorbereitung dieser Konferenz erforderlichen Maßnahmen treffen wird.

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  • Dieses in Rom am 29. Mai 1933 geschlossene Abkommen liegt bis zum 1. Januar 1943 zur Zeichnung auf.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

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