Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen
Compare-
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
in Anbetracht der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der internationalen Beziehungen;
in der Erkenntnis, daß Verträge auf Einvernehmen beruhen und daß ihre Bedeutung als Quelle des Völkerrechts ständig zunimmt;
im Hinblick darauf, daß die Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt sind;
in Bekräftigung der Bedeutung einer Stärkung des Prozesses der Kodifizierung und fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts in weltweitem Rahmen;
überzeugt, daß die Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung der Regeln betreffend Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen Mittel zur Stärkung der Rechtssicherheit in den internationalen Beziehungen und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen sind;
im Bewußtsein der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter der Grundsätze der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten, des Verbots der Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie der allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle;
eingedenk der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge;
in Erkenntnis des Verhältnisses zwischen dem Recht der Verträge zwischen Staaten und dem Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen;
in Anbetracht der Bedeutung der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen als nützliches Mittel zur Entwicklung der internationalen Beziehungen und zur Sicherung der Voraussetzungen für eine friedliche Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftssysteme;
im Bewußtsein der Besonderheiten der Verträge, denen internationale Organisationen als von Staaten verschiedene Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören;
im Hinblick darauf, daß internationale Organisationen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendige Fähigkeit besitzen, Verträge zu schließen;
in der Erkenntnis, daß die Übung internationaler Organisationen hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen mit Staaten oder untereinander im Einklang mit ihren Gründungsurkunden stehen soll;
in Bekräftigung des Grundsatzes, daß dieses Übereinkommen nicht dahingehend ausgelegt werden soll, daß es die Beziehungen zwischen einer internationalen Organisation und ihren Mitgliedern berührt, die sich nach den Vorschriften der Organisation bestimmen,
sowie in Bekräftigung des Grundsatzes, daß Streitigkeiten über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen beigelegt werden sollen,
sowie in Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind -
haben folgendes vereinbart:
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Teil I
Einleitung-
Artikel 1 - Geltungsbereich dieses Übereinkommens
Dieses Übereinkommen findet Anwendung
a) auf Verträge zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen und
b) auf Verträge zwischen internationalen Organisationen.
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet »Vertrag« eine vom Völkerrecht bestimmte und in Schriftform geschlossene internationale Übereinkunft
i) zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen oder
ii) zwischen internationalen Organisationen,
gleichviel ob diese Übereinkunft in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
b) bedeutet »Ratifikation« die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
bbis) bedeutet »Akt der förmlichen Bestätigung« eine der Ratifikation durch einen Staat entsprechende völkerrechtliche Handlung, durch die eine internationale Organisation im internationalen Bereich ihre Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
bter) bedeutet »Annahme«, »Genehmigung« und »Beitritt« jeweils die so bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat oder eine internationale Organisation im internationalen Bereich ihre Zustimmung bekunden, durch einen Vertrag gebunden zu sein;
c) bedeutet »Vollmacht« eine vom zuständigen Organ eines Staates oder vom zuständigen Organ einer internationalen Organisation errichtete Urkunde, durch die einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des Staates oder der Organisation den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch festzulegen, die Zustimmung des Staates oder der Organisation auszudrücken, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in bezug auf einem Vertrag vorzunehmen;
d) bedeutet »Vorbehalt« eine wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat oder einer internationalen Organisation bei der Unterzeichnung, Ratifikation, förmlichen Bestätigung, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat oder die internationale Organisation bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation auszuschließen oder zu ändern;
e) bedeutet »Verhandlungsstaat« und »Verhandlungsorganisation«
i) einen Staat beziehungsweise
ii) eine internationale Organisation,
die am Abfassen und Annehmen des Vertragstextes teilgenommen haben;
f) bedeutet »Vertragsstaat« und »Vertragsorganisation«
i) einen Staat beziehungsweise
ii) eine internationale Organisation,
die zugestimmt haben, durch den Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten ist oder nicht;
g) bedeutet »Vertragspartei« einen Staat oder eine internationale Organisation, die zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein und für die der Vertrag in Kraft ist;
h) bedeutet »Drittstaat« und »Drittorganisation«
i) einen Staat beziehungsweise
ii) eine internationale Organisation,
die nicht Vertragspartei sind;
i) bedeutet »internationale Organisation« eine zwischenstaatliche Organisation;
j) bedeutet »Vorschriften der Organisation« insbesondere die Gründungsurkunden, die im Einklang damit angenommenen Beschlüsse und Entschließungen sowie die feststehende Übung der Organisation.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht oder nach den Vorschriften einer internationalen Organisation gegebenenfalls zukommt.
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Artikel 3 - Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte
Der Umstand, daß dieses Übereinkommen
i) auf internationale Übereinkünfte, denen ein oder mehrere Staaten, eine oder mehrere internationale Organisationen und ein oder mehrere Völkerrechtssubjekte, die nicht Staaten oder Organisationen sind, als Vertragsparteien angehören;
ii) auf internationale Übereinkünfte, denen eine oder mehrere internationale Organisationen und ein oder mehrere Völkerrechtssubjekte, die nicht Staaten oder Organisationen sind, als Vertragsparteien angehören;
iii) auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen oder
iv) auf internationale Übereinkünfte zwischen Völkerrechtssubjekten, die nicht Staaten oder internationale Organisationen sind,
nicht Anwendung findet, berührt nicht
a) die rechtliche Gültigkeit solcher Übereinkünfte;
b) die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären;
c) die Anwendung des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder auf die Beziehungen zwischen internationalen Organisationen untereinander, wenn diese Beziehungen durch internationale Übereinkünfte, denen auch andere Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören, geregelt werden.
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Artikel 4 - Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Unbeschadet der Anwendung der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären, findet das Übereinkommen nur auf derartige Verträge Anwendung, die geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für diese Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist.
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Artikel 5 - Gründungsverträge internationaler Organisationen und im Rahmen einer internationalen Organisation angenommene Verträge
Dieses Übereinkommen findet auf jeden Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller einschlägigen Vorschriften der Organisation.
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Teil II
Abschluß und Inkrafttreten von Verträgen-
Abschnitt 1
Abschluß von Verträgen-
Artikel 6 - Vertragsfähigkeit der internationalen Organisationen
Die Fähigkeit einer internationalen Organisation, Verträge zu schließen, bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.
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Artikel 7 - Vollmacht
(1) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrags oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter eines Staates,
a) wenn diese Person eine gehörige Vollmacht vorlegt oder
b) wenn aus der Übung oder aus anderen Umständen hervorgeht, daß die beteiligten Staaten und internationalen Organisationen die Absicht hatten, diese Person ohne Vorlage einer Vollmacht als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke anzusehen.
(2) Kraft ihres Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als Vertreter ihres Staates angesehen
a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Außenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluß eines Vertrags zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen beziehenden Handlungen;
b) die von Staaten bei einer internationalen Konferenz beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Staaten und internationalen Organisationen;
c) die von Staaten bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Organisation oder des Organs;
d) Chefs ständiger Missionen bei einer internationalen Organisation zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen den Entsendestaaten und der Organisation.
(3) Eine Person gilt hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrags oder der Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung einer Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter dieser internationalen Organisation,
a) wenn diese Person eine gehörige Vollmacht vorlegt oder
b) wenn aus den Umständen hervorgeht, daß die beteiligten Staaten und internationalen Organisationen die Absicht hatten, diese Person ohne Vorlage einer Vollmacht als Vertreter der Organisation für die genannten Zwecke im Einklang mit den Vorschriften der Organisation anzusehen.
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Artikel 8 - Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung vorgenommenen Handlung
Eine sich auf den Abschluß eines Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird, welche nicht nach Artikel 7 als zur Vertretung eines Staates oder einer internationalen Organisation zu diesem Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung, sofern sie nicht nachträglich von dem Staat oder der Organisation bestätigt wird.
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Artikel 9 - Annehmen des Textes
(1) Der Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller Staaten und internationalen Organisationen beziehungsweise aller internationalen Organisationen, die an seiner Abfassung beteiligt waren, angenommen, soweit Absatz 2 nichts anderes vorsieht.
(2) Auf einer internationalen Konferenz wird der Text eines Vertrags nach dem Verfahren angenommen, das von den Teilnehmern an der Konferenz vereinbart wurde. Wird jedoch keine Einigung über ein solches Verfahren erzielt, so wird der Text mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Teilnehmer angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschließen.
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Artikel 10 - Festlegung des authentischen Textes
(1) Der Text eines Vertrags zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen wird als authentisch und endgültig festgelegt
a) nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Staaten und Organisationen vereinbart wurde, oder,
b) in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenden Schlußakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Staaten und Organisationen.
(2) Der Text eines Vertrags zwischen internationalen Organisationen wird als authentisch und endgültig festgelegt
a) nach dem Verfahren, das darin vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Organisationen vereinbart wurde, oder,
b) in Ermangelung eines solchen Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut enthaltenden Schlußakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser Organisationen.
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Artikel 11 - Arten der Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein
(1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.
(2) Die Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden, Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere vereinbarte Art ausgedrückt werden.
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Artikel 12 - Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung
(1) Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens des Vertreters dieses Staates oder dieser Organisation ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht, daß der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll;
b) wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise die Verhandlungsorganisationen der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder
c) wenn die Absicht des Staates oder der Organisation, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht des Vertreters des Staates oder der Organisation hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, daß die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise die Verhandlungsorganisationen dies vereinbart haben;
b) gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines Staates oder einer internationalenOrganisation als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat oder der Organisation bestätigt wird.
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Artikel 13 - Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag bildenden Urkunden
Die Zustimmung von Staaten oder internationalen Organisationen, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren Ausdruck,
a) wenn die Urkunden vorsehen, daß ihrem Austausch diese Wirkung zukommen soll, oder
b) wenn anderweitig feststeht, daß diese Staaten und Organisationen beziehungsweise diese Organisationen dem Austausch der Urkunden einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten.
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Artikel 14 - Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Ratifikation, Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme oder Genehmigung
(1) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Ratifikation ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht, daß diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt wird;
b) wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen die Ratifikation einvernehmlich für erforderlich hielten;
c) wenn der Vertreter des Staates den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat oder
d) wenn die Absicht des Staates, den Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation zu unterzeichnen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde.
(2) Die Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch einen Akt der förmlichen Bestätigung ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht, daß diese Zustimmung durch einen Akt der förmlichen Bestätigung ausgedrückt wird;
b) wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise die Verhandlungsorganisationen einen Akt der förmlichen Bestätigung einvernehmlich für erforderlich hielten;
c) wenn der Vertreter der Organisation den Vertrag unter Vorbehalt eines Aktes der förmlichen Bestätigung unterzeichnet hat oder
d) wenn die Absicht der Organisation, den Vertrag unter Vorbehalt eines Aktes der förmlichen Bestätigung zu unterzeichnen, aus der Vollmacht ihres Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht wurde.
(3) Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Annahme oder Genehmigung unter ähnlichen Bedingungen ausgedrückt, wie sie für die Ratifikation beziehungsweise einen Akt der förmlichen Bestätigung gelten.
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Artikel 15 - Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt
Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Beitritt ausgedrückt,
a) wenn der Vertrag vorsieht, daß die Zustimmung von diesem Staat oder dieser Organisation durch Beitritt ausgedrückt werden kann;
b) wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise die Verhandlungsorganisationen vereinbart haben, daß die Zustimmung von diesem Staat oder dieser Organisation durch Beitritt ausgedrückt werden kann, oder
c) wenn alle Vertragsparteien nachträglich vereinbart haben, daß die Zustimmung von diesem Staat oder dieser Organisation durch Beitritt ausgedrückt werden kann.
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Artikel 16 - Austausch oder Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, Urkunden der förmlichen Bestätigung, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Ratifikationsurkunden, Urkunden betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen gebunden zu sein, im Zeitpunkt
a) ihres Austausches zwischen den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen;
b) ihrer Hinterlegung bei dem Verwahrer oder
c) ihrer Notifikation an die Vertragsstaaten und die Vertragsorganisationen oder den Verwahrer, wenn dies vereinbart wurde.
(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, begründen Urkunden betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden die Zustimmung einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag zwischen internationalen Organisationen gebunden zu sein, im Zeitpunkt
a) ihres Austausches zwischen den Vertragsorganisationen;
b) ihrer Hinterlegung bei dem Verwahrer oder
c) ihrer Notifikation an die Vertragsorganisationen oder den Verwahrer, wenn dies vereinbart wurde.
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Artikel 17 - Zustimmung, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 ist die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies zuläßt oder die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen beziehungsweise die Vertragsorganisationen dem zustimmen.
(2) Die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, der eine Wahl zwischen unterschiedlichen Bestimmungen zuläßt, ist nur wirksam, wenn klargestellt wird, auf welche Bestimmungen sich die Zustimmung bezieht.
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Artikel 18 - Verpflichtung, Ziel und Zweck eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu vereiteln
Ein Staat oder eine internationale Organisation sind verpflichtet, sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden,
a) wenn dieser Staat oder diese Organisation unter Vorbehalt der Ratifikation, des Aktes der förmlichen Bestätigung, der Annahme oder der Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden ausgetauscht haben, die einen Vertrag bilden, solange der Staat oder die Organisation ihre Absicht nicht klar zu erkennen gegeben haben, nicht Vertragspartei zu werden, oder
b) wenn dieser Staat oder diese Organisation ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt haben, und zwar bis zum Inkrafttreten des Vertrags und unter der Voraussetzung, daß sich das Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert.
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Abschnitt 2
Vorbehalte-
Artikel 19 - Anbringen von Vorbehalten
Ein Staat oder eine internationale Organisation können bei der Unterzeichnung, Ratifikation, förmlichen Bestätigung, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht
a) der Vertrag den Vorbehalt verbietet;
b) der Vertrag vorsieht, daß nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört, oder
c) in den unter Buchstabe a oder b nicht bezeichneten Fällen der Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist.
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Artikel 20 - Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen Vorbehalte
(1) Ein durch einen Vertrag ausdrücklich zugelassener Vorbehalt bedarf der nachträglichen Annahme durch die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen beziehungsweise die Vertragsorganisationen nur, wenn der Vertrag dies vorsieht.
(2) Geht aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisation beziehungsweise der Verhandlungsorganisationen sowie aus Ziel und Zweck eines Vertrags hervor, daß die Anwendung des Vertrags in seiner Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jeder Vertragspartei ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch alle Vertragsparteien.
(3) Bildet ein Vertrag die Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das zuständige Organ der Organisation.
(4) In den nicht in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht,
a) macht die Annahme eines Vorbehalts durch einen Vertragsstaat oder eine Vertragsorganisation den den Vorbehalt anbringenden Staat oder die den Vorbehalt anbringende internationale Organisation zur Vertragspartei im Verhältnis zu dem annehmenden Staat oder der annehmenden Organisation, sofern der Vertrag für den den Vorbehalt anbringenden Staat oder die den Vorbehalt anbringende Organisation und für den annehmenden Staat oder die annehmende Organisation in Kraft getreten ist oder sobald er für sie in Kraft tritt;
b) schließt der Einspruch eines Vertragsstaats oder einer Vertragsorganisation gegen einen Vorbehalt das Inkrafttreten des Vertrags zwischen dem den Einspruch erhebenden Staat oder der den Einspruch erhebenden internationalen Organisation und dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden Organisation nicht aus, sofern nicht der den Einspruch erhebende Staat oder die den Einspruch erhebende Organisation ihre gegenteilige Absicht eindeutig zum Ausdruck bringen;
c) wird eine Handlung, mit der die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt wird und die einen Vorbehalt in sich schließt, wirksam, sobald mindestens ein Vertragsstaat oder eine Vertragsorganisation den Vorbehalt angenommen hat.
(5) Im Sinne der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat oder einer internationalen Organisation angenommen, wenn diese bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihnen der Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, in dem sie ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den Vorbehalt erheben.
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Artikel 21 - Rechtswirkungen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
(1) Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19, 20 und 23 bestehender Vorbehalt
a) ändert für den den Vorbehalt anbringenden Staat oder die den Vorbehalt anbringende internationale Organisation im Verhältnis zu der anderen Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmaß und
b) ändert diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden internationalen Organisation in demselben Ausmaß.
(2) Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.
(3) Haben ein Staat oder eine internationale Organisation, die einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben haben, dem Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden Organisation nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen, auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehen Ausmaß zwischen dem den Vorbehalt anbringenden Staat oder der den Vorbehalt anbringenden Organisation und dem den Einspruch erhebenden Staat oder der den Einspruch erhebenden Organisation keine Anwendung.
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Artikel 22 - Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, die den Vorbehalt angenommen haben.
(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist,
a) wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im Verhältnis zu einem Vertragsstaat oder einer Vertragsorganisation erst wirksam, wenn dieser Staat oder diese Organisation eine Notifikation des Zurückziehens erhalten haben;
b) wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat oder die internationale Organisation, die den Vorbehalt angebracht haben, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten haben.
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Artikel 23 - Verfahren bei Vorbehalten
(1) Ein Vorbehalt, die ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und der Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen der Schriftform und sind den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen sowie sonstigen Staaten und internationalen Organisationen mitzuteilen, die Vertragsparteien zu werden berechtigt sind.
(2) Wenn der Vertrag vorbehaltlich der Ratifikation, des Aktes der förmlichen Bestätigung, der Annahme oder der Genehmigung unterzeichnet und hierbei ein Vorbehalt angebracht wird, so ist dieser von dem ihn anbringenden Staat oder der ihn anbringenden internationalen Organisation in dem Zeitpunkt förmlich zu bestätigen, zu dem dieser Staat oder diese Organisation ihre Zustimmung ausdrücken, durch den Vertrag gebunden zu sein. In diesem Fall gilt der Vorbehalt als im Zeitpunkt seiner Bestätigung angebracht.
(3) Die vor Bestätigung eines Vorbehalts erfolgte ausdrückliche Annahme des Vorbehalts oder der vor diesem Zeitpunkt erhobene Einspruch gegen den Vorbehalt bedarf selbst keiner Bestätigung.
(4) Das Zurückziehen eines Vorbehalts oder des Einspruchs gegen einen Vorbehalt bedarf der Schriftform.
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Abschnitt 3
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung von Verträgen-
Artikel 24 - Inkrafttreten
(1) Ein Vertrag tritt in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise den Verhandlungsorganisationen vereinbart werden.
(2) In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise aller Verhandlungsorganisationen vorliegt, durch den Vertrag gebunden zu sein.
(3) Wird die Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, von einem Staat oder einer internationalen Organisation erst nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag für diesen Staat oder diese Organisation zu diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.
(4) Vertragsbestimmungen über die Festlegung des authentischen Textes, die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, die Art und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie über Vorbehalte, die Aufgaben des Verwahrers und sonstige sich notwendigerweise vor dem Inkrafttreten des Vertrags ergebende Fragen gelten von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Text angenommen wird.
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Artikel 25 - Vorläufige Anwendung
(1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet,
a) wenn der Vertrag dies vorsieht oder
b) wenn die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise die Verhandlungsorganisationen dies auf andere Weise vereinbart haben.
(2) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise die Verhandlungsorganisationen nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates oder einer internationalen Organisation, wenn dieser Staat oder diese Organisation den Staaten und Organisationen, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, ihre Absicht notifizieren, nicht Vertragspartei zu werden.
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Teil III
Einhaltung, Anwendung und Auslegung von Verträgen-
Abschnitt 1
Einhaltung von Verträgen-
Artikel 26 - Pacta sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
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Artikel 27 - Innerstaatliches Recht, Vorschriften internationaler Organisationen und Einhaltung von Verträgen
(1) Ein Staat, der Vertragspartei eines Vertrags ist, kann sich nicht auf sein innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Vertrags zu rechtfertigen.
(2) Eine internationale Organisation, die Vertragspartei eines Vertrags ist, kann sich nicht auf die Vorschriften der Organisation berufen, um die Nichterfüllung des Vertrags zu rechtfertigen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen lassen Artikel 46 unberührt.
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Abschnitt 2
Anwendung von Verträgen-
Artikel 28 - Nichtrückwirkung von Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat.
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Artikel 29 - Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, bindet ein Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen jeden Staat, der Vertragspartei ist, hinsichtlich seines gesamten Hoheitsgebiets.
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Artikel 30 - Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand
(1) Die Rechte und Pflichten von Staaten und internationalen Organisationen, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge über denselben Gegenstand sind, bestimmen sich nach den folgenden Absätzen.
(2) Bestimmt ein Vertrag, daß er einem früher oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang.
(3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne daß der frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem späteren Vertrag vereinbar ist.
(4) Gehören nicht alle Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien des späteren,
a) so findet zwischen zwei Vertragsparteien, von denen jede Vertragspartei beider Verträge ist, Absatz 3 Anwendung;
b) so regelt zwischen einer Vertragspartei beider Verträge und einer Vertragspartei nur eines der beiden Verträge der Vertrag, dem beide als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.
(5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die sich für einen Staat oder eine internationale Organisation aus Abschluß oder Anwendung eines Vertrags ergeben können, dessen Bestimmungen mit ihren Pflichten gegenüber einem Staat oder einer Organisation auf Grund eines anderen Vertrags unvereinbar sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten unbeschadet dessen, daß bei einem Widerspruch zwischen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen und Verpflichtungen aus einem Vertrag die Verpflichtungen aus der Charta Vorrang haben.
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Abschnitt 3
Auslegung von Verträgen-
Artikel 31 - Allgemeine Auslegungsregel
(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses abgefaßt und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
(3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, daß die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.
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Artikel 32 - Ergänzende Auslegungsmittel
Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a) die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel läßt oder
b) zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
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Artikel 33 - Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen Sprachen
(1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise maßgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, daß bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
(2) Eine Vertragsfassung in einer anderen Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3) Es wird vermutet, daß die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben.
(4) Außer in Fällen, in denen ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am besten miteinander in Einklang bringt.
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Abschnitt 4
Verträge und Drittstaaten oder Drittorganisationen-
Artikel 34 - Allgemeine Regel betreffend Drittstaaten und Drittorganisationen
Ein Vertrag begründet für einen Drittstaat oder eine Drittorganisation ohne die Zustimmung dieses Staates oder dieser Organisation weder Pflichten noch Rechte.
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Artikel 35 - Verträge zu Lasten von Drittstaaten oder Drittorganisationen
Ein Drittstaat oder eine Drittorganisation wird durch eine Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu begründen, und der Drittstaat oder die Drittorganisation diese Verpflichtung ausdrücklich in Schriftform annimmt. Die Annahme einer solchen Verpflichtung durch die Drittorganisation bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.
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Artikel 36 - Verträge zugunsten von Drittstaaten oder Drittorganisationen
(1) Ein Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem Drittstaat oder einer Staatengruppe, zu der er gehört, oder allen Staaten ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem zustimmt. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wird die Zustimmung vermutet, solange nicht das Gegenteil erkennbar wird.
(2) Eine Drittorganisation wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung der Drittorganisation oder einer Gruppe internationaler Organisationen, zu der sie gehört, oder allen Organisationen ein Recht einzuräumen, und die Drittorganisation dem zustimmt. Die Zustimmung bestimmt sich nach den Vorschriften der Organisation.
(3) Ein Staat oder eine internationale Organisation, die ein Recht nach Absatz 1 oder 2 ausüben, haben die hierfür in dem Vertrag niedergelegten oder im Einklang mit ihm aufgestellten Bedingungen einzuhalten.
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Artikel 37 - Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten oder Drittorganisationen
(1) Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat oder einer Drittorganisation eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats oder der Drittorganisation aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, daß sie etwas anderes vereinbart hatten.
(2) Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat oder einer Drittorganisation ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, daß beabsichtigt war, daß das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats oder der Drittorganisation aufgehoben oder geändert werden kann.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Zustimmung einer internationalen Organisation, die Vertragspartei des Vertrags ist, oder einer Drittorganisation bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.
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Artikel 38 - Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für Drittstaaten oder Drittorganisationen verbindlich werden
Die Artikel 34 bis 37 schließen nicht aus, daß eine vertragliche Bestimmung als ein Satz des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist, für einen Drittstaat oder eine Drittorganisation verbindlich wird.
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Teil IV
Änderung und Modifikation von Verträgen-
Artikel 39 - Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen
(1) Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
(2) Die Zustimmung einer internationalen Organisation zu einer in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bestimmt sich nach den Vorschriften dieser Organisation.
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Artikel 40 - Änderung mehrseitiger Verträge
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, richtet sich die Änderung mehrseitiger Verträge nach den folgenden Absätzen.
(2) Vorschläge zur Änderung eines mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zwischen allen Vertragsparteien sind allen Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen zu notifizieren; jeder oder jede von ihnen ist berechtigt,
a) an dem Beschluß über das auf einen solchen Vorschlag hin zu Veranlassende teilzunehmen;
b) am Aushandeln und am Abschluß einer Übereinkunft zur Änderung des Vertrags teilzunehmen.
(3) Jeder Staat oder jede internationale Organisation, die berechtigt sind, Vertragspartei des Vertrags zu werden, sind auch berechtigt, Vertragspartei des geänderten Vertrags zu werden.
(4) Die Änderungsübereinkunft bindet keinen Staat und keine internationale Organisation, die schon Vertragspartei des Vertrags sind, jedoch nicht Vertragspartei der Änderungsübereinkunft werden; auf einen solchen Staat oder eine solche Organisation findet Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe b Anwendung.
(5) Ein Staat oder eine internationale Organisation, die nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragspartei des Vertrags werden, gelten, sofern dieser Staat oder diese Organisation nicht eine abweichende Absicht äußern,
a) als Vertragspartei des geänderten Vertrags und
b) als Vertragspartei des nicht geänderten Vertrags im Verhältnis zu einer Vertragspartei, die durch die Änderungsübereinkunft nicht gebunden ist.
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Artikel 41 - Übereinkünfte zur Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schließen, um den Vertrag ausschließlich im Verhältnis zueinander zu modifizieren,
a) wenn die Möglichkeit einer solchen Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oder
b) wenn die betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist und
i) die anderen Vertragsparteien in dem Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
ii) sich nicht auf eine Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 Buchstabe a nichts anderes vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schließen, sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.
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Teil V
Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung von Verträgen-
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen-
Artikel 42 - Gültigkeit und Weitergeltung von Verträgen
(1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder der Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten werden.
(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens erfolgen.Das gleiche gilt für die Suspendierung eines Vertrags.
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Artikel 43 - Pflichten, die das Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag auferlegt
Die Ungültigkeit, Beendigung oder Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrags ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates oder einer internationalen Organisation, eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der dieser Staat oder diese Organisation auch unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts unterworfen ist.
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Artikel 44 - Trennbarkeit von Vertragsbestimmungen
(1) Das in einem Vertrag vorgesehene oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht einer Vertragspartei, zu kündigen, zurückzutreten oder den Vertrag zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
(2) Ein in diesem Übereinkommen anerkannter Grund dafür, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags geltend gemacht werden, sofern in den folgenden Absätzen oder in Artikel 60 nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Trifft der Grund nur auf einzelne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich dieser allein geltend gemacht werden,
a) wenn diese Bestimmungen von den übrigen Vertragsbestimmungen getrennt angewendet werden können;
b) wenn aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, daß die Annahme dieser Bestimmungen keine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der anderen Vertragsparteien war, durch den gesamten Vertrag gebunden zu sein, und
c) wenn die Weiteranwendung der übrigen Vertragsbestimmungen nicht unbillig ist.
(4) In den Fällen der Artikel 49 und 50 können ein Staat oder eine internationale Organisation, die berechtigt sind, Betrug oder Bestechung geltend zu machen, dies entweder hinsichtlich des gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen tun.
(5) In den Fällen der Artikel 51, 52 und 53 ist die Abtrennung einzelner Vertragsbestimmungen unzulässig.
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Artikel 45 - Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren
(1) Ein Staat kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem dem Staat der Sachverhalt bekanntgeworden ist,
a) er ausdrücklich zugestimmt hat, daß der Vertrag - je nach Lage des Falles - gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin angewendet wird, oder
b) auf Grund seines Verhaltens angenommen werden muß, er habe - je nach Lage des Falles - der Gültigkeit des Vertrags, seinem Inkraftbleiben oder seiner Weiteranwendung stillschweigend zugestimmt.
(2) Eine internationale Organisation kann Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu suspendieren, wenn, nachdem der Organisation der Sachverhalt bekanntgeworden ist,
a) sie ausdrücklich zugestimmt hat, daß der Vertrag - je nach Lage des Falles - gültig ist, in Kraft bleibt oder weiterhin angewendet wird, oder
b) auf Grund des Verhaltens des zuständigen Organs angenommen werden muß, sie habe auf das Recht, diesen Grund geltend zu machen, verzichtet.
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Abschnitt 2
Ungültigkeit von Verträgen-
Artikel 46 - Innerstaatliche Bestimmungen eines Staates und Vorschriften einer internationalen Organisation über die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen
(1) Ein Staat kann sich nicht darauf berufen, daß seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts über die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.
(2) Eine internationale Organisation kann sich nicht darauf berufen, daß ihre Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unter Verletzung der Vorschriften der Organisation über die Zuständigkeit zum Abschluß von Verträgen ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die Verletzung offenkundig war und eine Vorschrift von grundlegender Bedeutung betraf.
(3) Eine Verletzung ist offenkundig, wenn sie für jeden Staat oder jede internationale Organisation, die sich hierbei im Einklang mit der allgemeinen Übung der Staaten und gegebenenfalls der internationalen Organisationen und nach Treu und Glauben verhalten, objektiv erkennbar ist.
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Artikel 47 - Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation zum Ausdruck zu bringen
Ist die Ermächtigung eines Vertreters, die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation auszudrücken, durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein, einer besonderen Beschränkung unterworfen worden, so kann nur dann geltend gemacht werden, daß diese Zustimmung wegen Nichtbeachtung der Beschränkung ungültig sei, wenn die Beschränkung den Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen notifiziert worden war, bevor der Vertreter die Zustimmung zum Ausdruck brachte.
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Artikel 48 - Irrtum
(1) Ein Staat oder eine internationale Organisation können geltend machen, daß ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei, wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren Bestehen der Staat oder die internationale Organisation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahmen und die eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung des Staates oder der Organisation bildete.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der betreffende Staat oder die betreffende internationale Organisation durch ihr eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen haben oder nach den Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen mußten.
(3) Ein ausschließlich redaktioneller Irrtum berührt die Gültigkeit eines Vertrags nicht; in diesem Fall findet Artikel 80 Anwendung.
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Artikel 49 - Betrug
Ein Staat oder eine internationale Organisation, die durch das betrügerische Verhalten eines Verhandlungsstaats oder einer Verhandlungsorganisation zum Vertragsabschluß veranlaßt worden sind, können geltend machen, daß ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig sei.
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Artikel 50 - Bestechung eines Vertreters eines Staates oder einer internationalen Organisation
Ein Staat oder eine internationale Organisation, deren Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, unmittelbar oder mittelbar durch Bestechung ihres Vertreters durch einen Verhandlungsstaat oder eine Verhandlungsorganisation herbeigeführt worden ist, können geltend machen, daß ihre Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein, wegen der Bestechung ungültig sei.
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Artikel 51 - Zwang gegen einen Vertreter eines Staates oder einer internationalen Organisation
Wurde die Zustimmung eines Staates oder einer internationalen Organisation, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen den Vertreter dieses Staates oder dieser Organisation mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.
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Artikel 52 - Zwang gegen einen Staat oder eine Internationale Organisation durch Androhung oder Anwendung von Gewalt
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein Abschluß durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt wurde.
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Artikel 53 - Verträge im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben Rechtsnatur geändert werden kann.
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Abschnitt 3
Beendigung und Suspendierung von Verträgen-
Artikel 54 - Beendigung eines Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Die Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei vom Vertrag kann erfolgen
a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen.
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Artikel 55 - Abnahme der Zahl der Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die für sein inkrafttreten erforderliche Zahl
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.
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Artikel 56 - Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung, Kündigung oder Rücktritt enthält
(1) Ein Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht, unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern
a) nicht feststeht, daß die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts zuzulassen beabsichtigten, oder
b) ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten läßt.
(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1 einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu notifizieren.
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Artikel 57 - Suspendierung eines Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Ein Vertrag kann gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert werden
a) nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen oder
b) jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen.
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Artikel 58 - Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen schließen,
a) wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit im Vertrag vorgesehen ist oder
b) wenn die Suspendierung durch den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
i) daß sie die anderen Vertragsparteien im Genuß ihrer Rechte auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt und
ii) daß sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht unvereinbar ist.
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 Buchstabe a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu schließen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die sie suspendieren wollen.
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Artikel 59 - Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluß eines späteren Vertrags
(1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und
a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, daß die Vertragsparteien beabsichtigen, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder
b) die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Maße unvereinbar sind, daß die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.
(2) Der frühere Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht.
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Artikel 60 - Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung
(1) Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu machen.
(2) Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags durch eine Vertragspartei
a) berechtigt die anderen Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu suspendieren oder ihn zu beenden
i) entweder im Verhältnis zwischen ihnen und dem vertragsbrüchigen Staat oder der vertragsbrüchigen internationalen Organisation
ii) oder zwischen allen Vertragsparteien;
b) berechtigt eine durch die Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei, die Verletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags im Verhältnis zwischen ihr und dem vertragsbrüchigen Staat oder der vertragsbrüchigen internationalen Organisation geltend zu machen;
c) berechtigt jede Vertragspartei außer dem vertragsbrüchigen Staat oder der vertragsbrüchigen internationalen Organisation, die Vertragsverletzung als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des Vertrags in bezug auf sich selbst geltend zu machen, wenn der Vertrag so beschaffen ist, daß eine erhebliche Verletzung seiner Bestimmungen durch eine Vertragspartei die Lage jeder Vertragspartei hinsichtlich der weiteren Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen grundlegend ändert.
(3) Eine erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt
a) in einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung des Vertrags oder
b) in der Verletzung einer für die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen Vertragsbestimmungen unberührt, die bei einer Verletzung des Vertrags anwendbar sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Bestimmungen über den Schutz der menschlichen Person in Verträgen humanitärer Art, insbesondere auf Bestimmungen zum Verbot von Repressalien jeder Art gegen die durch derartige Verträge geschützten Personen.
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Artikel 61 - Nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung
(1) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag geltend machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des Vertrags unerläßlichen Gegenstands ergibt. Eine vorübergehende Unmöglichkeit kann nur als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend gemacht werden.
(2) Eine Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags, den Rücktritt vom Vertrag oder seine Suspendierung geltend machen, wenn sie die Unmöglichkeit durch die Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.
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Artikel 62 - Grundlegende Änderung der Umstände
(1) Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluß gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn,
a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und
b) die Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.
(2) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung eines Vertrags zwischen zwei oder mehr Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, wenn der Vertrag eine Grenze festlegt.
(3) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.
(4) Kann eine Vertragspartei nach den Absätzen 1 bis 3 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend machen.
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Artikel 63 - Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen
Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien eines Vertrags zwischen zwei oder mehr Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen sind, läßt die zwischen diesen Staaten durch den Vertrag begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für die Anwendung des Vertrags unerläßlich.
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Artikel 64 - Entstehung einer neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Entsteht eine neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und erlischt.
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Abschnitt 4
Verfahren-
Artikel 65 - Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei Suspendierung eines Vertrags
(1) Macht eine Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung, zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend, so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu notifizieren. In der Notifikation sind die in bezug auf den Vertrag beabsichtigte Maßnahme und die Gründe dafür anzugeben.
(2) Erhebt innerhalb einer Frist, die - außer in besonders dringenden Fällen - nicht weniger als drei Monate nach Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch, so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67 vorgesehenen Form die angekündigte Maßnahme durchführen.
(3) Hat jedoch eine andere Vertragspartei Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine Lösung durch die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel.
(4) Die Notifikation oder der Einspruch, die durch eine internationale Organisation erfolgen, bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Organisation.
(5) Die Absätze 1 bis 4 berühren nicht die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.
(6) Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, daß ein Staat oder eine internationale Organisation die nach Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat, den Staat oder die Organisation nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung behauptet.
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Artikel 66 - Verfahren zur gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich
(1) Ist innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung eines Einspruchs keine Lösung nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden, so sind die in den folgenden Absätzen bezeichneten Verfahren anzuwenden.
(2) Bei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 53 oder 64
a) kann ein Staat, wenn er Partei der Streitigkeit mit einem oder mehreren Staaten ist, die Streitigkeit durch eine Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten;
b) kann ein Staat, wenn er Partei der Streitigkeit ist, bei der eine oder mehrere internationale Organisationen Parteien sind, falls erforderlich durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen, die Generalversammlung oder den Sicherheitsrat oder gegebenenfalls das zuständige Organ einer internationalen Organisation, die Partei der Streitigkeit ist und nach Artikel 96 der Charta der Vereinten Nationen ermächtigt ist, ersuchen, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofs anzufordern;
c) können die Vereinten Nationen oder eine internationale Organisation, die nach Artikel 96 der Charta der Vereinten Nationen ermächtigt ist, wenn sie Partei der Streitigkeit sind, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofs anfordern;
d) kann eine andere internationale Organisation als die unter Buchstabe c genannten, wenn sie Partei der Streitigkeit ist, durch einen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen das unter Buchstabe b bezeichnete Verfahren anwenden;
e) wird das nach Buchstabe b, c oder d abgegebene Gutachten von allen Parteien der Streitigkeit als entscheidend angenommen;
f) kann jede der Parteien der Streitigkeit, wenn dem Antrag nach Buchstabe b, c oder d auf ein Gutachten des Gerichtshofs nicht stattgegeben wird, sie durch eine schriftliche Notifikation an die andere Partei oder die anderen Parteien einem Schiedsverfahren nach den Bestimmungen des Anhangs zu diesem Übereinkommen unterwerfen.
(3) Absatz 2 findet Anwendung, sofern nicht alle Parteien einer in dem genannten Absatz bezeichneten Streitigkeit einstimmig beschließen, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren einschließlich des im Anhang zu diesem Übereinkommen bezeichneten zu unterwerfen.
(4) Bei einer Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung einzelner Artikel des Teiles V dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 53 und 64 kann jede Partei der Streitigkeit das im Anhang zu dem Übereinkommen bezeichnete Vergleichsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag an den Generalsekretär der Vereinten Nationen einleiten.
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Artikel 67 - Urkunden zur Ungültigerklärung oder Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder zur Suspendierung eines Vertrags
(1) Die Notifikation nach Artikel 65 Absatz 1 bedarf der Schriftform.
(2) Eine Handlung, durch die ein Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder nach Artikel 65 Absatz 2 oder 3 dieses Übereinkommens für ungültig erklärt oder beendet wird, durch die der Rücktritt vom Vertrag erklärt oder dieser suspendiert wird, ist durch eine den anderen Vertragsparteien zu übermittelnde Urkunde vorzunehmen. Ist die von einem Staat stammende Urkunde nicht vom Staatsoberhaupt, Regierungschef oder Außenminister unterzeichnet, so kann der Vertreter des die Urkunde übermittelnden Staates aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen. Stammt die Urkunde von einer internationalen Organisation, so kann der Vertreter der die Urkunde übermittelnden Organisation aufgefordert werden, seine Vollmacht vorzulegen.
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Artikel 68 - Rücknahme von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und 67
Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65 und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam wird.
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Abschnitt 5
Folgen der Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendierung eines Vertrags-
Artikel 69 - Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags
(1) Ein Vertrag, dessen Ungültigkeit auf Grund dieses Übereinkommens festgestellt wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrags haben keine rechtliche Gültigkeit.
(2) Sind jedoch, gestützt auf einen solchen Vertrag, Handlungen vorgenommen worden,
a) so kann jede Vertragspartei von jeder anderen Vertragspartei verlangen, daß diese in ihren gegenseitigen Beziehungen soweit wie möglich die Lage wiederherstellt, die bestanden hätte, wenn die Handlungen nicht vorgenommen worden wären;
b) so werden Handlungen, die vor Geltendmachung der Ungültigkeit in gutem Glauben vorgenommen wurden, nicht schon durch die Ungültigkeit des Vertrags rechtswidrig.
(3) In den Fällen des Artikels 49, 50, 51 oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung in bezug auf die Vertragspartei, welcher der Betrug, die Bestechung oder der Zwang zuzurechnen ist.
(4) Ist die Zustimmung eines bestimmten Staates oder einer bestimmten internationalen Organisation, durch einen mehrseitigen Vertrag gebunden zu sein, mit einem Mangel behaftet, so finden die Absätze 1 bis 3 im Verhältnis zwischen diesem Staat oder dieser Organisation und den Vertragsparteien Anwendung.
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Artikel 70 - Folgen der Beendigung eines Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen:
a) Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;
b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.
(2) Kündigen ein Staat oder eine internationale Organisation einen mehrseitigen Vertrag oder treten sie von ihm zurück, so gilt Absatz 1 in den Beziehungen zwischen diesem Staat oder dieser Organisation und jeder anderen Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder des Rücktritts an.
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Artikel 71 - Folgen der Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht
(1) Im Fall eines nach Artikel 53 nichtigen Vertrags haben die Vertragsparteien
a) soweit wie möglich die Folgen von Handlungen zu beseitigen, die, gestützt auf eine zu der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts im Widerspruch stehende Bestimmung, vorgenommen wurden, und
b) ihre gegenseitigen Beziehungen mit der zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts in Einklang zu bringen.
(2) Im Fall eines Vertrags, der nach Artikel 64 nichtig wird und erlischt, hat die Beendigung folgende Wirkungen:
a) Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;
b) sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage; solche Rechte, Pflichten und Rechtslagen dürfen danach jedoch nur insoweit aufrechterhalten werden, als ihre Aufrechterhaltung als solche nicht im Widerspruch zu der neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht.
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Artikel 72 - Folgen der Suspendierung eines Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen:
a) Sie befreit die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen;
b) sie berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht.
(2) Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen könnten.
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Teil VI
Verschiedene Bestimmungen-
Artikel 73 - Verhältnis zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Zwischen Staaten, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge sind, bestimmen sich die Beziehungen auf Grund eines Vertrags zwischen zwei oder mehr Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen nach dem genannten Übereinkommen.
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Artikel 74 - Durch dieses Übereinkommen nicht berührte Fragen
(1) Dieses Übereinkommen läßt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen aus der Nachfolge von Staaten, aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben können.
(2) Dieses Übereinkommen läßt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich eines Vertrags aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit einer internationalen Organisation, aus der Beendigung des Bestehens der Organisation oder aus der Beendigung der Beteiligung eines Staates als Mitglied der Organisation ergeben können.
(3) Dieses Übereinkommen läßt Fragen unberührt, die sich hinsichtlich der Schaffung von Pflichten und Rechten für Staaten, die Mitglieder einer internationalen Organisation sind, auf Grund eines Vertrags, dem die Organisation als Vertragspartei angehört, ergeben können.
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Artikel 75 - Diplomatische und konsularische Beziehungen und der Abschluß von Verträgen
Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht dem Abschluß von Verträgen zwischen zwei oder mehr dieser Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen nicht entgegen. Der Abschluß eines derartigen Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.
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Artikel 76 - Fall eines Angreiferstaats
Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zwischen einem oder mehreren Staaten und einer oder mehreren internationalen Organisationen zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Angreiferstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf den Angriff des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen getroffen wurden.
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Teil VII
Verwahrer, Notifikationen, Berichtigungen und Registrierung-
Artikel 77 - Verwahrer von Verträgen
(1) Der Verwahrer eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten und Verhandlungsorganisationen beziehungsweise von den Verhandlungsorganisationen im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Verwahrer sein.
(2) Die Aufgaben des Verwahrers haben internationalen Charakter; der Verwahrer ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, daß ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder daß zwischen einem Staat oder einer internationalen Organisation und einem Verwahrer über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.
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Artikel 78 - Aufgaben des Verwahrers
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen beziehungsweise die Vertragsorganisationen nichts anderes vereinbaren, hat ein Verwahrer insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Urschrift des Vertrags und der dem Verwahrer übergebenen Vollmachten zu verwahren;
b) beglaubigte Abschriften der Urschrift sowie weitere Texte des Vertrags in den nach dem Vertrag erforderlichen zusätzlichen Sprachen zu erstellen und sie den Vertragsparteien und den Staaten und internationalen Organisationen zu übermitteln, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden;
c) Unterzeichnungen des Vertrags entgegenzunehmen sowie alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen entgegenzunehmen und zu verwahren;
d) zu prüfen, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und gehöriger Form sind, und, falls erforderlich, den betreffenden Staat oder die betreffende internationale Organisation darauf aufmerksam zu machen;
e) die Vertragsparteien sowie die Staaten und internationalen Organisationen, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen zu unterrichten, die sich auf den Vertrag beziehen;
f) die Staaten und internationalen Organisationen, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden, von dem Zeitpunkt zu unterrichten, zu dem die für das Inkrafttreten des Vertrags erforderliche Anzahl von Unterzeichnungen oder von Ratifikationsurkunden, Urkunden betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden vorliegt oder hinterlegt wurde;
g) den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen;
h) die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Treten zwischen einem Staat oder einer internationalen Organisation und dem Verwahrer über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so macht dieser
a) die Unterzeichnerstaaten und Unterzeichnerorganisationen und die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen oder,
b) wenn angebracht, das zuständige Organ der internationalen Organisation darauf aufmerksam.
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Artikel 79 - Notifikationen und Mitteilungen
Sofern der Vertrag oder dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat oder eine internationale Organisation auf Grund dieses Übereinkommens abzugeben hat, folgendes:
a) Ist kein Verwahrer vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten und Organisationen zu übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein Verwahrer vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden;
b) sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation abgegeben, wenn sie - je nach Lage des Falles - der Staat oder die Organisation, denen sie übermittelt werden, oder der Verwahrer empfangen haben;
c) werden sie einem Verwahrer übermittelt, so gelten sie erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat oder der Organisation, für die sie bestimmt sind, empfangen, zu dem diese nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe e von dem Verwahrer unterrichtet wurden.
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Artikel 80 - Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften von Verträgen
(1) Kommen die Unterzeichnerstaaten und unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen nach Festlegung des authentischen Textes eines Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, daß er einen Fehler enthält, so wird dieser, sofern diese Staaten und Organisationen nicht ein anderes Verfahren zur Berichtigung beschließen, wie folgt berichtigt:
a) Der Text wird entsprechend berichtigt und die Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern paraphiert;
b) über die vereinbarte Berichtigung wird eine Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder
c) ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.
(2) Ist für einen Vertrag ein Verwahrer vorhanden, so notifiziert dieser den Unterzeichnerstaaten und unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen den Fehler und den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden kann. Ist nach Ablauf dieser Frist
a) kein Einspruch erhoben worden, so nimmt der Verwahrer die Berichtigung am Text vor und paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den Vertragsparteien und den Staaten und Organisationen, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden;
b) Einspruch erhoben worden, so teilt der Verwahrer den Unterzeichnerstaaten und Unterzeichnerorganisationen sowie den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen den Einspruch mit.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der Unterzeichnerstaaten und unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie der Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen behoben werden soll.
(4) Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie die Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen nichts anderes beschließen.
(5) Die Berichtigung des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der Vereinten Nationen zu notifizieren.
(6) Wird in einer beglaubigten Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der Verwahrer eine Niederschrift über die Berichtigung an und übermittelt den Unterzeichnerstaaten und unterzeichnenden internationalen Organisationen sowie den Vertragsstaaten und Vertragsorganisationen von dieser je eine Abschrift.
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Artikel 81 - Registrierung und Veröffentlichung von Verträgen
(1) Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung übermittelt.
(2) Ist ein Verwahrer bestimmt, so gilt er als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen vorzunehmen.
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Teil VIII
Schlußbestimmungen-
Artikel 82 - Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 30. Juni 1987 am Sitz der Vereinten Nationen in New York
a) für alle Staaten,
b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia,
c) für die internationalen Organisationen, die zur Teilnahme an der Konferenz der Vereinten Nationen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen eingeladen wurden, zur Unterzeichnung auf.
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Artikel 83 - Ratifikation oder Akt der förmlichen Bestätigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch Staaten und durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie Akten der förmlichen Bestätigung durch internationale Organisationen. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden betreffend Akte der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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Artikel 84 - Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und jeder internationalen Organisation, die die Fähigkeit besitzt, Verträge zu schließen, zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält eine Erklärung, daß die Organisation die Fähigkeit besitzt, Verträge zu schließen.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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Artikel 85 - Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, die das Übereinkommen ratifizieren oder ihm beitreten, nachdem die in Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung erfüllt worden ist, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder durch Namibia in Kraft.
(3) Für jede internationale Organisation, die eine Urkunde betreffend einen Akt der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dieser Hinterlegung oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Absatz 1, wenn dies der spätere ist, in Kraft.
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Artikel 86 - Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
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Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten und die gehörig befugten Vertreter des Rates der Vereinten Nationen für Namibia und der internationalen Organisationen dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 21. März 1986.
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