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Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

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  • Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

    in Erwägung der Notwendigkeit, die Menschenwürde in Kriegs- und in Friedenszeiten zu schützen;

    in der Erwägung, daß Verbrechen gegen die Menschlichkeit und die schwersten Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Menschenwürde darstellen;

    in dem Bemühen, daher sicherzustellen, daß die Bestrafung dieser Verbrechen weder durch Verfolgungs- noch durch Vollstreckungsverjährung verhindert wird;

    in der Erwägung des wesentlichen Interesses, auf diesem Gebiet eine gemeinsame Kriminalpolitik zu betreiben, da es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen,

    sind wie folgt übereingekommen:

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  • Artikel 1

    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Verjährung für die Verfolgung der folgenden Verbrechen oder für die Vollstreckung der wegen solcher Verbrechen verhängten Strafen, soweit sie nach seinem innerstaatlichen Recht strafbar sind, nicht gilt:

    1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in der Konvention zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die am 9. Dezember 1948 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet worden ist, aufgeführt sind;

    2. a. die Verletzungen, die in Artikel 50 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde, in Artikel 51 des Genfer Abkommens von 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffsbrüchigen der Streitkräfte zur See, in Artikel 130 des Genfer Abkommens von 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen und in Artikel 147 des Genfer Abkommens von 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten bezeichnet sind,

    b. alle vergleichbaren Verletzungen der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft befindlichen Kriegsgesetze und zu der Zeit bestehenden Kriegsgebräuche, die in den oben erwähnten Genfer Abkommen nicht bereits vorgesehen sind,

    wenn die in Betracht kommende Verletzung entweder wegen ihrer objektiven und subjektiven (vorsatzbezogenen) Merkmale oder wegen des Ausmaßes ihrer vorhersehbaren Folgen besonders schwerer Art ist;

    3. jede sonstige Verletzung einer Völkerrechtsvorschrift oder -gepflogenheit, die künftig aufgestellt wird und die der betreffende Vertragsstaat gemäß einer nach Artikel 6 abgegebenen Erklärung als eine den in Absatz 1 oder 2 genannten Verletzungen vergleichbare Verletzung ansieht.

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  • Artikel 2

    1. Dieses Übereinkommen gilt für Verbrechen, die begangen worden sind, nachdem es in bezug auf den betreffenden Vertragsstaat in Kraft getreten ist.

    2. Es gilt auch für Verbrechen, die vor diesem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn die Verjährungsfrist zu der Zeit nicht abgelaufen war.

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  • Artikel 3

    1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

    2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

    3. Für einen Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

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  • Artikel 4

    1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten, sofern die Entschließung, die diese Einladung enthält, die einstimmige Billigung der Europaratsmitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben, findet.

    2. Dieser Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

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  • Artikel 5

    1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

    2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

    3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 7 zurückgenommen werden.

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  • Artikel 6

    1. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf die in Artikel 1 Absatz 3 vorgesehenen Verletzungen erstrecken.

    2. Jede nach Absatz 1 abgegebene Erklärung kann nach Maßgabe des Artikels 7 zurückgenommen werden.

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  • Artikel 7

    1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

    2. Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation von diesem Übereinkommen zurücktreten.

    3. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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  • Artikel 8

    Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

    a. jede Unterzeichnung;

    b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

    c. jeden Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 3;

    d. jede nach Artikel 5 oder Artikel 6 eingegangene Erklärung;

    e. jede nach Artikel 7 eingegangene Notifikation und den Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird.

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  • Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Straßburg am 25. Januar 1974 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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