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Internationales Naturkautschuk-Übereinkommen

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  • Die Vertragsparteien eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung,

    in Erkenntnis der Bedeutung, die insbesondere den von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommenen Entschließungen 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das Integrierte Rohstoffprogramm sowie der Verpflichtung von Cartagena und den im Dokument »Geist von Cartagena« enthaltenen einschlägigen Ziele, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden, zukommt,

    in Erkenntnis der Bedeutung des Naturkautschuks für die Wirtschaft der Mitglieder, vor allem für die Ausfuhren der Ausfuhrmitglieder und fü{r die Versorgung der Einfuhrmitglieder,

    sowie in der Erkenntnis, daß die Stabilisierung der Naturkautschukpreise im Interesse der Erzeuger, Verbraucher und Naturkautschukmärkte liegt und daß ein internationales Naturkautschuk-Übereinkommen wesentlich zum Wachstum und zur Entwicklung der Naturkautschukwirtschaft zum Nutzen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher beitragen kann

    sind wie folgt übereingekommen:

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  • Kapitel I
    Zielsetzung

    • Artikel 1 - Zielsetzung

      Die Ziele des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1995 (im folgenden als dieses Übereinkommen bezeichnet) im Licht der Entschließung 93 (IV), der Neuen Partnerschaft für Entwicklung: der Verpflichtung von Cartagena und der im Dokument »Geist von Cartagena« enthaltenen Entschließungen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der Generalversammlung vom 1. Mai 1974 einschlägigen Ziele, die von der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung angenommen wurden, sind unter anderem folgende:

      a) ein ausgewogenes Wachstum für Angebot und Nachfrage in bezug auf Naturkautschuk herzustellen und dadurch zur Milderung der ernsthaften Schwierigkeiten beizutragen, die sich aus Überschüssen oder Verknappungen von Naturkautschuk ergeben;

      b) stabile Bedingungen im Naturkautschukhandel dadurch herbeizuführen, daß übermäßige Schwankungen des Naturkautschukpreises, welche die langfristigen Interessen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher nachteilig beeinflussen, vermieden und diese Preise ohne Verzerrung der langfristigen Markttendenzen im Interesse von Erzeugern und Verbrauchern stabilisiert werden;

      c) zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse der Ausfuhrmitglieder für Naturkautschuk beizutragen und ihre Einnahmen durch die Ausweitung der Ausfuhrmenge an Naturkautschuk zu gerechten und lohnenden Preisen zu erhöhen und dadurch zur Schaffung der erforderlichen Anreize für eine dynamische und steigende Produktionsrate und zur Bereitstellung der Mittel für ein beschleunigtes Wirtschaftswachstum und eine raschere soziale Entwicklung beizutragen;

      d) die Gewährleistung eines angemessenen Angebots an Naturkautschuk zur Deckung des Bedarfs der Einfuhrmitglieder zu gerechten und angemessenen Preisen anzustreben und die Zuverlässigkeit und Stetigkeit dieses Angebots zu verbessern;

      e) durchführbare Maßnahmen im Fall eines Überschusses oder einer Verknappung von Naturkautschuk zu treffen, um die den Mitgliedern entstehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu mildern;

      f) eine Ausweitung des internationalen Handels mit Naturkautschuk und den daraus gewonnenen Erzeugnissen sowie eine Verbesserung des Marktzugangs für Naturkautschuk und diese Erzeugnisse anzustreben;

      g) die Wettbewerbsfähigkeit des Naturkautschuks durch die Förderung von Forschung und Entwicklung hinsichtlich der Probleme des Naturkautschuks zu verbessern;

      h) die leistungsfähige Entwicklung der Naturkautschukwirtschaft durch Bemühungen um die Erleichterung und Förderung von Verbesserungen bei der Bearbeitung, Vermarktung und Verteilung von Rohnaturkautschuk zu fördern und

      i) die internationale Zusammenarbeit und Konsultationen in Fragen des Naturkautschuks im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage zu begünstigen und die Förderung und Koordinierung von Forschungs-, Hilfs- und anderen Programmen auf dem Gebiet des Naturkautschuks zu erleichtern.

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  • Kapitel II
    Begriffsbestimmungen

    • Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

      Im Sinne dieses Übereinkommens

      1. bedeutet »Naturkautschuk« den unvulkanisierten Elastomer, gleichviel ob in fester oder flüssiger Form, von Hevea brasiliensis sowie jeder anderen Pflanze, die der Rat für die Zwecke dieses Übereinkommens bestimmt;

      2. bedeutet »Vertragspartei« eine Regierung oder eine in Artikel 5 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

      3. bedeutet »Mitglied« eine Vertragspartei im Sinne der Begriffsbestimmung unter Nummer 2;

      4. bedeutet »Ausfuhrmitglied« vorbehaltlich der Zustimmung des Rates ein Mitglied, das Naturkautschuk ausführt und sich zum Ausfuhrmitglied erklärt hat;

      5. bedeutet »Einfuhrmitglied« vorbehaltlich der Zustimmung des Rates ein Mitglied, das Naturkautschuk einführt sich zum Einfuhrmitglied erklärt

      6. bedeutet »Organisation« die in Artikel 3 genannte Internationale Naturkautschukorganisation;

      7. bedeutet »Rat« den in Artikel 6 genannten Internationalen Naturkautschukrat;

      8. bedeutet »besondere Abstimmung« eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitgliedern ab.. gegebenen und mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, daß diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Mitglieder jeder Kategorie abgegeben werden;

      9. bedeutet »Naturkautschukausfuhren« jeden Naturkautschuk, der aus dem Zollgebiet eines Mitglieds verbracht, und »Naturkautschukeinfuhren« jeden Naturkautschuk, der in den Binnenhandel im Zollgebiet eines Mitglieds verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf sein gesamtes Zollgebiet;

      10. bedeutet »Abstimmung mit beiderseitiger einfacher Mehrheit« eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitglieder, die getrennt gezählt werden, erfordert;

      11. bedeutet »frei verwendbare Währungen« die Deutsche Mark, den französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling und den Dollar der Vereinigten Staaten;

      12. bedeutet »Rechnungsjahr« den Zeitabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember;

      13. bedeutet »Inkrafttreten« den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen nach Artikel 61 vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

      14. bedeutet »Tonne« eine metrische Tonne, d.h. 1000 kg;

      15. bedeutet »malaysischer/singapurischer Cent« den Durchschnittswert des malaysischen Sen und des singapurischen Cent zu den jeweils geltenden Wechselkursen;

      16. bedeutet »zeitgewichteter Nettobeitrag eines Mitglieds« seine Nettobarbeiträge, gewichtet mit der Zahl der Tage, an denen die Bestandteile des Nettobarbeitrags dem Ausgleichslager zur Verfügung standen. Bei der Berechnung der Anzahl der Tage werden der Tag, an dem der Beitrag bei der Organisation einging, der Tag, an dem die Erstattung erfolgte, und der Tag, an dem dieses Übereinkommen außer Kraft tritt, nicht berücksichtigt;

      17. bedeutet »erster notierter Monat« den Kalendermonat der Versendung, den ein Markt der Organisation zur Berücksichtigung im täglichen durchschnittlichen Marktpreis amtlich angibt;

      18. bedeutet »anerkannter kommerzieller Markt« einen Handelsplatz für Naturkautschuk mit einem Kautschuk-Fachverband oder einem Regulierungsgremium, die folgende Kriterien erfüllen:

      a) eine schriftliche Satzung, die auch Sanktionen gegen Verstöße von Mitgliedern vorsieht;

      b) Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, einschließlich finanzieller Voraussetzungen, welche die Mitglieder erfüllen müssen;

      c) amtliche, rechtlich bindende schriftliche Verträge;

      d) vollständige und bindende Schlichtungsverfahren für alle Marktteilnehmer.

      e) Veröffentlichung amtlicher Tagespreise für effektiven Kautschuk.

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  • Kapitel III
    Organisation und Verwaltung

    • Artikel 3 - Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Naturkautschukorganisation

      (1) Die Internationale Naturkautschukorganisation, die durch das Internationale Naturkautschuk-Übereinkommen von 1979 errichtet wurde, bleibt weiter bestehen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und seine Anwendung zu überwachen.

      (2) Die Organisation wird durch den Internationalen Naturkautschukrat, ihren Exekutivdirektor und ihr Personal sowie in diesem Übereinkommen vorgesehene sonstige Gremien tätig.

      (3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 befindet sich der Sitz der Organisation in Kuala Lumpur, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.

      (4) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

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    • Artikel 4 - Mitgliedschaft in der Organisation

      (1) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern, nämlich

      a) Ausfuhrmitglieder und

      b) Einfuhrmitglieder.

      (2) Der Rat stellt Maßstäbe für den Wechsel der Mitgliederkategorie nach Absatz 1 durch ein Mitglied auf, wobei er die Artikel 24 und 27 voll berücksichtigt. Ein Mitglied, das diesen Maßstäben genügt, kann seine Mitgliederkategorie vorbehaltlich der Zustimmung des Rates durch besondere Abstimmung wechseln.

      (3) Jede Vertragspartei stellt ein einziges Mitglied der Organisation dar.

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    • Artikel 5 - Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

      (1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine »Regierung« oder »Regierungen« gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und jede zwischenstaatliche Organisation, die in bezug auf das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation.

      (2) Bei Abstimmungen über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten üben diese zwischenstaatlichen Organisationen ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 14 zugewiesenen Stimmen entspricht. In solchen Fällen üben die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus.

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  • Kapitel IV
    Der Internationale Naturkautschukrat

    • Artikel 6 - Zusammensetzung des Internationalen Naturkautschukrats

      (1) Der Internationale Naturkautschukrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

      (2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates benennen.

      (3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

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    • Artikel 7 - Befugnisse und Aufgaben des Rates

      (1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlaßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind; er hat jedoch nicht die Befugnis und gilt nicht als von den Mitgliedern ermächtigt, Verpflichtungen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Übereinkommens zu übernehmen. Insbesondere ist er nicht befähigt, Kredit aufzunehmen, ohne daß jedoch die Anwendung des Artikels 41 eingeschränkt wird, noch darf er Handelsverträge für Naturkautschuk schließen, sofern dies in Artikel 30 Absatz 5 nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In Ausübung seiner Fähigkeit, Verträge zu schließen, stellt der Rat sicher, daß die Bedingungen des Artikels 48 Absatz 4 den anderen an solchen Verträgen Beteiligten schriftlich zur Kenntnis gebracht werden; das Unterlassen einer solchen Mitteilung macht diese Verträge jedoch nicht von sich aus ungültig und gilt auch nicht als Verzicht auf eine solche Haftungsbeschränkung der Mitglieder.

      (2) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen an. Dazu gehören seine Geschäftsordnung und diejenigen der in Artikel 18 genannten Ausschüsse, Vorschriften für die Verwaltung und den Betrieb des Ausgleichslagers sowie die Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, durch das er, ohne zusammenzutreten, bestimmte Fragen entscheiden kann.

      (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 überprüft der Rat auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die aufgrund des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 niedergelegten Vorschriften und Regelungen und nimmt sie mit den von ihm als zweckdienlich erachteten Abänderungen an. Bis zu dieser Annahme finden die aufgrund des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 niedergelegten Vorschriften und Regelungen Anwendung.

      (4) Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

      (5) Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation sowie alle sonstigen Angaben, die er für zweckdienlich hält.

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    • Artikel 8 - Übertragung von Befugnissen

      (1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung auf jeden der nach Artikel 18 eingesetzten Ausschüsse die Ausübung einzelner oder aller seiner Befugnisse übertragen, die nach diesem Übereinkommen keiner besonderen Abstimmung des Rates bedürfen. Ungeachtet dieser Übertragung kann der Rat jederzeit jede Frage erörtern und entscheiden, die er einem seiner Ausschüsse übertragen hat.

      (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung jede einem Ausschuß übertragene Befugnis widerrufen.

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    • Artikel 9 - Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

      (1) Der Rat kann alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Sonderorganisationen sowie mit anderen geeigneten zwischenstaatlichen Organisationen treffen.

      (2) Der Rat kann ferner Maßnahmen treffen, um Verbindungen zu geeigneten internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu unterhalten.

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    • Artikel 10 - Zulassung von Beobachtern

      Der Rat kann jede Nichtmitgliedregierung oder jede der in Artikel 9 bezeichneten Organisationen einladen, als Beobachter jeder Sitzung des Rates oder eines nach Artikel 18 eingesetzten Ausschusses beizuwohnen.

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    • Artikel 11 - Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

      (1) Der Rat wählt für jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

      (2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer oder beide unter außergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden.

      (3) Bei vorübergehender Abwesenheit wird der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue Vorstandsmitglieder wählen.

      (4) Weder der Vorsitzende noch ein anderes Vorstandsmitglied, das bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an Abstimmungen auf der Sitzung teil. Das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds kann jedoch in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 15 Absätze 2 und 3 ausgeübt werden.

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    • Artikel 12 - Exekutivdirektor, stellvertretender Exekutivdirektor, Leiter des Ausgleichslagers und sonstiges Personal

      (1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung einen Exekutivdirektor, einen stellvertretenden Exekutivdirektor und einen Leiter des Ausgleichslagers.

      (2) Die Einstellungsbedingungen des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors und des Leiters des Ausgleichslagers werden vom Rat bestimmt.

      (3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

      (4) Der stellvertretende Exekutivdirektor ist jederzeit dem Exekutivdirektor verantwortlich. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird als Exekutivdirektor tätig, wenn dieser aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, oder wenn das Amt des Exekutivdirektors vorübergehend frei ist; in einem solchen Fall ist er für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar dem Rat verantwortlich. Der stellvertretende Exekutivdirektor befaßt sich mit allen dieses Übereinkommen betreffenden Angelegenheiten.

      (5) Der Leiter des Ausgleichslagers ist dem Exekutivdirektor und dem Rat für die ihm von diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben sowie für alle vom Rat bestimmten zusätzlichen Aufgaben verantwortlich. Der Leiter des Ausgleichslagers ist für den täglichen Betrieb des Ausgleichslagers verantwortlich und hält den Exekutivdirektor über die allgemeinen Geschäfte des Ausgleichslagers auf dem laufenden, so dass der Exekutivdirektor sicherstellen kann, daß das Ausgleichslager tatsächlich den Zielen dieses Übereinkommens gerecht wird.

      (6) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal im Einklang mit vom Rat niedergelegten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

      (7) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals einschließlich des stellvertretenden Exekutivdirektors und des Leiters des Ausgleichslagers dürfen ein finanzielles Interesse an der Kautschukindustrie oder dem Kautschukhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

      (8) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor, der stellvertretende Exekutivdirektor, der Leiter des Ausgleichslagers und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb des Rates oder eines nach Artikel 18 eingesetzten Ausschusses Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die nur dem Rat verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors, des Leiters des Ausgleichslagers und des sonstigen Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

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    • Artikel 13 - Tagungen

      (1) Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.

      (2) Der Rat tritt außer zu den Tagungen, die unter den in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Umständen abgehalten werden, zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von

      a) dem Vorsitzenden des Rates.

      b) dem Exekutivdirektor;

      c) der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder;

      d) der Mehrheit der Einfuhrmitglieder;

      e) einem oder mehreren Ausfuhrmitgliedern, die mindestens 200 Stimmen innehaben, oder

      f) einem oder mehreren Einfuhrmitgliedern, die mindestens 200 Stimmen innehaben, beantragt wird.

      (3) Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch dem Rat entstehenden zusätzlichen Kosten.

      (4) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor in Konsultation mit dem Vorsitzenden des Rates spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens 10 Tage im voraus übermittelt werden muß.

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    • Artikel 14 - Verteilung der Stimmen

      (1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.

      (2) Jedes Ausfuhrmitglied erhält eine Erststimme aus den 1 000 Stimmen; jedoch findet im Fall eines Ausfuhrmitglieds mit Nettoausfuhren von weniger als 10 000 Tonnen jährlich die Erststimme keine Anwendung. Die übrigen Stimmen werden unter den Ausfuhrmitgliedern so genau wie möglich im Verhältnis der Menge ihrer jeweiligen Nettoausfuhren an Naturkautschuk während des Zeitabschnitts von fünf Kalenderjahren, die sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnen, verteilt.

      (3) Die Stimmen der Einfuhrmitglieder werden unter ihnen so genau wie möglich im Verhältnis des Durchschnitts ihrer jeweiligen Nettoeinfuhren an Naturkautschuk während des Zeitabschnitts von drei Kalenderjahren, die vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnen, verteilt; jedoch erhält jedes Einfuhrmitglied eine Stimme, selbst wenn sein verhältnismäßiger Nettoeinfuhranteil sonst nicht genügend groß ist, um dies zu rechtfertigen.

      (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels, der Absätze 2 und 3 des Artikels 27 über die Beiträge von Einfuhrmitgliedern und des Artikels 38 stellt der Rat auf seiner ersten Tagung eine Tabelle der Nettoausfuhren der Ausfuhrmitglieder sowie eine Tabelle der Nettoeinfuhren der Einfuhrmitglieder auf, die jährlich im Einklang mit diesem Artikel überprüft werden.

      (5) Teilstimmen sind nicht zulässig.

      (6) Der Rat verteilt auf der ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Stimmen für das betreffende Jahr; sie bleiben bis zur ersten ordentlichen Tagung des folgenden Jahres wirksam, sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist. Danach verteilt der Rat für jedes Jahr die Stimmen zu Beginn der ersten ordentlichen Tagung des betreffenden Jahres. Die Verteilung bleibt bis zur ersten ordentlichen Tagung des folgenden Jahres wirksam, sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist.

      (7) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu.

      (8) Im Fall des Ausschlusses eines Mitglieds nach Artikel 65 oder des Rücktritts eines Mitglieds nach Artikel 64 oder 63, durch die der gesamte Handelsanteil der in einer der beiden Kategorien noch verbleibenden Mitglieder unter 80 v. H. sinkt, tritt der Rat zusammen und entscheidet über die Bedingungen und die Zukunft dieses Übereinkommens, wozu insbesondere die Notwendigkeit gehört, wirksame Ausgleichslagergeschäfte aufrechtzuerhalten, ohne die übrigen Mitglieder finanziell ungebührlich zu belasten.

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    • Artikel 15 - Abstimmungsverfahren

      (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm im Rat zustehenden Stimmen abzugeben; es ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen.

      (2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Tagung oder Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht auszuüben.

      (3) Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe seiner Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen im Einklang mit der Ermächtigung ab.

      (4) Ein Mitglied, das sich der Stimme enthält, wird angesehen, als habe es seine Stimmen nicht abgegeben. Ein Mitglied, das anwesend ist und seine Stimmen nicht abgibt, wird angesehen, als habe es sich der Stimme enthalten.

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    • Artikel 16 - Beschlußfähigkeit

      (1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist, wobei diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben müssen.

      (2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist, wobei diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben müssen.

      (3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

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    • Artikel 17 - Beschlüsse

      (1) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse des Rates mit beiderseitiger einfacher Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

      (2) Nimmt ein Mitglied Artikel 15 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so wird es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend angesehen.

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    • Artikel 18 - Einsetzung von Ausschüssen

      (1) Folgende aufgrund des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1979 eingesetzten Ausschüsse bleiben bestehen:

      a) Verwaltungsausschuß;

      b) Ausschuß für Ausgleichslagergeschäfte;

      c) Ausschuß für Statistik und

      d) Ausschuß für sonstige Maßnahmen. Durch besondere Abstimmung des Rates können auch zusätzliche Ausschüsse eingesetzt werden.

      (2) Jeder Ausschuß ist dem Rat verantwortlich. Der Rat bestimmt durch besondere Abstimmung Mitgliedschaft und Tätigkeitsbereich jedes Ausschusses.

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    • Artikel 19 - Sachverständigengruppe

      (1) Der Rat kann eine Gruppe von Sachverständigen aus der Kautschukindustrie und dem Kautschukhandel aus Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern einsetzen.

      (2) Eine solche Gruppe stünde dem Rat und seinen Ausschüssen mit Rat und Tat zur Seite, insbesondere in bezug auf Ausgleichslagergeschäfte und auf die in Artikel 43 bezeichneten sonstigen Maßnahmen.

      (3) Mitgliedschaft, Aufgaben und Verwaltungsregelungen für eine solche Gruppe würden vom Rat bestimmt.

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  • Kapitel V
    Vorrechte und Immunitäten

    • Artikel 20 - Vorrechte und Immunitäten

      (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Unbeschadet des Artikels 48 Absatz 4 hat die Organisation insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.

      (2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, des stellvertretenden Exekutivdirektors, des Leiters des Ausgleichslagers, des sonstigen Personals und der Sachverständigen sowie der Delegationen der Mitglieder unterliegen weiterhin dem Sitzabkommen vom 10. Juni 1987 zwischen der Gastregierung und der Organisation mit den Änderungen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich sind.

      (3) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt die Regierung dieses Landes so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen.

      (4) Bis zum Abschluß des Sitzabkommens nach Absatz 3 ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation Befreiung von der Besteuerung zu gewähren, soweit dies mit ihren Rechtsvorschriften vereinbar ist.

      (5) Die Organisation kann ferner mit einer oder mehreren Regierungen vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

      (6) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

      a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;

      b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder

      c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

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  • Kapitel VI
    Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

    • Artikel 21 - Finanzkonten

      (1) Zur Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens werden zwei Konten eingerichtet

      a) das Ausgleichslagerkonto und

      b) das Verwaltungskonto.

      (2) Alle nachstehenden Einnahmen und Ausgaben, die bei der Schaffung, beim Betrieb und bei der Erhaltung des Ausgleichslagers anfallen, werden in das Ausgleichslagerkonto eingebracht: Beiträge von Mitgliedern nach Artikel 27, Einkünfte aus Verkäufen von Ausgleichslagerbeständen oder Ausgaben in bezug auf den Erwerb von Ausgleichslagerbeständen, Zinsen für Einlagen im Ausgleichslagerkonto und Kosten im Zusammenhang mit Ankaufs- und Verkaufsprovisionen, Lagerung, Beförderung und Behandlung, Erhaltung und Umwälzung sowie Versicherungen. Der Rat kann jedoch durch besondere Abstimmung jede andere Art von Einnahme oder Ausgabe, die auf Ausgleichslagertransaktionen oder –geschäfte entfällt, in das Ausgleichslagerkonto einbringen.

      (3) Alle sonstigen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens werden in das Verwaltungskonto eingebracht. Solche Ausgaben werden in der Regel aus Beiträgen von Mitgliedern bestritten, die nach Artikel 24 festgesetzt worden sind.

      (4) Die Organisation übernimmt nicht die Auslagen der Delegationen oder Beobachter beim Rat oder bei einem der nach Artikel 18 eingesetzten Ausschüsse.

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    • Artikel 22 - Form der Zahlung

      Zahlungen an das Verwaltungskonto und das Ausgleichslagerkonto werden in frei verwendbaren Währungen oder in Währungen, die auf den Hauptdevisenmärkten in frei verwendbare Währungen konvertierbar sind, geleistet und sind von Devisenbeschränkungen befreit.

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    • Artikel 23 - Prüfung

      (1) In jedem Rechnungsjahr ernennt der Rat Revisoren für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.

      (2) Eine von unabhängigen Bücherrevisoren geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahrs, zur Verfügung gestellt. Eine von unabhängigen Bücherrevisoren geprüfte Darstellung des Ausgleichslagerkontos wird den Mitgliedern frühestens 60 Tage und spätestens vier Monate nach Abschluß jedes Rechnungsjahrs zur Verfügung gestellt. Die geprüften Darstellungen des Verwaltungskontos und des Ausgleichslagerkontos werden in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung genehmigt werden können. Eine Kurzfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

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  • Kapitel VII
    Das Verwaltungskonto

    • Artikel 24 - Genehmigung des Verwaltungshaushalts und Festsetzung der Beiträge

      (1) Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt für die Zeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens und dem Ende des ersten Rechnungsjahrs. Danach genehmigt der Rat während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs den Verwaltungshaushalt für das folgende Rechnungsjahr. Der Rat setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt nach Absatz 2 fest.

      (2) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Rechnungsjahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt.

      (3) Den ersten Beitrag zum Verwaltungshaushalt für eine Regierung, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied wird, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des Zeitabschnitts zwischen dem Tag, an dem es Mitglied wird, und dem Ende des laufenden Rechnungsjahrs fest. Die für die anderen Mitglieder für das betreffende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge bleiben jedoch unverändert.

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    • Artikel 25 - Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungshaushalt

      (1) Die Beiträge zum ersten Verwaltungshaushalt sind an einem vom Rat auf seiner ersten Tagung zu

      bestimmenden Tag zu zahlen. Die Beiträge zu späteren Verwaltungshaushalten sind bis zum 28. Februar in jedem Rechnungsjahr zu zahlen. Der nach Artikel 24 Absatz 3 festgesetzte erste Beitrag einer Regierung, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied wird, ist für das betreffende Rechnungsjahr 60 Tage nach dem Tag zu zahlen, an dem es Mitglied geworden ist.

      (2) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 1 nicht gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat ein Mitglied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht in der Organisation zeitweilig entzogen, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen Beitrag binnen vier Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdirektors noch nicht gezahlt, so werden dem Mitglied alle Rechte aus diesem Übereinkommen vom Rat zeitweilig entzogen, sofern dieser nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.

      (3) Für verspätet eingegangene Beiträge erhebt der Rat eine Geldbuße nach dem Zinssatz für erstklassige Papiere im Gastland vom Tag der Fälligkeit der Beiträge an. Der Rat kann die Geldbuße auf Antrag eines Mitglieds bis zum 31. März desselben Rechnungsjahrs erlassen, wenn das Mitglied aufgrund seiner innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften die Beiträge zum Verwaltungshaushalt nach Absatz 1 nicht zum Tag der Fälligkeit zahlen kann.

      (4) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 2 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt insbesondere zur Zahlung seines Beitrags und zur Erfüllung aller sonstigen finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieses Übereinkommens verpflichtet.

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  • Kapitel VIII
    Das Ausgleichslager

    • Artikel 26 - Umfang des Ausgleichslagers

      Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens wird ein internationales Ausgleichslager errichtet. Die Gesamtkapazität des Ausgleichslagers beträgt 550 000 Tonnen, einschließlich der aufgrund des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 noch vorhandenen Gesamtbestände. Es ist das einzige Mittel der Marktintervention zur Preisstabilisierung in diesem Übereinkommen. Das Ausgleichslager umfaßt

      a) das normale Ausgleichslager von 400 000 Tonnen und

      b) das Not-Ausgleichslager von 150 000 Tonnen.

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    • Artikel 27 - Finanzierung des Ausgleichslagers

      (1) Die Mitglieder verpflichten sich, die Gesamtkosten des nach Artikel 26 errichteten internationalen Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen zu finanzieren; hierbei wird davon ausgegangen, daß Anteile derjenigen Mitglieder des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987, die Mitglieder dieses Übereinkommens geworden sind, am Ausgleichslagerkonto des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 mit Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds nach den in Artikel 40 Absatz 3 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 festgelegten Verfahren auf das Ausgleichslagerkonto aufgrund dieses Übereinkommens übertragen werden.

      (2) Die Finanzierung sowohl des normalen Ausgleichslagers als auch des Not-Ausgleichslagers erfolgt zu gleichen Teilen durch die Ausfuhr- und die Einfuhrmitgliederkategorien. Die Beiträge der Mitglieder zum Ausgleichslagerkonto werden entsprechend ihrem Anteil an den Stimmen im Rat bemessen, sofern nicht in den Absätzen 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.

      (3) Ein Einfuhrmitglied, dessen Anteil an den Gesamtnettoeinfuhren entsprechend der nach Artikel 14 Absatz 4 vom Rat aufzustellenden Tabelle 0,1 v. H. der Gesamtnettoeinfuhren oder weniger beträgt, leistet wie folgt Beiträge zum Ausgleichslagerkonto:

      a) Beträgt sein Anteil an den Gesamtnettoeinfuhren 0,1 v. H. oder weniger, aber mehr als 0,05 v. H., so leistet dieses Mitglied einen Beitrag, dessen Höhe auf der Grundlage seines tatsächlichen Anteils an den Gesamtnettoeinfuhren festgesetzt wird;

      b) beträgt sein Anteil an den Gesamtnettoeinfuhren 0,05 v. H. oder weniger, so leistet dieses Mitglied einen Beitrag in einer auf der Grundlage eines Anteils von 0,05 v. H. der Gesamtnettoeinfuhren festgesetzten Höhe.

      (4) Während einer Zeit, in der dieses Übereinkommen nach Artikel 61 Absatz 2 oder Absatz 4 Buchstabe b vorläufig in Kraft ist, darf die finanzielle Verpflichtung jedes Ausfuhr- oder Einfuhrmitglieds gegenüber dem Ausgleichslagerkonto insgesamt den Beitrag dieses Mitglieds nicht überschreiten, berechnet auf der Grundlage der Zahl der Stimmen, die den in den vom Rat nach Artikel 14 Absatz 4 aufzustellenden Tabellen festgesetzten prozentualen Anteilen der Gesamtbeträge von 275 000 Tonnen entsprechen, welche auf die Ausfuhr- bzw. Einfuhrmitgliederkategorien entfallen. Die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder werden, solange dieses Übereinkommen vorläufig in Kraft ist, zu gleichen Teilen von den Ausfuhr- und den Einfuhrmitgliederkategorien getragen. Übersteigt zu irgendeiner Zeit die Gesamtverpflichtung einer Kategorie die der anderen, so wird der größere der beiden Gesamtbeträge auf den geringeren herabgesetzt, wobei die Stimmen jedes Mitglieds in diesem Gesamtbetrag entsprechend den Stimmenanteilen, die sich aus den vom Rat nach Artikel 14 Absatz 4 aufzustellenden Tabellen ergeben, herabgesetzt werden. Ungeachtet des vorliegenden Absatzes und des Artikels 28 Absatz 1 darf der Beitrag eines Mitglieds 125 v. H. des Betrags seines Gesamtbeitrags, berechnet auf der Grundlage seines in Anlage A oder Anlage B dieses Übereinkommens angegebenen Anteils am Welthandel, nicht übersteigen.

      (5) Die Gesamtkosten des normalen Ausgleichslagers und des Not-Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen werden durch Barbeiträge der Mitglieder zum Ausgleichslagerkonto finanziert. Diese Beiträge können gegebenenfalls von den dafür vorgesehenen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.

      (6) Die Gesamtkosten des internationalen Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen werden aus dem Ausgleichslagerkonto gezahlt. Zu diesen Kosten gehören alle Ausgaben, die mit dem Erwerb und dem Betrieb des internationalen Ausgleichslagers von 550 000 Tonnen zusammenhängen. Sollten die geschätzten Kosten laut Anlage C dieses Übereinkommens die Gesamtkosten des Erwerbs und Betriebs des Ausgleichslagers nicht voll decken, so tritt der Rat zusammen und trifft die notwendigen Vorkehrungen, um die erforderlichen Beiträge zur Deckung dieser Kosten entsprechend den prozentualen Stimmenanteilen abzurufen.

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    • Artikel 28 - Zahlung von Beiträgen zum Ausgleichslagerkonto

      (1) Es wird ein erster Barbeitrag von 70 Millionen malaysischen Ringgit in das Ausgleichslagerkonto gezahlt. Dieser Betrag, der eine Betriebskapitalrücklage für Ausgleichslagergeschäfte darstellt, wird auf alle Mitglieder entsprechend ihrem prozentualen Stimmenanteil unter Berücksichtigung des Artikels 27 Absatz 3 aufgeteilt und ist innerhalb von 60 Tagen nach der ersten Tagung des Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu zahlen. Der erste von einem Mitglied nach dem vorliegenden Absatz zu zahlende Beitrag wird mit Zustimmung des betreffenden Mitglieds ganz oder teilweise durch Übertragung des Anteils des betreffenden Mitglieds an den aufgrund des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 im Ausgleichslagerkonto vorhandenen Barmitteln geleistet.

      (2) Der Exekutivdirektor kann jederzeit unabhängig von den Regelungen in Absatz 1 Beiträge abrufen, sofern der Leiter des Ausgleichslagers bestätigt hat, daß das Ausgleichslagerkonto möglicherweise in den nächsten vier Monaten solche Mittel benötigen wird.

      (3) Wird ein Beitrag abgerufen, so ist er von den Mitgliedern innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Notifikation zu zahlen. Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitglieder, denen 200 Stimmen im Rat zustehen, tritt der Rat zu einer außerordentlichen Tagung zusammen und kann den Abruf ändern oder ablehnen, nachdem er den Bedarf an Mitteln zur Unterstützung der Ausgleichslagergeschäfte in den nächsten vier Monaten beurteilt hat. Kann der Rat keinen Beschluß herbeiführen, so sind die Beiträge von den Mitgliedern entsprechend der Notifikation des Exekutivdirektors zu zahlen.

      (4) Die für das normale Ausgleichslager und das Not-Ausgleichslager abgerufenen Beiträge werden zum unteren Auslösepreis bewertet, der zur Zeit des Abrufs der Beiträge in Kraft ist.

      (5) Der Abruf der Beiträge zum Not-Ausgleichslager wird wie folgt durchgeführt:

      a) Bei der in Artikel 31 vorgesehenen 300 000 Tonnen-Überprüfung wird der Rat alle finanziellen und sonstigen Regelungen treffen, die für die sofortige Errichtung des Not-Ausgleichslagers erforderlich sind, einschließlich eines etwa erforderlichen Abrufs von Mitteln.

      b) Beschließt der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 30 Absatz 2, das Not-Ausgleichslager in Einsatz zu bringen, so stellt er sicher, daß

      i) alle Mitglieder alle notwendigen Regelungen zur Finanzierung ihrer jeweiligen Anteile am Not-Ausgleichslager getroffen haben und

      ii) das Not-Ausgleichslager angerufen worden ist und voll für Maßnahmen nach Artikel 30 bereit ist.

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    • Artikel 29 - Preisspanne

      (1) Für die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers werden festgelegt

      a) ein Referenzpreis,

      b) ein unterer Interventionspreis,

      c) ein oberer Interventionspreis,

      d) ein unterer Auslösepreis,

      e) ein oberer Auslösepreis,

      f) ein unterer Indikativpreis und

      g) ein oberer Indikativpreis.

      (2) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens gilt als Referenzpreis der am 28. Dezember 1995 geltende Referenzpreis.

      (3) Es gibt einen oberen Interventionspreis und einen unteren Interventionspreis, die auf plus bzw. minus 15 v. H. des Referenzpreises festgesetzt werden, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.

      (4) Es gibt einen oberen Auslösepreis und einen unteren Auslösepreis, die auf plus bzw. minus 20 v. H. des Referenzpreises festgesetzt werden, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.

      (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 festgesetzten Preise werden auf volle Cent auf- oder abgerundet.

      (6) Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden der untere und der obere Indikativpreis zunächst auf 157 bzw. 270 malaysische/singapurische Cent je kg festgesetzt.

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    • Artikel 30 - Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers

      (1) Liegt im Verhältnis zu der in Artikel 29 vorgesehenen oder später nach den Artikeln 31 und 39 geänderten Preisspanne der durchschnittliche Marktpreis nach Artikel 32

      a) bei oder über dem oberen Auslösepreis, so verteidigt der Leiter des Ausgleichslagers den oberen Auslösepreis, indem er Naturkautschuk zum Verkauf anbietet, bis der durchschnittliche Marktpreis unter den oberen Auslösepreis fällt;

      b) über dem oberen Interventionspreis, so kann der Leiter des Ausgleichslagers Naturkautschuk zur Verteidigung des oberen Auslösepreises verkaufen;

      c) bei dem oberen oder unteren Interventionspreis oder dazwischen, so darf der Leiter des Ausgleichslagers Naturkautschuk weder kaufen noch verkaufen, außer um seine Aufgaben im Rahmen der Umwälzung nach Artikel 35 zu erfüllen;

      d) unter dem unteren Interventionspreis, so kann der Leiter des Ausgleichslagers zur Verteidigung des unteren Auslösepreises Naturkautschuk kaufen;

      e) bei oder unter dem unteren Auslösepreis, so verteidigt der Leiter des Ausgleichslagers den unteren Auslösepreis, indem er sich erbietet, Naturkautschuk zu kaufen, bis der durchschnittliche Marktpreis über dem unteren Auslösepreis liegt.

      (2) Erreichen Verkäufe oder Käufe für das Ausgleichslager die 400 000-Tonnen-Grenze, so beschließt der Rat durch besondere Abstimmung, ob er das Not-Ausgleichslager

      a) beim unteren oder oberen Auslösepreis oder

      b) bei irgendeinem Preis zwischen dem unteren Auslösepreis und dem unteren Indikativpreis oder dem oberen Auslösepreis und dem oberen Indikativpreis zum Einsatz bringen will.

      (3) Sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Absatz 2 etwas anderes beschließt, benutzt der Leiter des Ausgleichslagers das Not-Ausgleichslager zur Verteidigung des unteren Indikativpreises, indem er das Not-Ausgleichslager zum Einsatz bringt, wenn der durchschnittliche Marktpreis sich auf einem Niveau von 2 malaysischen/singapurischen Cent je kg über dem unteren Indikativpreis befindet, und zur Verteidigung des oberen Indikativpreises, indem er das Not-Ausgleichslager zum Einsatz bringt, wenn der durchschnittliche Marktpreis sich auf einem Niveau von 2 malaysischen/singapurischen Cent je kg unter dem oberen Indikativpreis befindet.

      (4) Die Gesamtmittel des Ausgleichslagers, d. h. einschließlich des normalen Ausgleichslagers und des Not-Ausgleichslagers, werden voll dafür genutzt, sicherzustellen, daß der durchschnittliche Marktpreis nicht unter den unteren Indikativpreis fällt oder über den oberen Indikativpreis steigt.

      (5) Die Verkäufe und Käufe des Leiters des Ausgleichslagers erfolgen auf anerkannten kommerziellen Märkten zu geltenden Preisen, und alle seine Transaktionen werden in effektivem Kautschuk getätigt, der nicht später als einen Monat nach Ablauf des ersten für den betreffenden Markt notierten Monats zur Versendung oder der zur Lieferung für einen Verbrauchermarkt in dem Liefermonat bzw. den Liefermonaten, die üblicherweise den Versendungsmonaten auf diesem Markt entsprechen, zur Verfügung steht. Zum Zweck des wirksamen Einsatzes des Ausgleichslagers kann der Rat durch Konsens beschließen, dem Leiter des Ausgleichslagers den Ankauf von Terminkontrakten zur Lieferung in spätestens zwei Monaten zu gestatten unter der strengen, unabdingbaren Bedingung, daß die Kontrakte zum Termin in effektiver Ware realisiert werden.

      (6) Zur Erleichterung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers errichtet der Rat erforderlichenfalls Zweigbüros und ähnliche Einrichtungen des Büros des Leiters des Ausgleichslagers auf anerkannten Kautschukmärkten und an genehmigten Lagerhausstandorten.

      (7) Der Leiter des Ausgleichslagers arbeitet einen Monatsbericht über die Transaktionen des Ausgleichslagers und die finanzielle Lage des Ausgleichslagerkontos aus. Dreißig Tage nach Ablauf jedes Monats wird der Bericht für diesen Monat den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

      (8) Die Angaben über Ausgleichslagertransaktionen umfassen Mengen, Preise, Typen, Gradierungen und Märkte aller Ausgleichslagergeschäfte einschließlich der vorgenommenen Umwälzungen. Die Angaben über die finanzielle Lage des Ausgleichslagerkontos umfassen außerdem Zinssätze und Bedingungen für Einlagen, die Währungen, in denen Geschäfte getätigt wurden, sowie andere einschlägige Angaben über die in Artikel 21 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände.

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    • Artikel 31 - Überprüfung und Änderung der Preisspanne

      A. Referenzpreis

      (1) Jede Überprüfung oder Änderung des Referenzpreises, einschließlich derjenigen, die infolge von Nettoänderungen des Ausgleichslagers nach Absatz 2 vorgenommen werden, erfolgt aufgrund von Markttendenzen. Unmittelbar vor der ersten Tagung des Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle 12 Monate errechnet der Leiter des Ausgleichslagers den täglichen durchschnittlichen Marktpreis für die vorausgegangenen sechs Monate und vergleicht diesen Wert mit den beiden Interventionspreisen. Der Zeitpunkt für diese Berechnung wird, außer für die erste Überprüfung, spätestens drei Monate im voraus auf einen Tag unmittelbar vor einer Tagung des Rates festgelegt.

      a) Liegt der Sechsmonatsdurchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise beim oberen Interventionspreis, beim unteren Interventionspreis oder dazwischen, so erfolgt keine Änderung des Referenzpreises.

      b) Liegt der Sechsmonatsdurchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise unter dem unteren Interventionspreis, so wird der Referenzpreis automatisch um 5 v. H. gegenüber seinem Niveau gesenkt und wird am folgenden Tag wirksam. Üblicherweise tritt der Rat an diesem Tag zusammen und nimmt die Änderung zur Kenntnis. Der Rat kann den Referenzpreis überprüfen und durch besondere Abstimmung eine größere prozentuale Senkung des Referenzpreises beschließen.

      c) Liegt der Sechsmonatsdurchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise über dem oberen Interventionspreis, so wird der Referenzpreis automatisch um 5 v. H. gegenüber seinem Niveau erhöht und wird am folgenden Tag wirksam. Üblicherweise tritt der Rat an diesem Tag zusammen und nimmt die Änderung zur Kenntnis. Der Rat kann den Referenzpreis überprüfen und durch besondere Abstimmung eine größere prozentuale Erhöhung des Referenzpreises beschließen.

      d) Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beträgt jedoch jede automatische Änderung nach Absatz 1 Buchstabe b oder c 4 v. H.

      e) Zum Zweck des Vergleichs werden der Referenzpreis und der Sechsmonatsdurchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise bis auf zwei Dezimalstellen berechnet.

      (2) Nach einer Nettoänderung des Ausgleichslagers um 100 000 Tonnen seit der letzten ordentlichen Tagung des Rates beruft der Exekutivdirektor eine außerordentliche Tagung des Rates ein, um die Lage zu beurteilen. Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen, angemessene Maßnahmen zu treffen, zu denen gehören können

      a) Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers;

      b) Änderung des Rhythmus der Ausgleichslagerkäufe oder -verkäufe und

      c) Änderung des Referenzpreises.

      (3) Haben seit

      a) der letzten Änderung aufgrund des Artikels 31 Absatz 3 des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987,

      b) der letzten Änderung aufgrund des vorliegenden Absatzes oder

      c) der letzten Änderung nach Absatz 2, je nachdem, welcher Tag später liegt, Nettoausgleichslagerkäufe oder -verkäufe in Höhe von 300 000 Tonnen stattgefunden, so wird der Referenzpreis um 3 v. H. seines gegenwärtigen Niveaus gesenkt bzw. erhöht, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung beschließt, ihn um einen größeren Vomhundertsatz zu senken oder zu erhöhen.

      (4) Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 darf eine Änderung des Referenzpreises nicht dazu führen, daß der Auslösepreis den Indikativpreis durchbricht.

      (5) Ungeachtet des Artikels 31 Absätze 1 und 3 darf eine Änderung des Referenzpreises nicht dazu führen, daß der Interventionspreis das Niveau durchbricht, auf dem das Not-Ausgleichslager nach Artikel 30 Absatz 3 in Einsatz gebracht wird.

      B. Indikativpreise

      (6) Der Rat kann durch besondere Abstimmung bei den in diesem Abschnitt vorgesehenen Überprüfungen den unteren und oberen Indikativpreis ändern.

      (7) Der Rat stellt sicher, daß jede Änderung der Indikativpreise mit den sich abzeichnenden Markttendenzen und -bedingungen im Einklang steht. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat die Tendenz der Naturkautschukpreise, des Verbrauchs, des Angebots, der Produktionskosten und der Bestände sowie die Menge des im Ausgleichslager gehaltenen Naturkautschuks und die finanzielle Lage des Ausgleichslagerkontos.

      (8) Der untere und der obere Indikativpreis werden überprüft

      a) 24 Monate nach der letzten Überprüfung gemäß Artikel 31 Absatz 7 Buchstabe a des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 oder, falls dieses Übereinkommen nach dem 1. Mai 1996 in Kraft tritt, auf der ersten Tagung des Rates aufgrund dieses Übereinkommens und danach alle 24 Monate;

      b) bei außergewöhnlichen Umständen auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder, die 200 oder mehr Stimmen im Rat innehaben, und

      c) wenn der Referenzpreis i) seit der letzten Änderung des unteren Indikativpreises oder dem Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 nach Absatz 3 um mindestens 3 v. H. und nach Absatz 1 um mindestens 5 v. H. oder nach den Absätzen 1, 2 und/oder 3 um mindestens diesen Betrag gesenkt oder ii) seit der letzten Änderung des oberen Indikativpreises oder dem Inkrafttreten des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 nach Absatz 3 um mindestens 3 v. H. und nach Absatz 1 um mindestens 5 v. H. oder nach den Absätzen 1, 2 und/oder 3 um mindestens diesen Betrag erhöht worden ist, vorausgesetzt, daß der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der auf die letzte Änderung des Referenzpreises folgenden 60 Tage entweder unter dem unteren Interventionspreis oder über dem oberen Interventionspreis liegt.

      (9) Ungeachtet der Absätze 6, 7 und 8 findet keine Erhöhung des unteren oder oberen Indikativpreises statt, wenn der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung der Preisspanne aufgrund dieses Artikels unter dem Referenzpreis liegt. Ebenso findet keine Senkung des unteren oder oberen Indikativpreises statt, wenn der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der sechs Monate vor einer Überprüfung der Preisspanne aufgrund dieses Artikels über dem Referenzpreis liegt.

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    • Artikel 32 - Durchschnittlicher Marktpreis

      (1) Es wird ein täglicher durchschnittlicher Marktpreis ermittelt, der sich aus einem zusammengesetzten, gewichteten und dem Markt für Naturkautschuk entsprechenden Durchschnitt der täglichen amtlichen Preise nach Festlegung des Rates auf den Märkten Kuala Lumpur, London, New York und Singapur und gegebenenfalls sonstigen vom Rat bestimmten anerkannten kommerziellen Märkten ergibt. Zunächst wird der tägliche durchschnittliche Marktpreis nach dem Preis von RSS 1, RSS 3 und TSR20 ermittelt, wobei die Gewichtungskoeffizienten 2: 3: 5 betragen. Alle Notierungen werden in malaysischer/ singapurischer Währung in Preise fob malaysische/ singapurische Häfen umgerechnet.

      (2) Die Zusammensetzung nach Typ/ Gradierung, die Gewichtungskoeffizienten, die Methode zur Berechnung des täglichen durchschnittlichen Marktpreises und die Anzahl der Märkte werden vom Rat überprüft und können durch besondere Abstimmung geändert werden, um sicherzustellen, daß er dem Markt für Naturkautschuk entspricht. Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen, weitere anerkannte kommerzielle Märkte in die Berechnung des täglichen durchschnittlichen Marktpreises einzubeziehen, falls angenommen wird, daß diese Märkte den internationalen Preis für Naturkautschuk beeinflussen.

      (3) Der durchschnittliche Marktpreis gilt als über, auf oder unter den in diesem Übereinkommen bezeichneten Preisniveaus liegend, wenn der Durchschnitt der täglichen durchschnittlichen Marktpreise während der letzten fünf Markttage über, auf oder unter diesen Preisniveaus liegt.

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    • Artikel 33 - Zusammensetzung der Ausgleichslagerbestände

      (1) Auf seiner ersten Tagung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bezeichnet der Rat die international anerkannten Standardtypen und -gradierungen von RSS und TSR zur Aufnahme in das Ausgleichslager, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

      a) Die untersten Typen und Gradierungen von Naturkautschuk, die für die Aufnahme in das Ausgleichslager zugelassen sind, sind RSS 3 und TSR 20, und

      b) alle nach Buchstabe a zugelassenen Typen und Gradierungen, die mindestens 3 v. H. des internationalen Handels mit Naturkautschuk im vergangenen Jahr ausmachen, müssen bezeichnet werden.

      (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung diese Voraussetzungen und/ oder die ausgewählten Typen/Gradierungen ändern, wenn dies nötig ist, um sicherzustellen, daß die Zusammensetzung des Ausgleichslagers der sich abzeichnenden Marktlage, der Erreichung der Stabilisierungsziele dieses Übereinkommens und der Notwendigkeit, einen hohen kommerziellen Qualitätsstandard der Ausgleichslagerbestände aufrechtzuerhalten, entspricht.

      (3) Der Leiter des Ausgleichslagers unternimmt alle Anstrengungen, um sicherzustellen, daß die Zusammensetzung des Ausgleichslagers den Ausfuhr-/Einfuhrstrukturen für Naturkautschuk genau entspricht und gleichzeitig die Stabilisierungsziele dieses Übereinkommens fördert.

      (4) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Leiter des Ausgleichslagers anweisen, die Zusammensetzung des Ausgleichslagers zu ändern, wenn das Ziel der Preisstabilisierung dies vorschreibt.

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    • Artikel 34 - Standort der Ausgleichsläger

      (1) Der Standort der Ausgleichsläger muß eine wirtschaftliche und wirksame kommerzielle Tätigkeit gewährleisten. Nach diesem Grundsatz müssen die Läger im Hoheitsgebiet sowohl von Ausfuhr- als auch von Einfuhrmitgliedern liegen, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt. Die Verteilung von Naturkautschuk auf die Ausgleichsläger erfolgt in Übereinstimmung mit der Erreichung der Stabilisierungsziele dieses Übereinkommens, wobei die Kosten möglichst gering zu halten sind.

      (2) Um hohe kommerzielle Qualitätsstandards aufrechtzuerhalten, werden die Ausgleichsläger nur in Lagerhäusern gehalten, die auf der Grundlage der vom Rat des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 festgelegten oder vom Rat aufgrund dieses Übereinkommens geänderten Maßstäbe genehmigt worden sind.

      (3) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens erstellt und genehmigt der Rat das Verzeichnis von Lagerhäusern und legt die nötigen Vorkehrungen für ihre Benutzung fest. Der Rat kann das vom Rat des Internationalen Naturkautschuk-Übereinkommens von 1987 genehmigte Verzeichnis von Lagerhäusern und die von dem genannten Rat festgelegten Maßstäbe erforderlichenfalls überprüfen und sie beibehalten oder entsprechend ändern.

      (4) Der Rat wird ferner in regelmäßigen Abständen den Standort der Ausgleichsläger überprüfen; er kann durch besondere Abstimmung den Leiter des Ausgleichslagers anweisen, den Standort der Läger zu verlegen, um eine wirtschaftliche und wirksame kommerzielle Tätigkeit zu gewährleisten.

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    • Artikel 35 - Erhaltung der Qualität der Ausgleichslagerbestände

      Der Leiter des Ausgleichslagers sorgt dafür, dass alle Ausgleichslagerbestände auf einem hohen kommerziellen Qualitätsstandard gekauft und erhalten werden. Zur Erreichung dieses Zieles kann er den in dem Ausgleichslager gelagerten Naturkautschuk nach Bedarf umwälzen, um einen solchen Standard zu erhalten, wobei er die Kosten einer solchen Umwälzung und ihre Wirkung auf die Marktstabilität angemessen berücksichtigt. Die Kosten der Umwälzung werden dem Ausgleichslagerkonto angelastet.

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    • Artikel 36 - Einschränkung oder Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers

      (1) Unbeschadet des Artikels 30 kann der Rat, sofern er zu einer Tagung zusammengetreten ist, die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers durch besondere Abstimmung einschränken oder aussetzen, wenn nach seiner Meinung die Erfüllung der dem Leiter des Ausgleichslagers durch den genannten Artikel auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens führen wird.

      (2) Außerhalb der Ratstagungen kann der Exekutivdirektor nach Konsultation mit dem Vorsitzenden die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers einschränken oder aussetzen, wenn nach seiner Meinung die Erfüllung der dem Leiter des Ausgleichslagers durch Artikel 30 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens führen wird.

      (3) Unmittelbar nach einem Beschluß zur Einschränkung oder Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers nach Absatz 2 beruft der Exekutivdirektor eine Tagung des Rates zur Überprüfung dieses Beschlusses ein. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 4 tritt der Rat binnen 10 Tagen nach dem Tag der Einschränkung oder Aussetzung zusammen und wird diese Einschränkung oder Aussetzung durch besondere Abstimmung bestätigen oder aufheben. Kann der Rat auf dieser Tagung nicht zu einem Beschluß gelangen, so wird die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers ohne eine nach diesem Artikel auferlegte Einschränkung wieder aufgenommen.

      (4) Solange eine nach diesem Artikel beschlossene Einschränkung oder Aussetzung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers in Kraft bleibt, überprüft der Rat diesen Beschluß in Abständen von nicht mehr als drei Monaten. Sofern der Rat auf einer Tagung zur Durchführung dieser Überprüfung nicht durch besondere Abstimmung die Fortgeltung der Einschränkung oder Aussetzung bestätigt oder nicht zu einem Beschluß gelangt, wird die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers ohne Einschränkung wieder aufgenommen.

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    • Artikel 37 - Bußen im Zusammenhang mit Beiträgen zum Ausgleichslagerkonto

      (1) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zum Ausgleichslagerkonto bis zum letzten Tag der Fälligkeit eines solchen Beitrags nicht nach, so gilt es als mit seiner Zahlung im Rückstand befindlich. Ein Mitglied, das 60 Tage oder mehr mit seiner Zahlung im Rückstand ist, gilt für den Zweck der Abstimmung über die in Absatz 2 bezeichneten Fragen nicht als Mitglied.

      (2) Das Stimmrecht und die anderen Rechte, die ein Mitglied, das nach Absatz 1 60 Tage oder mehr mit seiner Zahlung im Rückstand ist, im Rat hat, werden zeitweilig entzogen, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.

      (3) Ein Mitglied, das mit seiner Zahlung im Rückstand ist, zahlt Zinsen zum Zinssatz für erstklassige Papiere im Gastland vom letzten Tag der Fälligkeit der Zahlung an. Der Ausgleich rückständiger Zahlungen durch die übrigen Einfuhr- und Ausfuhrmitglieder erfolgt auf der Grundlage der Freiwilligkeit.

      (4) Ein Mitglied, gilt nicht als mit seiner Zahlung im Rückstand befindlich, wenn der Fehlbetrag nur durch Wechselkursschwankungen in den 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung entstanden ist. In diesem Fall werden auf den Fehlbetrag keine Zinsen erhoben. Der Fehlbetrag soll von dem Mitglied jedoch innerhalb von 60 Tagen nach der Zahlung beglichen werden.

      (5) Ist der Zahlungsverzug zur Zufriedenheit des Rates bereinigt worden, so werden das Stimmrecht und die anderen Rechte des Mitglieds, das 60 Tage oder mehr mit seiner Zahlung im Rückstand war, wiederhergestellt. Ist der Rückstand durch andere Mitglieder ausgeglichen worden, so werden diese Mitglieder voll entschädigt.

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    • Artikel 38 - Bereinigung der Beiträge zum Ausgleichslagerkonto

      (1) Bei der Neuverteilung der Stimmen auf der ersten ordentlichen Tagung jedes Rechnungsjahrs oder bei jeder Änderung der Mitgliedschaft der Organisation nimmt der Rat die erforderliche Bereinigung des Beitrags jedes Mitglieds zum Ausgleichslagerkonto entsprechend diesem Artikel vor. Dazu bestimmt der Exekutivdirektor

      a) den Nettobarbeitrag jedes Mitglieds, indem er die Beitragsrückzahlungen an dieses Mitglied nach Absatz 2 von der Summe aller von diesem Mitglied seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens gezahlten Beiträge abzieht;

      b) die Gesamtnettoabrufe, indem er die aufeinanderfolgenden Abrufe zusammenzählt und den Gesamtbetrag der nach Absatz 2 vorgenommenen Rückzahlungen abzieht;

      c) den geänderten Nettobeitrag für jedes Mitglied, indem er die Gesamtnettoabrufe unter den Mitgliedern auf der Grundlage des geänderten Stimmenanteils jedes Mitglieds im Rat nach Artikel 14 vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 3 aufteilt; dabei wird der Stimmenanteil jedes Mitglieds für die Zwecke des vorliegenden Artikels ohne Rücksicht auf den zeitweiligen Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder eine sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen berechnet. Übersteigt der Nettobarbeitrag eines Mitglieds seinen geänderten Nettobeitrag, so wird der Unterschiedsbetrag abzüglich etwaiger noch ausstehender Strafzinsen für Zahlungsrückstände dem Mitglied aus dem Ausgleichslagerkonto zurückgezahlt. Übersteigt der geänderte Nettobeitrag eines Mitglieds seinen Nettobarbeitrag, so zahlt das Mitglied den Unterschiedsbetrag zuzüglich etwaiger noch ausstehender Strafzinsen für Zahlungsrückstände in das Ausgleichslagerkonto.

      (2) Beschließt der Rat nach Artikel 28 Absätze 2 und 3, daß die Nettobarbeiträge die zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers innerhalb der nächsten vier Monate erforderlichen Mittel übersteigen, so zahlt er die überschüssigen Nettobarbeiträge abzüglich der Erstbeiträge zurück, sofern er nicht durch besondere Abstimmung beschließt, eine solche Rückzahlung nicht vorzunehmen oder einen geringeren Betrag zurückzuzahlen. Die Anteile der Mitglieder an dem rückzahlbaren Betrag entsprechen ihren Nettobarbeiträgen abzüglich etwaiger noch ausstehender Strafzinsen für Zahlungsrückstände. Die Beitragsverbindlichkeit der mit der Zahlung im Rückstand befindlichen Mitglieder verringert sich in demselben Verhältnis, in dem die Rückzahlungen zu den Gesamtnettobarbeiträgen stehen.

      (3) Auf Ersuchen eines Mitglieds kann die Rückzahlung, auf die es Anspruch hat, im Ausgleichslagerkonto zurückgehalten werden. Verlangt ein Mitglied, daß seine Rückzahlung im Ausgleichslagerkonto zurückbehalten wird, so wird dieser Betrag gegen etwa nach Artikel 28 verlangte zusätzliche Beiträge aufgerechnet. Das auf Ersuchen eines Mitglieds im Ausgleichslagerkonto zurückgehaltene Guthaben trägt vom letzten Tag an, an dem der Betrag normalerweise dem Mitglied erstattet werden sollte, bis zu dem Tag vor der tatsächlichen Erstattung Zinsen zu dem durchschnittlichen Habenzinssatz für Mittel im Ausgleichslagerkonto.

      (4) Der Exekutivdirektor notifiziert den Mitgliedern sofort alle sich aus den Bereinigungen nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden erforderlichen Zahlungen oder Rückzahlungen. Diese Zahlungen der Mitglieder oder Rückzahlungen an die Mitglieder erfolgen binnen 60 Tagen nach der Herausgabe der Notifikation durch den Exekutivdirektor.

      (5) Sollte der Barbetrag im Ausgleichslagerkonto den Wert der von den Mitgliedern gezahlten Gesamtnettobarbeiträge überschreiten, so werden diese Überschußmittel bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens verteilt.

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    • Artikel 39 - Ausgleichslager und Wechselkursänderungen

      (1) Sollte sich der Wechselkurs zwischen dem malaysischen Ringgit/singapurischen Dollar und den Währungen der Hauptausfuhr- und -einfuhrmitglieder für Naturkautschuk so sehr ändern, daß die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers erheblich beeinträchtigt wird, so wird der Exekutivdirektor nach Artikel 36 oder so können die Mitglieder nach Artikel 13 eine außerordentliche Tagung des Rates beantragen. Der Rat tritt binnen 10 Tagen zusammen, um bereits vom Exekutivdirektor nach Artikel 36 getroffene Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben, und kann durch besondere Abstimmung beschließen, geeignete Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Möglichkeit der Änderung der Preisspanne nach den Grundsätzen des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1.

      (2) Der Rat setzt durch besondere Abstimmung ein Verfahren fest, um eine wesentliche Änderung der Paritäten dieser Währungen zu dem einzigen Zweck fest- zustellen, die rechtzeitige Einberufung des Rates sicherzustellen.

      (3) Besteht zwischen dem malaysischen Ringgit und dem singapurischen Dollar ein solcher Unterschied, daß die Geschäftstätigkeit des Ausgleichslagers erheblich beeinträchtigt wird, so tritt der Rat zusammen, um die Lage zu überprüfen, und kann die Annahme einer einzigen Währung erwägen.

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    • Artikel 40 - Auflösungsverfahren für das Ausgleichslagerkonto

      (1) Bei Außerkrafttreten dieses Übereinkommens schätzt der Leiter des Ausgleichslagers die Gesamtausgaben für die Auflösung des Ausgleichslagerkontos oder die Übertragung seiner Guthaben auf ein neues internationales Naturkautschukübereinkommen entsprechend diesem Artikel und behält diesen Betrag auf einem Sonderkonto zurück. Reichen diese Beträge nicht aus, so verkauft der Leiter des Ausgleichslagers eine ausreichende Menge Naturkautschuk aus dem Ausgleichslager, um die erforderliche zusätzliche Summe bereitzustellen.

      (2) Der Anteil jedes Mitglieds am Ausgleichslagerkonto wird wie folgt berechnet:

      a) Der Wert des Ausgleichslagers ist der Wert der Gesamtmenge an Naturkautschuk jedes Typs/jeder Gradierung in dem Lager, berechnet zum niedrigsten der laufenden Preise für die jeweiligen Typen/Gradierungen auf den in Artikel 32 bezeichneten Märkten während der 30 Markttage vor dem Tag des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens;

      b) der Wert des Ausgleichslagerkontos ist der Wert des Ausgleichslagers zuzüglich der Barguthaben des Ausgleichslagerkontos am Tag des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens abzüglich etwa nach Absatz 1 zurückbehaltener Beträge;

      c) der Nettobarbeitrag jedes Mitglieds ist die Summe seiner während der gesamten Laufzeit dieses Übereinkommens gezahlten Beiträge abzüglich aller Rückzahlungen nach Artikel 38; nach Artikel 37 Absatz 3 gezahlte Strafzinsen für Zahlungsrückstände stellen keinen Beitrag zum Ausgleichslagerkonto dar;

      d) ist der Wert des Ausgleichslagerkontos entweder größer oder kleiner als die Gesamtnettobarbeiträge, so wird der Überschuß unter den Mitgliedern im Verhältnis des zeitgewichteten Nettobeitragsanteils jedes Mitglieds im Rahmen dieses Übereinkommens aufgeteilt. Ein etwaiges Defizit wird unter den Mitgliedern im Verhältnis der durchschnittlichen Stimmenzahl aufgeteilt, die jedem Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft zusteht. Bei der Festlegung des von jedem Mitglied zu tragenden Anteils an den Defiziten werden die Stimmen jedes Mitglieds ohne Rücksicht auf den zeitweiligen Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder einer sich daraus ergebenden Neuverteilung der Stimmen berechnet;

      e) der Anteil jedes Mitglieds am Ausgleichslagerkonto umfaßt seinen Nettobarbeitrag, vermindert oder erhöht um seine Anteile an den Defiziten oder Überschüssen des Ausgleichslagerkontos und vermindert um seine etwaige Verbindlichkeit für ausstehende Zinsen auf Zahlungsrückstände.

      (3) Wird dieses Übereinkommen sofort durch ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen abgelöst, so nimmt der Rat durch besondere Abstimmung Verfahren an, damit die Anteile derjenigen Mitglieder, die an dem neuen Übereinkommen teilnehmen wollen, am Ausgleichslagerkonto auf das neue Übereinkommen nach dessen Vorschriften wirksam übergeleitet werden. Ein Mitglied, das nicht an dem neuen Übereinkommen teilnehmen will, hat ein Recht auf Zahlung seines Anteils

      a) aus den verfügbaren Barmitteln im Verhältnis seines prozentualen Anteils an den Gesamtnettobarbeiträgen zum Ausgleichslagerkonto binnen drei Monaten und

      b) aus den Nettoerlösen der Veräußerung der Ausgleichslagerbestände auf dem Weg eines geordneten Verkaufs oder auf dem Weg einer Überleitung auf das neue internationale Naturkautschuk-Übereinkommen zu laufenden Marktpreisen, der oder die innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein muß, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung beschließt, die Zahlungen nach Buchstabe a zu erhöhen.

      (4) Tritt dieses Übereinkommen außer Kraft, ohne daß ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen an seine Stelle tritt, das ein Ausgleichslager vorsieht, so nimmt der Rat durch besondere Abstimmung Verfahren an, nach denen eine geordnete Veräußerung des Ausgleichslagers innerhalb der in Artikel 67 Absatz 6 vorgesehenen Höchstzeit durchgeführt werden soll, vorbehaltlich folgender Beschränkungen:

      a) Es dürfen keine weiteren Käufe von Naturkautschuk getätigt werden;

      b) die Organisation darf keine neuen Ausgaben machen, ausgenommen diejenigen, die für die Veräußerung des Ausgleichslagers erforderlich sind.

      (5) Vorbehaltlich des Falles, daß ein Mitglied es vorzieht, Naturkautschuk nach Absatz 6 zu übernehmen, werden alle im Ausgleichslagerkonto verbleibenden Barmittel umgehend an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile nach Absatz 2 verteilt.

      (6) Anstelle einer gänzlichen oder teilweisen Barzahlung kann jedes Mitglied es vorziehen, seinen Anteil am Guthaben des Ausgleichslagerkontos in Naturkautschuk zu übernehmen, vorbehaltlich der vom Rat angenommenen Verfahren.

      (7) Der Rat nimmt geeignete Verfahren zur Bereinigung und Zahlung der Anteile der Mitglieder am Ausgleichslagerkonto an. Diese Bereinigung erfaßt

      a) einen etwaigen Unterschied zwischen dem in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Preis von Naturkautschuk und den Preisen, zu denen das Ausgleichslager ganz oder teilweise entsprechend den Verfahren für die Veräußerung des Ausgleichslagers verkauft wird, und

      b) den Unterschied zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Auflösungskosten.

      (8) Der Rat tritt binnen 30 Tagen nach den abschließenden Transaktionen des Ausgleichslagerkontos zusammen, um die endgültige Regelung der Konten unter den Mitgliedern innerhalb von weiteren 30 Tagen durchzuführen.

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  • Kapitel IX
    Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

    • Artikel 41 - Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

      (1) Die Organisation nutzt voll und ganz die Möglichkeiten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe.

      (2) Bezüglich der Durchführung eines Vorhabens, das im Rahmen des Zweiten Schalters des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe finanziert wird, geht die Organisation als benanntes Internationales Rohstoffgremium keine finanzielle Verpflichtung ein, auch nicht für Garantien seitens einzelner Mitglieder oder anderer Rechtsträger. Weder die Organisation noch ein Mitglied aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haftet für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, daß ein anderes Mitglied oder ein anderer Rechtsträger in Verbindung mit derartigen Vorhaben Darlehen aufgenommen oder gewährt hat.

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  • Kapitel X
    Versorgung und Marktzugang sowie sonstige Maßnahmen

    • Artikel 42 - Versorgung und Marktzugang

      (1) Die Ausfuhrmitglieder verpflichten sich im größtmöglichen Umfang, Maßnahmen und Programme durchzuführen, welche die ständige Versorgung der Verbraucher mit Naturkautschuk aufrechterhalten.

      (2) Die Einfuhrmitglieder verpflichten sich im größtmöglichen Umfang, Maßnahmen durchzuführen, die den Zugang zu ihren Märkten für Naturkautschuk aufrechterhalten.

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    • Artikel 43 - Sonstige Maßnahmen

      (1) Um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, wird der Rat geeignete Maßnahmen und Techniken festlegen und vorschlagen, die folgendes fördern sollen:

      a) die Entwicklung der Naturkautschukwirtschaft durch die Erzeugermitglieder mittels einer ausgeweiteten und verbesserten Produktion, Produktivität und Vermarktung, wodurch die Ausfuhrerlöse der Erzeugermitglieder erhöht und gleichzeitig die Zuverlässigkeit der Versorgung verbessert wird. Zu diesem Zweck unternimmt der Ausschuß für sonstige Maßnahmen wirtschaftliche und technische Analysen, um folgendes festzulegen:

      i) Forschungs- und Entwicklungsprogramme und -vorhaben für Naturkautschuk, die für Ausfuhr- und

      Einfuhrmitglieder von Nutzen sind, einschließlich wissenschaftlicher Forschung auf bestimmten Gebieten;

      ii) Programme und Vorhaben zur Verbesserung der Produktivität der Naturkautschukindustrie;

      iii) Möglichkeiten zur Verbesserung der Naturkautschukversorgung und zur Vereinheitlichung der Qualitätsspezifikationen und der äußeren Aufmachung von Naturkautschuk sowie

      iv) Methoden zur Verbesserung der Bearbeitung, Vermarktung und Verteilung von Rohnaturkautschuk;

      b) die Entwicklung der Verwendungsmöglichkeiten für Naturkautschuk. Zu diesem Zweck unternimmt der Ausschuß für sonstige Maßnahmen geeignete wirtschaftliche und technische Analysen, um Programme und Vorhaben festzulegen, die zu vermehrter Verwendung und neuen Verwendungsarten von Naturkautschuk führen.

      (2) Der Rat berät über die finanziellen Folgen solcher Maßnahmen und Techniken und bemüht sich, die Beschaffung angemessener finanzieller Mittel nach Bedarf aus Quellen wie internationalen Finanzinstitutionen und dem Zweiten Schalter des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu fördern und zu erleichtern.

      (3) Der Rat kann zur Durchführung dieses Artikels jeden freiwilligen Beitrag zur Unterstützung genehmigter Vorhaben annehmen. Die Verwaltung der finanziellen Beiträge erfolgt nach Regeln, die durch besondere Abstimmung des Rates festzulegen sind.

      (4) Der Rat kann gegebenenfalls Empfehlungen an Mitglieder, internationale Einrichtungen und andere Organisationen richten, um die Durchführung bestimmter Maßnahmen aufgrund dieses Artikels zu fördern.

      (5) Der Ausschuß für sonstige Maßnahmen überprüft in regelmäßigen Abständen den Fortschritt bei denjenigen Maßnahmen, die der Rat zu fördern und empfehlen beschließt, und berichtet dem Rat darüber.

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  • Kapitel XI
    Konsultationen über innerstaatliche Maßnahmen

    • Artikel 44 - Konsultationen

      Der Rat nimmt auf Verlangen eines Mitglieds Konsultationen über staatliche Naturkautschukmaßnahmen auf, die Angebot oder Nachfrage unmittelbar betreffen. Der Rat kann seine Empfehlungen den Mitgliedern zur Prüfung vorlegen.

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  • Kapitel XII
    Statistik, Untersuchungen und Information

    • Artikel 45 - Statistik und Information

      (1) Der Rat wird alle statistischen Angaben über Naturkautschuk und verwandte Gebiete sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen, soweit dies für die zufriedenstellende Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.

      (2) Die Mitglieder stellen dem Rat umgehend und so ausführlich wie möglich alle verfügbaren Daten über Produktion, Verbrauch und internationalen Handel mit Naturkautschuk nach bestimmten Typen und Gradierungen zur Verfügung.

      (3) Der Rat kann die Mitglieder auch auffordern, sonstige verfügbare Angaben einschließlich Angaben über verwandte Gebiete vorzulegen, die für die zufriedenstellende Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

      (4) Die Mitglieder legen die genannten Statistiken und Angaben innerhalb einer angemessenen Zeit und in dem größtmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, sowie auf dem für sie zweckmäßigsten Weg vor.

      (5) Der Rat stellt eine enge Beziehung zu geeigneten internationalen Organisationen, einschließlich der Internationalen Kautschukstudiengruppe, und zu Warenbörsen her, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten über Produktion, Verbrauch, Vorräte, internationalen Handel und Preise für Naturkautschuk sowie andere Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Angebot und Nachfrage in bezug auf Naturkautschuk haben.

      (6) Der Rat bemüht sich, sicherzustellen, daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen, die Naturkautschuk oder verwandte Erzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.

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    • Artikel 46 - Jährliche Bewertung, Schätzungen und Untersuchungen

      (1) Der Rat fertigt anhand der von den Mitgliedern und allen einschlägigen zwischenstaatlichen und internationalen Organisationen vorgelegten Informationen eine jährliche Bewertung der Weltlage auf dem Gebiet des Naturkautschuks und verwandten Gebieten an.

      (2) Mindestens einmal in jedem Halbjahr nimmt der Rat ferner eine Schätzung der Produktion, des Verbrauchs, der Ausfuhren und Einfuhren von Naturkautschuk, wenn möglich nach bestimmten Typen und Gradierungen, für die folgenden sechs Monate vor. Er unterrichtet die Mitglieder von diesen Schätzungen.

      (3) Der Rat führt Untersuchungen über die Tendenzen in der Produktion, dem Verbrauch, dem Handel, der Vermarktung und den Preisen auf dem Gebiet des Naturkautschuks sowie über die kurzfristigen und langfristigen Probleme der Naturkautschuk-Weltwirtschaft durch oder trifft geeignete Vorkehrungen für ihre Durchführung.

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    • Artikel 47 - Jährliche Überprüfung

      Der Rat überprüft jedes Jahr die Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich der Übereinstimmung mit dem Geist des Übereinkommens und der Förderung seiner Ziele. Der Rat kann daraufhin an die Mitglieder Empfehlungen über Möglichkeiten zur besseren Durchführung dieses Übereinkommens richten.

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  • Kapitel XIII
    Verschiedene Bestimmungen

    • Artikel 48 - Allgemeine Verpflichtungen und Haftung der Mitglieder

      (1) Die Mitglieder werden sich während der Laufzeit dieses Übereinkommens nach besten Kräften bemühen und zusammenarbeiten, um die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu fördern; sie dürfen keine gegen diese Ziele gerichteten Maßnahmen treffen.

      (2) Die Mitglieder werden sich insbesondere bemühen, die Bedingungen der Naturkautschukwirtschaft zu verbessern und die Produktion und Verwendung von Naturkautschuk zu fördern, um das Wachstum und die Modernisierung der Naturkautschukwirtschaft zum beiderseitigen Nutzen von Erzeugern und Verbrauchern zu fördern.

      (3) Die Mitglieder erkennen alle vom Rat aufgrund dieses Übereinkommens gefaßten Beschlüsse als bindend an und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einengen oder unterlaufen würden.

      (4) Die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens ergebende Haftung der Mitglieder, sei es gegenüber der Organisation oder gegenüber Dritten, ist auf den Umfang ihrer Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge zum Verwaltungshaushalt und die Finanzierung des Ausgleichslagers aufgrund der Kapitel VII und VIII dieses Übereinkommens und im Einklang damit sowie etwaiger vom Rat nach Artikel 41 übernommener Verpflichtungen beschränkt.

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    • Artikel 49 - Handelshemmnisse

      (1) Der Rat stellt im Einklang mit der jährlichen Bewertung der Weltlage auf dem Gebiet des Naturkautschuks nach Artikel 46 alle Hindernisse für die Ausweitung des Handels mit Naturkautschuk in roher, halbverarbeiteter oder abgewandelter Form fest.

      (2) Der Rat kann zur Förderung der Zwecke dieses Artikels Empfehlungen an die Mitglieder richten, sich in geeigneten internationalen Gremien um allseitig annehmbare praktische Maßnahmen zum allmählichen Abbau und nach Möglichkeit zur Beseitigung solcher Hindernisse zu bemühen. Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse dieser Empfehlungen.

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    • Artikel 50 - Beförderung und Marktstruktur auf dem Gebiet des Naturkautschuks

      Der Rat soll die Förderung angemessener und gerechter Frachtraten und Verbesserungen im Beförderungssystem begünstigen und erleichtern, damit die Märkte regelmäßig versorgt und die Kosten der vermarkteten Erzeugnisse herabgesetzt werden.

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    • Artikel 51 - Abgestufte Maßnahmen und Hilfsmaßnahmen

      In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder sowie Mitglieder aus dem Kreis der am wenigsten entwickelten Länder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene abgestufte Maßnahmen und Hilfsmaßnahmen beantragen- Der Rat berät, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.

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    • Artikel 52 - Befreiung von Verpflichtungen

      (1) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erläuterung der Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.

      (2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.

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    • Artikel 53 - Gerechte Arbeitsbedingungen

      Die Mitglieder erklären, daß sie sich bemühen werden, Arbeitsbedingungen aufrechtzuerhalten, die den Lebensstandard der Arbeitskräfte in ihrem jeweiligen Naturkautschuksektor verbessern sollen.

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    • Artikel 54 - Umweltgesichtspunkte

      Die Mitglieder bemühen sich, gebührend Rücksicht zu nehmen auf Umweltgesichtspunkte, wie dies auf der achten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung und der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung, die 1992 stattfanden, vereinbart wurde.

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  • Kapitel XIV
    Beschwerden und Streitigkeiten

    • Artikel 55 - Beschwerden

      (1) Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, wird auf Antrag des beschwerdeführenden Mitglieds dem Rat vorgelegt; dieser faßt nach vorherigen Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern darüber einen Beschluß.

      (2) In jedem Beschluß des Rates, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, ist die Art der Verletzung anzugeben.

      (3) Stellt der Rat als Ergebnis einer Beschwerde oder auf andere Weise fest, daß ein Mitglied dieses Übereinkommen verletzt hat, so kann er durch besondere Abstimmung und unbeschadet aller sonstigen in anderen Artikeln dieses Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen

      a) dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat zeitweilig entziehen und, wenn er dies für erforderlich hält, dem Mitglied alle sonstigen Rechte einschließlich des Rechts, eine Aufgabe im Rat oder in einem nach Artikel 18 eingesetzten Ausschuß wahrzunehmen, und des Rechts, Mitglied eines solchen Ausschusses zu werden, zeitweilig entziehen, bis das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, oder

      b) nach Artikel 65 tätig werden, wenn eine solche Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt.

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    • Artikel 56 - Streitigkeiten

      (1) Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht zwischen den betroffenen Mitgliedern beigelegt wird, ist auf Antrag eines Mitglieds, das Streitpartei ist, dem Rat zur Entscheidung vorzulegen.

      (2) Ist eine Streitigkeit dem Rat nach Absatz 1 vorgelegt worden, so kann er von einer Mehrheit der Mitglieder, denen mindestens ein Drittel der Gesamtstimmenzahl zusteht, aufgefordert werden, nach Prüfung der Angelegenheit von der nach Absatz 3 gebildeten Beratungsgruppe ein Gutachten über die strittige Frage einzuholen, bevor er seine Entscheidung trifft.

      (3) a) Sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschließt, setzt sich die Beratungsgruppe wie folgt aus fünf Personen zusammen:

      i) aus zwei von den Ausfuhrmitgliedern benannten Personen, von denen eine ausgedehnte Erfahrungen in Fragen der strittigen Art und die andere Ansehen und Erfahrung als Jurist besitzt;

      ii) aus zwei von den Einfuhrmitgliedern benannten ebenso qualifizierten Personen und

      iii) aus einem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den nach den Ziffern i und ii benannten vier Personen oder, falls diese zu keiner Einigung gelangen, von dem Vorsitzenden des Rates bestellt wird.

      b) Der Beratungsgruppe können Staatsangehörige von Mitgliedern und von Nichtmitgliedern angehören.

      c) Die in die Beratungsgruppe berufenen Personen sind in persönlicher Eigenschaft und ohne Weisungen irgendeiner Regierung tätig.

      d) Die Kosten der Beratungsgruppe trägt die Organisation.

      (4) Das Gutachten der Beratungsgruppe wird mit einer Begründung dem Rat vorgelegt; dieser fasst nach Prüfung aller erheblichen Informationen durch besondere Abstimmung einen Beschluß zur Entscheidung der Streitigkeit.

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  • Kapitel XV
    Schlußbestimmungen

    • Artikel 57 - Unterzeichnung

      Dieses Übereinkommen liegt vom 3. April bis zum 28. Dezember 1995 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Naturkautschuk von 1994 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

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    • Artikel 58 - Verwahrer

      Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

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    • Artikel 59 - Ratifikation, Annahme und Genehmigung

      (1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerregierungen nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren.

      (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 1. Januar 1997 beim Verwahrer hinterlegt. Der Rat kann jedoch den Unterzeichnerregierungen, die ihre Urkunde bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht hinterlegen konnten, Fristverlängerungen gewähren.

      (3) Jede Regierung, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, erklärt sich bei der Hinterlegung zum Ausfuhrmitglied oder zum Einfuhrmitglied.

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    • Artikel 60 - Notifikation der vorläufigen Anwendung

      (1) Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgesetzt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 61 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig voll anwenden wird.

      (2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Regierung in ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung vorsehen, daß sie dieses Übereinkommen nur im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen und/oder gesetzgeberischen Verfahren sowie ihrer innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften anwenden wird. Eine solche Regierung hat jedoch alle finanziellen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. Die vorläufige Mitgliedschaft einer Regierung, die diese Notifikation abgibt, darf 12 Monate vom vorläufigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gerechnet nicht überschreiten, sofern der Rat nicht nach Artikel 59 Absatz 2 etwas anderes beschließt.

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    • Artikel 61 - Inkrafttreten

      (1) Dieses Übereinkommen tritt am 29. Dezember 1995 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn bis dahin Regierungen, auf die mindestens 80 v.H. der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und Regierungen, auf die mindestens 80 v.H. der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt oder die volle finanzielle Verpflichtung aus diesem Übereinkommen übernommen haben.

      (2) Dieses Übereinkommen tritt am 29. Dezember 1995 oder an einem Tag vor dem 1. Januar 1997 vorläufig in Kraft, wenn Regierungen, auf die mindestens 75 v.H. der Nettoausfuhren nach Anlage A entfallen, und Regierungen, auf die mindestens 75 v.H. der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder dem Verwahrer nach Artikel 60 Absatz 1 notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden und die volle finanzielle Verpflichtung aus diesem Übereinkommen übernehmen werden. Dieses Übereinkommen bleibt höchstens 12 Monate lang vorläufig in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 1 endgültig in Kraft tritt oder sofern nicht der Rat nach Absatz 4 etwas anderes beschließt.

      (3) Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 2 am 1. Januar 1997 vorläufig in Kraft, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu dem frühesten ihm möglich erscheinenden Zeitpunkt nach diesem Tag die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt oder ihm notifiziert haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, zu einer Sitzung ein, um zu empfehlen, ob diese Regierungen die erforderlichen Schritte unternehmen sollen, um dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Wird auf der Sitzung keine Entscheidung erzielt, so kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen weitere Sitzungen anberaumen, wenn er dies für zweckmäßig hält.

      (4) Sind die Voraussetzungen für das endgültige Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 1 innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem vorläufigen Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Absatz 2 nicht erfüllt, so überprüft der Rat spätestens einen Monat vor Ablauf der 12 Monate die Zukunft dieses Übereinkommens; vorbehaltlich des Absatzes 1 beschließt er durch besondere Abstimmung,

      a) dieses Übereinkommen unter den gegenwärtigen Mitgliedern ganz oder teilweise endgültig in Kraft zu setzen,

      b) dieses Übereinkommen unter den gegenwärtigen Mitgliedern ganz oder teilweise ein weiteres Jahr lang vorläufig in Kraft zu belassen oder

      c) dieses Übereinkommen neu auszuhandeln.

      Erreicht der Rat keinen Beschluß, so tritt dieses Übereinkommen mit Ablauf der 12 Monate außer Kraft. Der Rat unterrichtet den Verwahrer von jedem nach diesem Absatz gefaßten Beschluß.

      (5) Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

      (6) Der Exekutivdirektor der Organisation beraumt die erste Tagung des Rates so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.

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    • Artikel 62 - Beitritt

      (1) Dieses Übereinkommen steht der Regierung jedes Staates zum Beitritt offen. Der Beitritt unterliegt vom Rat festzusetzenden Bedingungen, darunter u.a. eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, die Anzahl der zustehenden Stimmen und die finanziellen Verpflichtungen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.

      (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer. In der Beitrittsurkunde wird erklärt, daß die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen annimmt.

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    • Artikel 63 - Änderungen

      (1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

      (2) Der Rat setzt einen Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer zu notifizieren haben, dass sie die Änderung annehmen.

      (3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Ausfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 v.H. der Stimmen der Ausfuhrmitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Einfuhrmitglieder umfassen und auf die mindestens 85 v.H. der Stimmen der Einfuhrmitglieder entfallen, beim Verwahrer eingehen.

      (4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.

      (5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

      (6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

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    • Artikel 64 - Rücktritt

      (1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

      (2) Ein Jahr nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

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    • Artikel 65 - Ausschluß

      Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Ein Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

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    • Artikel 66 - Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

      (1) Nach diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es

      a) nach Artikel 63 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,

      b) nach Artikel 64 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder

      c) nach Artikel 65 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.

      (2) Der Rat behält jeden Beitrag ein, der von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt worden ist.

      (3) Der Rat erstattet einem Mitglied, das als Vertragspartei ausscheidet, weil es eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat, von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist, den Anteil am Ausgleichslagerkonto nach Artikel 40 abzüglich seines Anteils an etwaigen Überschüssen.

      a) Die Erstattung an ein Mitglied, das als Vertragspartei ausscheidet, weil es eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat, erfolgt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Änderung.

      b) Die Erstattung an ein zurücktretendes Mitglied erfolgt innerhalb von 60 Tagen, nachdem das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, sofern nicht der Rat als Ergebnis dieses Rücktritts beschließt, dieses Übereinkommen nach Artikel 67 Absatz 5 vor einer solchen Erstattung außer Kraft zu setzen; in diesem Fall finden Artikel 40 und Artikel 67 Absatz 6 Anwendung.

      c) Die Erstattung an ein ausgeschlossenes Mitglied erfolgt innerhalb von 60 Tagen, nachdem das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist.

      (4) Ist das Ausgleichslagerkonto nicht in der Lage, die Barzahlungen nach Absatz 3 Buchstabe a, b oder c zu leisten, ohne entweder die Lebensfähigkeit des Ausgleichslagerkontos zu untergraben oder zu einem Abruf zusätzlicher Beiträge von Mitgliedern zur Deckung dieser Erstattungen Anlaß zu geben, so wird die Zahlung aufgeschoben, bis die erforderliche Menge Naturkautschuk im Ausgleichslager zu oder über dem oberen Interventionspreis verkauft werden kann. Teilt der Rat vor Ende der in Artikel 64 vorgesehenen Einjahresfrist einem zurücktretenden Mitglied mit, daß die Zahlung nach diesem Absatz aufgeschoben werden muß, so kann die Einjahresfrist zwischen der Notifikation der Rücktrittsabsicht und dem tatsächlichen Rücktritt auf Wunsch des zurücktretenden Mitglieds so lange verlängert werden, bis der Rat diesem Mitglied mitteilt, daß die Zahlung seines Anteils innerhalb von 60 Tagen erfolgen kann.

      (5) Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung nach diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein der Organisation nach dieser Erstattung entstandenes Defizit haftbar.

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    • Artikel 67 - Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

      (1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von vier Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 3 verlängert oder nach Absatz 4 oder 5 außer Kraft gesetzt wird.

      (2) Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Vierjahresfrist kann der Rat durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen neu auszuhandeln.

      (3) Der Rat kann durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen um einen oder mehrere Zeitabschnitte von insgesamt höchstens zwei Jahren verlängern, die mit Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Vierjahresfrist beginnen.

      (4) Wird ein neues internationales Naturkautschuk-Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.

      (5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.

      (6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens drei Jahre weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation einschließlich der Kontenabrechnung durchzuführen und nach Artikel 40 und vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung zu fassen sind, über die Guthaben zu verfügen; während dieser Zeit hat er alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.

      (7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer jeden aufgrund dieses Artikels gefaßten Beschluß

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    • Artikel 68 - Vorbehalte

      Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

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    • Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen unterschrieben.

      Geschehen zu Genf am 17. Februar 1995 in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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