Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeers und in Häfen
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Die Staaten, die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sind (im folgenden als »Vertragsparteien« bezeichnet)
in dem Wunsch, die in Empfehlung 3 der Internationalen Konferenz von 1975 bis 1976 über die Errichtung eines Internationalen Seefunksatellitensystems angestrebten Ziele zu erreichen,
und entschlossen, die Not- und Sicherheitsfunkverbindungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, die Leistungsfähigkeit und den Einsatz von Schiffen zu verbessern
sind wie folgt übereingekommen:
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Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieser Vereinbarung und im Einklang mit den völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten gestatten die Vertragsparteien in ihrem Küstenmeer und in ihren Häfen den Betrieb zugelassener Schiffs-Erdfunkstellen, die zu dem von der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) bereitgestellten SeeWeltraumfunksystem gehören und auf Schiffen, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei führen, ordnungsgemäß installiert sind (im folgenden als »INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen« bezeichnet).
(2) Eine solche Erlaubnis ist stets auf die Nutzung von Frequenzen des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen beschränkt und gilt vorbehaltlich der Einhaltung der anzuwendenden Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen FernmeldeUnion und des Artikels 2 dieser Vereinbarung durch die INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen.
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Artikel 2
(1) Der Betrieb der INMARSAT-SchiffsErdfunkstellen unterliegt den folgenden Bedingungen:
a) er darf den Frieden, die gute Ordnung und die Sicherheit des Küstenstaats nicht beeinträchtigen;
b) er darf keine schädlichen Störungen anderer Funkdienste verursachen, die innerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets des Küstenstaats betrieben werden;
c) er hat im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und insbesondere der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmelde-Union Not- und Sicherheitsaussendungen Vorrang einzuräumen;
d) während des Betriebs von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in einem Gebiet, in dem explosive Gase vorhanden sind, insbesondere während Arbeiten im Zusammenhang mit Öl und anderen feuergefährlichen Stoffen, müssen unter Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften Schutzmaßnahmen ergriffen werden;
e) INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen unterliegen auf Antrag des Küstenstaats der Prüfung durch dessen Behörden; völkerrechtlich anerkannte Schiffahrtsrechte bleiben unberührt.
(2) In dieser Vereinbarung bezeichnet »Küstenstaat« den Staat, in dessen Küstenmeer und Häfen die INMARSAT-SchiffsErdfunkstellen unter Einhaltung dieser Vereinbarung betrieben werden.
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Artikel 3
Die Vertragsparteien können unbeschadet der völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechte den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen in von ihnen bestimmten Häfen und Gebieten des Küstenmeers einschränken, vorübergehend einstellen lassen oder untersagen. Unbeschadet des Wirksamwerdens einer solchen von der Vertragspartei beschlossenen Einschränkung, vorübergehenden Einstellung oder Untersagung wird diese so bald wie möglich dem Verwahrer dieser Vereinbarung notifiziert.
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Artikel 4
Unbeschadet des Not- und Sicherheitsfunkverkehrs kann die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Erlaubnis auf die Rechte begrenzt werden, die der Flaggenstaat nach Artikel 1 Absatz 1 den Schiffen des betreffenden Küstenstaats innerhalb seines Küstenmeers und in seinen Häfen gewährt.
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Artikel 5
Diese Vereinbarung ist nicht so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, in bezug auf den Betrieb von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen umfassendere Erleichterungen zu gewähren.
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Artikel 6
Diese Vereinbarung gilt nicht für Kriegsschiffe und andere Staatsschiffe, die für nichtkommerzielle Zwecke betrieben werden.
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Artikel 7
(1) Ein Staat kann Vertragspartei dieser Vereinbarung werden,
a) indem er sie unterzeichnet,
b) indem er sie vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
c) indem er ihr beitritt.
(2) Diese Vereinbarung liegt vom 1. Januar 1986 bis zu ihrem Inkrafttreten in London zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
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Artikel 8
(1) Diese Vereinbarung tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfundzwanzig (25) Staaten Vertragsparteien geworden sind.
(2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.
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Artikel 9
Eine Vertragspartei kann durch Notifikation an den Verwahrer jederzeit von dieser Vereinbarung zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird neunzig (90) Tage nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsnotifikation der Vertragspartei beim Verwahrer wirksam.
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Artikel 10
(1) Der Generaldirektor der INMARSAT ist Verwahrer dieser Vereinbarung.
(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien dieser Vereinbarung umgehend
a) jede Unterzeichnung dieser Vereinbarung,
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung,
c) jede Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden,
d) den Zeitpunkt des Ausscheidens eines Staates als Vertragspartei dieser Vereinbarung,
e) alle anderen Notifikationen und Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Gleichzeitig übermittelt der Verwahrer der Internationalen Fernmelde-Union und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung.
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Artikel 11
Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; sie wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
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Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu London am 16. Oktober 1985.