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Übereinkommen über Sondermissionen

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  • Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

    eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist,

    in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

    eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung I anerkannt wurde,

    in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt hat,

    in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen angenommen und am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt hat,

    in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,

    in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sondermissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,

    unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind, haben folgendes vereinbart:

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  • Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

    a) der Ausdruck "Sondermission" bezeichnet eine einen Staat vertretende zeitweilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen Staates in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln oder dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen;

    b) der Ausdruck "ständige diplomatische Mission" bezeichnet eine diplomatische Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen;

    c) der Ausdruck "konsularische Vertretung" bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

    d) der Ausdruck "Leiter einer Sondermission" bezeichnet eine Person, die vom Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

    e) der Ausdruck "Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission" bezeichnet jede Person, welcher der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat;

    f) der Ausdruck "Mitglieder einer Sondermission" bezeichnet den Leiter der Sondermission, die Vertreter des Entsendestaates in der Sondermission und die Mitglieder des Personals der Sondermission;

    g) der Ausdruck "Mitglieder des Personals der Sondermission" bezeichnet die Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen Personals sowie des Dienstpersonals der Sondermission;

    h) der Ausdruck "Mitglieder des diplomatischen Personals" bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die für die Zwecke der Sondermission diplomatischen Status besitzen;

    i) der Ausdruck "Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals" bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die im Verwaltungs- und technischen Dienst der Sondermission beschäftigt sind;

    j) der Ausdruck "Mitglieder des Dienstpersonals" bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die von dieser als Hausangestellte oder mit ähnlichen Aufgaben beschäftigt werden;

    k) der Ausdruck "Privatpersonal" bezeichnet die ausschließlich im privaten Dienst der Mitglieder der Sondermission beschäftigten Personen.

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  • Artikel 2 - Entsendung einer Sondermission

    Ein Staat kann eine Sondermission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder beiderseits annehmbaren Weg einzuholen.

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  • Artikel 3 - Aufgaben einer Sondermission

    Die Aufgaben einer Sondermission werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat festgelegt.

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  • Artikel 4 - Entsendung derselben Sondermission in zwei oder mehr Staaten

    Wünscht ein Staat, dieselbe Sondermission in zwei oder mehr Staaten zu entsenden, so teilt er dies jedem Emfangsstaat beim Einholen von dessen Zustimmung mit.

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  • Artikel 5 - Entsendung einer gemeinsamen Sondermission durch zwei oder mehr Staaten

    Wünschen zwei oder mehr Staaten eine gemeinsame Sondermission in einen anderen Staat zu entsenden, so teilen sie dies dem Empfangsstaat beim Einholen von dessen Zustimmung mit.

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  • Artikel 6 - Entsendung von Sondermissionen durch zwei oder mehr Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse

    Zwei oder mehr Staaten können gleichzeitig je eine Sondermission in einen anderen Staat mit dessen nach Artikel 2 eingeholter Zustimmung entsenden, um mit Einverständnis aller dieser Staaten eine Frage zu behandeln, die für sie alle von gemeinsamem Interesse ist.

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  • Artikel 7 - Nichtbestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen

    Entsendung oder Empfang von Sondermissionen setzen das Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen nicht voraus.

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  • Artikel 8 - Ernennung der Mitglieder von Sondermissionen

    Vorbehaltlich der Artikel 10, 11 und 12 kann der Entsendestaat die Mitglieder einer Sondermission nach Belieben ernennen, nachdem er dem Empfangsstaat sämtliche notwendigen Angaben über Umfang und Zusammensetzung der Sondermission und insbesondere die Namen und Amtsbezeichnungen der für die Ernennung vorgesehenen Personen mitgeteilt hat. Der Empfangsstaat kann die Aufnahme einer Sondermission ablehnen, deren Umfang er unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Voraussetzungen im Empfangsstaat sowie der Bedürfnisse der betreffenden Mission für unangemessen erachtet. Er kann ferner ohne Angabe von Gründen die Aufnahme bestimmter Personen als Mitglieder einer Sondermission ablehnen.

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  • Artikel 9 - Zusammensetzung von Sondermissionen

    1) Eine Sondermission besteht aus einem oder mehr Vertretern des Entsendestaats, von denen dieser einen zum Leiter bestellen kann. Die Sondermission kann ferner diplomatisches Personal, Verwaltungs- und technisches Personal sowie Dienstpersonal umfassen.

    2) Gehören Mitglieder einer ständigen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung im Empfangsstaat zu einer Sondermission, so behalten sie neben den aufgrund dieses Übereinkommens gewährten Vorrechten und Immunitäten ihre Vorrechte und Immunitäten als Mitglieder ihrer ständigen diplomatischen Mission oder ihrer konsularischen Vertretung.

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  • Artikel 10 - Staatsangehörigkeit der Mitglieder von Sondermissionen

    1) Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sollen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzen.

    2) Staatsangehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen jederzeit widerruflicher Zustimmung zu Mitgliedern einer Sondermission ernannt werden.

    3) Der Empfangsstaat kann sich das in Abs. 2 vorgesehene Recht auch in bezug auf Staatsangehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht zugleich Staatsangehörige des Entsendestaats sind.

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  • Artikel 11 - Notifizierungen

    1) Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer anderen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats sind zu notifizieren:

    a) die Zusammensetzung der Sondermission und etwaige spätere Änderungen;

    b) die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern der Mission sowie die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Mission;

    c) die Ankunft und die endgültige Abreise jeder Begleitperson eines Missionsmitglieds;

    d) die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Missionsmitglieder oder Privatpersonal;

    e) die Ernennung des Leiters der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, des Vertreters im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 sowie ihrer etwaigen Stellvertreter;

    f) die Lage der von der Sondermission benutzten Räumlichkeiten sowie der nach den Artikel 30, 36 und 39 unverletzlichen Privatunterkünfte sowie jede sonstige zur Identifizierung dieser Räumlichkeiten und Unterkünfte erforderliche Angabe.

    2) Die Notifizierung der Ankunft und der endgültigen Abreise hat im voraus zu erfolgen, sofern dies nicht unmöglich ist.

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  • Artikel 12 - Als "non gratae" oder nicht genehm erklärte Personen

    1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass ein Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat je nach Lage des Falls die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.

    2) Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat es ablehnen, die betreffende Person als Mitglied der Sondermission anzuerkennen.

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  • Artikel 13 - Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission

    1) Die dienstliche Tätigkeit einer Sondermission beginnt, sobald die Mission mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats amtlich Verbindung aufnimmt.

    2) Der Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission hängt nicht von ihrer Einführung durch die ständige diplomatische Mission des Entsendestaats oder der Einreichung eines Beglaubigungs- oder Bevollmächtigungsschreibens ab.

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  • Artikel 14 - Befugnis zum Handeln im Namen der Sondermission

    1) Der Leiter der Sondermission oder, falls der Entsendestaat keinen Leiter ernannt hat, ein vom Entsendestaat bezeichneter Vertreter dieses Staates ist befugt, im Namen der Sondermission zu handeln und Mitteilungen an den Empfangsstaat zu richten. Der Empfangsstaat richtet seine die Sondermission betreffenden Mitteilungen entweder unmittelbar oder über die ständige diplomatische Mission an den Leiter der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, an den oben bezeichneten Vertreter.

    2) Ein Mitglied der Sondermission kann vom Entsendestaat, vom Leiter der Sondermission oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, vom Vertreter im Sinne des Abs. 1 befugt werden, für den Leiter der Sondermission oder den bezeichneten Vertreter zu amtieren oder im Namen der Mission einzelne Handlungen vorzunehmen.

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  • Artikel 15 - Dienststelle des Empfangsstaats, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind

    Alle Amtsgeschäfte, mit deren Wahrnehmung gegenüber dem Empfangsstaat der Entsendestaat die Sondermission beauftragt, sind mit dem oder über das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder mit einer anderen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats zu führen.

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  • Artikel 16 - Regeln über die Rangfolge

    1) Treffen zwei oder mehr Sondermissionen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder eines dritten Staates zusammen, so regelt sich ihre Rangfolge mangels besonderer Vereinbarung nach der alphabetischen Reihenfolge der Staatennamen, wie sie vom Protokoll des Staates verwendet werden, in dessen Hoheitsgebiet die Missionen zusammentreffen.

    2) Die Rangfolge unter zwei oder mehr Sondermissionen, die aus zeremoniellem oder feierlichem Anlass zusammentreffen, richtet sich nach dem im Empfangsstaat geltenden Protokoll.

    3) Die Rangfolge der Mitglieder innerhalb einer Sondermission entspricht der Rangfolge, die dem Empfangsstaat oder dem dritten Staat notifiziert wird, in dessen Hoheitsgebiet zwei oder mehr Sondermissionen zusammentreffen.

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  • Artikel 17 - Sitz der Sondermission

    1) Eine Sondermission hat ihren Sitz an dem zwischen den beteiligten Staaten vereinbarten Ort.

    2) Mangels einer Vereinbarung hat eine Sondermission ihren Sitz an dem Ort, an dem sich das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats befindet.

    3) Übt die Sondermission ihre dienstliche Tätigkeit an mehreren Orten aus, so können die beteiligten Staaten vereinbaren, dass sie mehrere Sitze haben soll, unter denen sie einen als Hauptsitz wählen können.

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  • Artikel 18 - Zusammentreffen von Sondermissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates

    1) Sondermissionen aus zwei oder mehr Staaten können im Hoheitsgebiet eines dritten Staates nur nach Einholung der ausdrücklichen Zustimmung dieses Staates zusammentreffen, der das Recht behält, die Zustimmung zu widerrufen.

    2) Der dritte Staat kann seine Zustimmung zu Bedingungen erteilen, die von den Entsendestaaten einzuhalten sind.

    3) Der dritte Staat übernimmt gegenüber den Entsendestaaten die Rechte und Pflichten eines Empfangsstaats in dem bei Erteilung seiner Zustimmung angegebenen Ausmaß.

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  • Artikel 19 - Recht einer Sondermission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats zu verwenden

    1) Eine Sondermission ist berechtigt, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats an den von ihr benutzten Räumlichkeiten sowie an den zu dienstlichen Zwecken verwendeten Beförderungsmitteln zu führen.

    2) Bei der Wahrnehmung des Rechts nach Abs. 1 ist auf die Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des Empfangsstaats Rücksicht zu nehmen.

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  • Artikel 20 - Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission

    1) Die dienstliche Tätigkeit einer Sondermission endet unter anderem:

    a) durch Vereinbarung der beteiligten Staaten;

    b) mit Erledigung der Aufgabe der Sondermission;

    c) mit Ablauf der der Sondermission eingeräumten Frist, sofern diese nicht ausdrücklich verlängert wird;

    d) mit Notifizierung seitens des Entsendestaats, dass er die Sondermission beendet oder abberuft;

    e) mit Notifizierung seitens des Empfangsstaats, dass er die Sondermission als beendet betrachtet.

    2) Der Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat bewirkt nicht ohne weiteres die Beendigung der beim Abbruch bestehenden Sondermissionen.

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  • Artikel 21 - Rechtsstellung des Staatsoberhaupts sowie von Persönlichkeiten hohen Ranges

    1) Leitet das Staatsoberhaupt des Entsendestaats eine Sondermission, so genießt es im Empfangsstaat und in dritten Staaten sämtliche nach dem Völkerrecht den Staatsoberhäuptern bei Staatsbesuchen zustehenden Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

    2) Nehmen der Regierungschef, der Minister für Auswärtige Angelegenheiten oder andere Persönlichkeiten hohen Ranges an einer Sondermission des Entsendestaats teil, so genießen sie neben den durch dieses Übereinkommen gewährten Rechtsvorteilen sämtliche ihnen nach dem Völkerrecht zustehenden Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten.

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  • Artikel 22 - Allgemeine Erleichterungen

    Der Empfangsstaat räumt einer Sondermission unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Aufgabe sämtliche zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderlichen Erleichterungen ein.

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  • Artikel 23 - Räumlichkeiten und Unterbringung

    Der Empfangsstaat unterstützt Sondermissionen auf ihren Wunsch bei der Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten sowie bei der angemäßenen Unterbringung ihrer Mitglieder.

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  • Artikel 24 - Befreiung der Räumlichkeiten einer Sondermission von der Besteuerung

    1) In dem mit Art und Dauer der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission vereinbaren Maß sind der Entsendestaat und die im Namen der Sondermission handelnden Missionsmitglieder hinsichtlich der von der Sondermission verwendeten Räumlichkeiten von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

    2) Die in diesem Artikel vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von Personen zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder mit einem Mitglied der Sondermission Verträge schließen.

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  • Artikel 25 - Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten

    1) Die Räumlichkeiten, in denen sich eine Sondermission in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen niedergelassen hat, sind unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaats dürfen sie nur mit Zustimmung des Leiters der Sondermission oder gegebenenfalls des beim Empfangsstaat beglaubigten Leiters der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Im Fall eines Feuers oder eines anderen, die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdenden Unglücks wird diese Zustimmung vermutet, sofern es unmöglich war, die ausdrückliche Zustimmung des Leiters der Sondermission oder gegebenenfalls des Leiters der ständigen Mission einzuholen.

    2) Der Empfangsstaat hat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten einer Sondermission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird.

    3) Die Räumlichkeiten einer Sondermission, ihre Einrichtung und die übrigen für die Tätigkeit der Sondermission benötigten Gegenstände sowie ihre Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

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  • Artikel 26 - Unverletzlichkeit des Archivs und der Schriftstücke

    Das Archiv und die Schriftstücke einer Sondermission sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden. Soweit nötig, sollen sie äußerlich sichtbar gekennzeichnet sein.

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  • Artikel 27 - Bewegungsfreiheit

    Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der Staatssicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern einer Sondermission die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Sondermission erforderliche Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

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  • Artikel 28 - Verkehrsfreiheit

    1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Sondermission für alle amtlichen Zwecke. Die Sondermission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen, den konsularischen Vertretungen und anderen Sondermissionen des Entsendestaats sowie mit ihren eigenen Abteilungen, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich von Kurieren und verschlüsselten Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Sondermission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.

    2) Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als "amtliche Konespondenz" gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Sondermission und ihre Aufgaben betrifft.

    3) Soweit durchführbar, verwenden Sondermissionen die Nachrichtenmittel der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaats einschließlich des Kuriergepäcks und der Kuriere.

    4) Das Kuriergepäck einer Sondermission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden.

    5) Gepäckstücke, die das Kuriergepäck einer Sondermission bilden, müssen äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur Schriftstücke oder Gegenstände enthalten, die für den amtlichen Gebrauch der Sondermission bestimmt sind.

    6) Der Kurier einer Sondermission muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Artikel.

    7) Der Entsendestaat oder die Sondermission kann Ad-hoc-Kuriere der Sondermission ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Abs. 6, jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Ad-hoc-Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Sondermission dem Empfänger ausgehändigt hat.

    8) Das Kuriergepäck der Sondermission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen ist. Der Kapitän muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Sondermission. Nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde kann die Sondermission eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Schiffes oder des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

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  • Artikel 29 - Persönliche Unverletzlichkeit

    Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen persönliche Unverletzlichkeit. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Artikel. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

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  • Artikel 30 - Unverletzlichkeit der Privatunterkunft

    1) Die Privatunterkunft der Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Sondermission.

    2) Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und - vorbehaltlich des Artikel 31 Abs. 4 - ihr Eigentum sind ebenfalls unverletzlich.

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  • Artikel 31 - Immunität von der Gerichtsbarkeit

    1) Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats.

    2) Ebenso genießen sie Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats, ausgenommen hiervon sind:

    a) dingliche Klagen in bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass die betreffende Person dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;

    b) Klagen in Nachlasssachen, in denen die betreffende Person als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht im Auftrage des Entsendestaats beteiligt ist;

    c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit der betreffenden Person im Empfangsstaat neben ihrer amtlichen Tätigkeit;

    d) Schadenersatzklagen wegen eines Unfalls, den ein Fahrzeug der betreffenden Person außerhalb ihrer amtlichen Tätigkeit verursacht hat.

    3) Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

    4) Gegen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und gegen Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Abs. 2 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit ihrer Person oder ihrer Unterkunft zu beeinträchtigen.

    5) Die den Vertretern des Entsendestaats in einer Sondermission und den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals zustehende Immunität von der Gerichtsbarkeit befreit sie nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.

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  • Artikel 32 - Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit

    1) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

    2) Die in Abs. 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschließlich im privaten Dienst eines Vertreters des Entsendestaats in einer Sondermission oder eines Mitglieds ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Personen

    a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und

    b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

    3) Beschäftigen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf welche die in Abs. 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

    4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

    5) Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.

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  • Artikel 33 - Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben

    Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind:

    a) die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

    b) Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, es sei denn, dass die betreffende Person es im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;

    c) Erbschaftssteuern, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikel 44;

    d) Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

    e) Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

    f) Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren in bezug auf unbewegliches Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikel 24.

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  • Artikel 34 - Befreiung von persönlichen Dienstleistungen

    Der Empfangsstaat befreit die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals von allen persönlichen und von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art sowie von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

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  • Artikel 35 - Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

    1) Im Rahmen seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend bezeichneten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

    a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Sondermission;

    b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch der Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und der Mitglieder ihres diplomatischen Personals.

    2) Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießen Befreiung von der Kontrolle ihres persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, für welche die in Abs. 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit der betreffenden Person oder ihres ermächtigten Vertreters stattfinden.

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  • Artikel 36 - Verwaltungs- und technisches Personal

    Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer Sondermission genießen die in den Artikel 29 bis 34 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten; jedoch sind ihre nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen von der in Artikel 31 Abs. 2 bezeichneten Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaats ausgeschlossen. Sie genießen zudem die in Artikel 35 Abs. 1 bezeichneten Vorrechte in bezug auf Gegenstände, die bei ihrer erstmaligen Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eingeführt werden.

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  • Artikel 37 - Dienstpersonal

    Mitglieder des Dienstpersonals einer Sondermission genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats in bezug auf die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen; sie genießen Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihre Dienstbezüge sowie Befreiung von den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit im Sinne des Artikel 32.

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  • Artikel 38 - Privatpersonal

    Das Privatpersonal der Mitglieder einer Sondermission genießt Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben auf die Bezüge, die aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Im übrigen stehen diesem Personal Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugelassenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

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  • Artikel 39 - Familienangehörige

    1) Familienangehörige von Vertretern des Entsendestaats in einer Sondermission und von Mitgliedern ihres diplomatischen Personals genießen, falls sie solche Mitglieder einer Sondermission begleiten, die in den Artikel 29 bis 35 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten, wenn sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind.

    2) Familienangehörige von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals einer Sondermission genießen, falls sie solche Mitglieder einer Sondermission begleiten, die in Artikel 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten, wenn sie weder Staatsangehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind.

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  • Artikel 40 - Staatsangehörige des Empfangsstaats und dort ständig ansässige Personen

    1) Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und Mitglieder ihres diplomatischen Personals, die Staatsangehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit nur in bezug auf die in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen.

    2) Die übrigen Mitglieder einer Sondermission und die Mitglieder des Privatpersonals, die Staatsangehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, genießen Vorrechte und Immunitäten nur in dem ihnen von diesem Staat gewährten Umfang. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Mission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

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  • Artikel 41 - Verzicht auf die Immunität

    1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten, die seinen Vertretern in einer Sondermission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und den sonstigen nach den Artikel 36 bis 40 immunitätsberechtigten Personen zusteht.

    2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

    3) Strengt eine der in Abs. 1 bezeichneten Personen ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

    4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

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  • Artikel 42 - Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates

    1) Reist ein Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Amtstätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus diesem Grund in dessen Hoheitsgebiet, so gewährt ihm der dritte Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige einer solchen Person, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, diese Person begleiten oder wenn sie getrennt von ihr reisen, um sich zu ihr zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.

    2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und des Dienstpersonals einer Sondermission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.

    3) Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Vorbehaltlich des Abs. 4 gewähren dritte Staaten den Kurieren und dem Kuriergepäck einer Sondermission im Durchgangsverkehr die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist.

    4) Ein dritter Staat ist nur dann gehalten, seinen Verpflichtungen in bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen nachzukommen, wenn er entweder im Sichtvermerksantrag oder durch Notifizierung im voraus von der Durchreise dieser Personen als Mitglieder einer Sondermission, als Familienangehörige oder als Kuriere unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat.

    5) Die Verpflichtung dritter Staaten aus den Abs. 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das Kuriergepäck einer Sondermission auch dann, wenn das Betreten des Hoheitsgebiets des dritten Staates auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

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  • Artikel 43 - Geltungsdauer der Vorrechte und Immunitäten

    1) Jedes Mitglied einer Sondermission genießt die ihm zustehenden Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem es das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben in der Sondermission betritt, oder, falls das Mitglied sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, in dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer sonstigen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats notifiziert wird.

    2) Die Vorrechte und Immunitäten eines Mitglieds einer Sondermission, dessen dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von dem betreffenden Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen.

    3) Stirbt ein Mitglied einer Sondermission, so genießen seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zum Ablauf einer zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats angemessenen Frist.

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  • Artikel 44 - Vermögen eines Mitglieds einer Sondermission oder eines seiner Familienangehörigen im Todesfall

    1) Stirbt ein Mitglied. einer Sondermission oder ein das Mitglied begleitender Familienangehöriger, so gestattet der Empfangsstaat, wenn der Verstorbene weder Staatsangehöriger des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig war, die Fortschaffung des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war.

    2) Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied einer Sondermission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.

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  • Artikel 45 - Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats und beim Fortschaffen des Archivs einer Sondermission

    1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat den Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen und nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung.

    2) Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat Erleichterungen für die Fortschaffung des Archivs einer Sondermission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats.

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  • Artikel 46 - Folgen der Erledigung der Aufgaben einer Sondermission

    1) Sind die Aufgaben einer Sondermission erledigt, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Sondermission so lange, wie sie ihr zugewiesen sind; dasselbe gilt für die Gegenstände und das Archiv der Sondermission. Der Entsendestaat schafft diese Gegenstände und das Archiv binnen angemessener Frist fort.

    2) Bei Nichtbestehen oder Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat und wenn die Aufgaben einer Sondermission erledigt sind, kann der Entsendestaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Obhut der Gegenstände und des Archivs der Sondermission einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat übertragen.

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  • Artikel 47 - Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats sowie Benutzung der Räumlichkeiten einer Sondermission

    1) Alle Personen, denen nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten zustehen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind zudem verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.

    2) Die Räumlichkeiten einer Sondermission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit deren Aufgaben, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.

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  • Artikel 48 - Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit

    Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

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  • Artikel 49 - Nichtdiskriminierung

    1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen.

    2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,

    a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Sondermission einschränkend angewandt wird;

    b) wenn Staaten aufgrund von Gewohnheit oder Vereinbarung im Verkehr untereinander das Ausmaß der Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für ihre Sondermissionen ändern, auch wenn derartige Änderungen nicht mit anderen Staaten vereinbart wurden; die Änderungen müssen jedoch mit Sinn und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und dürfen die Wahrnehmung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten dritter Staaten nicht beeinträchtigen.

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  • Artikel 50 - Unterzeichnung

    Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur, für Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

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  • Artikel 51 - Ratifikation

    Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

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  • Artikel 52 - Beitritt

    Der Beitritt zu diesem Übereinkommen steht jedem Staat offen, der einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

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  • Artikel 53 - Inkrafttreten

    1) Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 22. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

    2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der 22. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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  • Artikel 54 - Notifizierung durch den Verwahrer

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören,

    a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 50, 51 und 52;

    b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 53 in Kraft tritt.

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  • Artikel 55 - Verbindliche Wortlaute

    Der Originaltext dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

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  • Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugt, dieses am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen unterschrieben.

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