Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
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Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
von der Erwägung geleitet, dass der im Bereich der Weltraumtätigkeit notwendige personelle, technische und finanzielle Aufwand die Möglichkeiten der einzelnen europäischen Staaten übersteigt;
gestützt auf die von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 angenommene und von der Europäischen Weltraumkonferenz am 31. Juli 1973 bestätigte Entschließung, mit der beschlossen wurde, aus der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern eine neue Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation zu bilden und danach zu streben, die europäischen nationalen Weltraumprogramme so weitgehend und so rasch wie möglich und sinnvoll in ein europäisches Weltraumprogramm zu integrieren,
in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme fortzuführen und zu verstärken;
in dem Wunsch, zur Erreichung dieser Ziele eine einzige europäische Weltraumorganisation zu gründen, um die Wirksamkeit der gesamten europäischen Weltraumanstrengungen durch bessere Nutzung der derzeit für den Weltraum aufgewendeten Mittel zu erhöhen, und ein europäisches Weltraumprogramm für ausschließlich friedliche Zwecke aufzustellen,
sind wie folgt übereingekommen:
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Artikel I - Gründung der Organisation
1. Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet, sie wird im Folgenden als «Organisation» bezeichnet.
2. Mitglieder der Organisation, im Folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
3. Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage 11 genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.
4. Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.
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Artikel II - Zweck
Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,
(a) indem sie eine langfristige europäische Weltraumpolitik ausarbeitet und durchführt, den Mitgliedstaaten Weltraumzielsetzungen empfiehlt und die Politik der Mitgliedstaaten in Bezug auf andere nationale und internationale Organisationen und Einrichtungen in Einklang bringt;
(b) indem sie Weltraumtätigkeiten und -programme ausarbeitet und durchführt;
(c) indem sie das europäische Weltraumprogramm und die nationalen Programme koordiniert und indem sie die letzteren schrittweise und so vollständig wie möglich in das europäische Weltraumprogramm integriert, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Anwendungssatelliten;
(d) indem sie die für ihr Programm geeignete Industriepolitik ausarbeitet und durchführt und den Mitgliedstaaten eine einheitliche Industriepolitik empfiehlt.
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Artikel III - Informationen und Daten
1. Die Mitgliedstaaten und die Organisation erleichtern den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen; ein Mitgliedstaat braucht jedoch eine außerhalb der Organisation erlangte Information nicht mitzuteilen, falls dies nach seiner Auffassung mit seinen Sicherheitsinteressen, seinen Vereinbarungen mit Dritten oder mit den Bedingungen, unter denen die Information erlangt wurde, nicht vereinbar ist.
2. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Artikel V stellt die Organisation sicher, dass die wissenschaftlichen Ergebnisse nach ihrer Verwendung durch die für die Versuche verantwortlichen Wissenschaftler veröffentlicht oder auf andere Weise weiten Kreisen zugänglich gemacht werden. Die sich ergebenden reduzierten Daten sind Eigentum der Organisation.
3. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Übereinkünften sichert sich die Organisation hinsichtlich der sich ergebenden Erfindungen und technischen Daten die Rechte, die zur Wahrung ihrer Interessen sowie der Interessen der an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Zugang. Weitergabe und Nutzung. Diese Erfindungen und technischen Daten werden den Teilnehmerstaaten mitgeteilt.
4. Erfindungen und technische Daten, die Eigentum der Organisation sind, werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und können von diesen Staaten und von den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen für ihre eigenen Zwecke unentgeltlich genutzt werden.
5. Der Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Einzelvorschriften für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.
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Artikel IV - Austausch von Personen
Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.
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Artikel V - Tätigkeiten und Programme
1. Die Tätigkeiten der Organisation umfassen obligatorische Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und fakultative Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen teilnehmen, die förmlich erklären, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein.
(a) Im Rahmen der obligatorischen Tätigkeiten wird die Organisation
(i) die Durchführung der grundlegenden Tätigkeiten wie Ausbildung, Dokumentation, Untersuchung künftiger Vorhaben und technologische Forschungsarbeit sicherstellen;
(ii) die Ausarbeitung und Durchführung eines wissenschaftlichen Programms sicherzustellen, das Satelliten und andere Weltraumsysteme umfasst;
(iii) einschlägige Informationen sammeln und an die Mitgliedstaaten weitergeben, auf Lücken und Doppelarbeit hinweisen und mit Rat und Tat zur Harmonisierung der internationalen und der nationalen Programme beitragen,
(iv) regelmäßige Kontakte mit den Benutzern von Weltraumtechniken unterhalten und sich über deren Erfordernisse auf dem laufenden halten.
(b) Im Rahmen der fakultativen Tätigkeiten wird die Organisation nach Maßgabe der Anlage III die Durchführung von Programmen sicherstellen, die insbesondere folgendes umfassen können:
(i) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle von Satelliten und anderen Weltraumsystemen;
(ii) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Starteinrichtungen und Raumtransportsystemen.
2. Im Bereich der weltraumtechnischen Anwendungen kann die Organisation gegebenenfalls Betriebstätigkeiten ausführen; die hierfür geltenden Bedingungen werden vom Rat mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt. Die Organisation wird in diesem Rahmen
(a) den betreffenden Betriebsorganisationen die für sie nützlichen eigenen Anlagen zur Verfügung stellen;
(b) nach Bedarf für die betreffenden Betriebsorganisationen den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle operationeller Anwendungssatelliten durchführen;
(c) jede sonstige Tätigkeit ausüben, die von Benutzern beantragt und vom Rat genehmigt wird. Die Kosten solcher Betriebstätigkeiten tragen die jeweiligen Benutzer.
3. Für die Koordinierung und Integration der Programme nach Artikel II Buchstabe (c) wird die Organisation von den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Weltraumprogrammen erhalten, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, alle notwendigen Bewertungen durchführen und geeignete Vorschriften aufstellen, die vom Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten anzunehmen sind. Die Ziele und Verfahren der Internationalisierung von Programmen sind in Anlage IV niedergelegt.
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Artikel VI - Anlagen und Dienste
1. Zur Durchführung der ihr übertragenen Programme
(a) hält die Organisation die für die Vorbereitung und Überwachung ihrer Aufgaben erforderliche Eigenkapazität aufrecht und errichtet und betreibt zu diesem Zweck die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Niederlassungen und Anlagen;
(b) kann die Organisation Sondervereinbarungen zur Durchführung bestimmter Teile ihrer Programme durch nationale Einrichtungen in Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen oder aber zur Übernahme des Betriebs bestimmter nationaler Anlagen durch die Organisation selbst treffen.
2. Bei der Durchführung ihrer Programme bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Organisation, ihre vorhandenen Anlagen und verfügbaren Dienste optimal und mit Vorrang zu nutzen und sie zu rationalisieren; sie werden daher keine neuen Anlagen oder Dienste einrichten, ohne vorher die Möglichkeit der Nutzung der vorhandenen Mittel geprüft zu haben.
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Artikel VII - Industriepolitik
1. Die Industriepolitik, die die Organisation nach Artikel II Absatz (d) ausarbeitet und durchführt, ist insbesondere dazu bestimmt,
(a) den Erfordernissen des europäischen Weltraumprogramms und der koordinierten nationalen Weltraumprogramme kostenwirksam zu entsprechen;
(b) die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in der Welt zu verbessern, indem sie die Weltraumtechnologie erhält und entwickelt und die Rationalisierung und Entwicklung einer den Markterfordernissen entsprechenden Industriestruktur fördert, wobei in erster Linie das vorhandene Industriepotential aller Mitgliedstaaten genutzt wird;
(c) zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten in gerechter Weise, unter Berücksichtigung ihres finanziellen Beitrages, an der Durchführung des europäischen Weltraumprogramms und an der damit zusammenhängenden Entwicklung der Weltraumtechnologie teilnehmen; insbesondere räumt die Organisation bei der Durchführung ihrer Programme der Industrie aller Mitgliedstaaten soweit wie möglich Vorrang ein und bietet ihr weitestgehende Möglichkeiten zur Teilnahme an der technologisch interessanten Arbeit, die für die Organisation geleistet wird;
(d) die Vorteile des offenen Ausschreibungsverfahrens in allen Fällen zu nutzen, sofern dies nicht mit anderen festgelegten Zielen der Industriepolitik unvereinbar ist. Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten andere Ziele setzen. Die Einzelbestimmungen für die Verwirklichung dieser Ziele sind in Anlage V und in den Vorschriften enthalten, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten annimmt und regelmäßig überprüft.
2. Zur Durchführung ihrer Programme nimmt die Organisation soweit wie möglich die Dienste außenstehender Auftragnehmer in Anspruch, soweit dies mit der Aufrechterhaltung ihrer Eigenkapazität nach Artikel VI Absatz 1 vereinbar ist.
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Artikel VIII - Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme
1. Bei der Festlegung ihrer Mission berücksichtigt die Organisation die im Rahmen ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat oder mit einem bedeutenden Beitrag der Organisation entwickelten Trägerraketen und anderen Raumtransportsysteme und gibt ihrer Verwendung für geeignete Nutzlasten den Vorrang, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
2. Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel V die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.
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Artikel IX - Benutzung der Anlagen, Unterstützung der Mitgliedstaaten und Lieferung von Erzeugnissen
1. Die Organisation stellt ihre Anlagen jedem Mitgliedstaat, der sie für seine eigenen Programme zu verwenden begehrt, auf dessen Kosten zur Verfügung, sofern dadurch die Verwendung der Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten und Programme nicht beeinträchtigt wird. Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen die Anlagen zur Verfügung gestellt werden.
2. Wollen einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Vorhaben in Angriff nehmen, das außerhalb der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, jedoch innerhalb der Zweckbestimmung der Organisation liegt, so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Unterstützung durch die Organisation beschließen. Die der Organisation hieraus entstehenden Kosten werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten getragen.
3. (a) Die im Rahmen eines Programms der Organisation entwickelten Erzeugnisse werden jedem Mitgliedstaat geliefert, der sich an der Finanzierung des betreffenden Programms beteiligt hat und der solche Erzeugnisse für seine eigenen Zwecke zu verwenden begehrt. Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen solche Erzeugnisse zu liefern sind, und insbesondere die Maßnahmen, die die Organisation in Bezug auf ihre Auftragnehmer treffen muss, damit sich der betreffende Mitgliedstaat die Erzeugnisse beschaffen kann.
(b) Der betreffende Mitgliedstaat kann die Organisation um Mitteilung bitten, ob sie die von den Auftragnehmern genannten Preise für gerecht und angemessen hält und ob sie sie unter gleichen Voraussetzungen für die Deckung ihres eigenen Bedarfs als annehmbar betrachten würde.
(c) Aus der Befriedigung eines Beschaffungsbegehrens nach diesem Absatz dürfen der Organisation keinerlei Mehrkosten entstehen; alle daraus entstehenden Kosten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.
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Artikel X - Organe
Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor, dem ein Mitarbeiterstab zur Seite steht.
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Artikel XI - Der Rat
1. Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.
2. Der Rat tritt nach Bedarf entweder auf Delegierten— oder Ministerebene zusammen. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.
3. (a) Der Rat wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsitzende, sie können einmal für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und sorgt für die Vorbereitung seiner Beschlüsse; er unterrichtet die Mitgliedstaaten über Vorschläge zur Durchführung eines fakultativen Programms; er trägt zur Koordinierung der Tätigkeiten der Organe der Organisation bei. Er hält in Grundsatzfragen, die die Organisation betreffen, Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch deren Delegierte im Rat und bemüht sich, ihre diesbezüglichen Auffassungen miteinander in Einklang zu bringen. Zwischen den Tagungen berät er den Generaldirektor und erhält von ihm alle erforderlichen Informationen.
(b) Dem Vorsitzenden steht ein Ratsbüro zur Seite, dessen Zusammensetzung der Rat beschließt und dessen Sitzungen vom Vorsitzenden anberaumt werden. Das Büro berät den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Ratstagungen.
4. Tagt der Rat auf Ministerebene, so wählt er einen Vorsitzenden für die Tagung. Dieser beraumt die nächste Ministertagung an.
5. Der Rat nimmt außer den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben und im Einklang mit dessen Bestimmungen folgende Aufgaben wahr:
(a) Hinsichtlich der Tätigkeiten und des Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (i) und (ii)
(i) genehmigt er durch Mehrheitsbeschluss aller Mitgliedstaaten die Tätigkeiten und das Programm; die entsprechenden Beschlüsse können nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefassten neuen Beschluss geändert werden;
(ii) setzt er durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten die Höhe der Mittel fest, die der Organisation während des nächsten Fünfjahresabschnitts zur Verfügung zu stellen sind;
(iii) setzt er gegen Ende des dritten Jahres jedes Fünfjahresabschnitts nach Überprüfung der Lage durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten die Höhe der der Organisation für den nach Ablauf dieses dritten Jahres beginnenden neuen Fünfjahresabschnitt zur Verfügung zu stellenden Mittel fest;
(b) hinsichtlich der Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffern (iii) und (iv)
(i) bestimmt er die Politik der Organisation für die Verfolgung ihres Zwecks;
(ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlungen an;
(c) hinsichtlich der fakultativen Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b)
(i) nimmt er mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten jedes dieser Programme an;
(ii) bestimmt er gegebenenfalls im Verlauf ihrer Durchführung die Rangfolge der Programme;
(d) er legt die jährlichen Arbeitspläne der Organisation fest;
(e) hinsichtlich der in Anlage II definierten Haushaltspläne
(i) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten den Allgemeinen Haushaltsplan der Organisation an;
(ii) nimmt er mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten jeden Programmhaushaltsplan an;
(f) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Finanzordnung und alle sonstigen finanziellen Regelungen der Organisation an,
(g) er verfolgt die Ausgaben für die obligatorischen und fakultativen Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1;
(h) er genehmigt und veröffentlicht die geprüften Jahresrechnungen der Organisation;
(i) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Personalordnung an;
(j) er nimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften an, nach denen unter Berücksichtigung der friedlichen Zwecke der Organisation die Ermächtigung erteilt wird, Technologie und Erzeugnisse, die im Rahmen der Tätigkeiten der Organisation oder mit ihrer Hilfe entwickelt wurden, aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verbringen;
(k) er beschließt über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten nach Artikel XXII;
(l) er beschließt über die nach Artikel XXIV zu treffenden Regelungen, wenn ein Mitgliedstaat dieses Übereinkommen kündigt oder seine Mitgliedschaft nach Artikel XVIII verliert;
(m) er trifft nach Maßgabe dieses Übereinkommens alle sonstigen für die Erfüllung des Organisationszwecks notwendigen Maßnahmen.
6. (a) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Nimmt ein Mitgliedstaat an einem angenommenen Programm nicht teil, so ist er bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die ausschließlich dieses Programm betreffen, nicht stimmberechtigt.
(b) Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn die Summe seiner rückständigen Beiträge zur Organisation für alle Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge übersteigt. Ferner ist ein Mitgliedstaat, dessen rückständige Beiträge zu einem der Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) oder Buchstabe (b), an denen er teilnimmt, die für das laufende Rechnungsjahr festgesetzte Summe seiner Beiträge zu diesem Programm übersteigen, im Rat in Fragen, die sich ausschließlich auf dieses Programm beziehen, nicht stimmberechtigt. In einem solchen Fall kann der betreffende Mitgliedstaat jedoch ermächtigt werden, an der Abstimmung im Rat teilzunehmen, wenn eine Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten der Ansicht ist, dass die Nichtzahlung der Beiträge auf Umstände zurückzuführen ist, auf die er keinen Einfluss hat.
(c) Der Rat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn in der Sitzung Delegierte der Mehrheit aller Mitgliedstaaten anwesend sind.
(d) Soweit dieses Übereinkommen nicht etwas anderes vorsieht, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.
(e) Bei der Bestimmung der Einstimmigkeit oder einer Mehrheit im Sinne dieses Übereinkommens wird ein Mitgliedstaat, der nicht stimmberechtigt ist, nicht berücksichtigt.
7. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. (a) Der Rat setzt einen Ausschuss für das wissenschaftliche Programm ein, dem er alle das obligatorische wissenschaftliche Programm nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) betreffenden Angelegenheiten überträgt. Er ermächtigt den Ausschuss, das Programm betreffende Beschlüsse zu fassen; dies gilt vorbehaltlich der Zuständigkeit des Rates für die Festsetzung der Höhe der Mittel und die Annahme des Jahreshaushaltsplans. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten im Einklang mit diesem Artikel über den dem Ausschuss für das wissenschaftliche Programm zu erteilenden Auftrag.
(b) Der Rat kann alle sonstigen für den Organisationszweck erforderlichen nachgeordneten Gremien einsetzen. Über ihre Einsetzung, den ihnen zu erteilenden Auftrag und die Fälle, in denen sie Entscheidungsbefugnis haben, entscheidet der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
(c) Prüft ein nachgeordnetes Gremium eine Frage, die sich ausschließlich auf ein fakultatives Programm nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b) bezieht, so sind Nichtteilnehmerstaaten nicht stimmberechtigt, es sei denn, dass alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschließen.
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Artikel XII - Generaldirektor und Personal
1. (a) Der Rat ernennt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten einen Generaldirektor für eine bestimmte Amtszeit; er kann ihn mit der gleichen Mehrheit aus seinem Amt entlassen.
(b) Der Generaldirektor ist der oberste Bedienstete der Organisation und ihr gesetzlicher Vertreter. Er trifft alle erforderlichen Maßnahmen für die Leitung der Organisation, die Durchführung ihrer Programme, die Anwendung ihrer Politik und die Erfüllung ihres Zwecks im Einklang mit den Weisungen des Rates. Die Niederlassungen der Organisation sind ihm unterstellt. Hinsichtlich der Finanzverwaltung der Organisation handelt er in Übereinstimmung mit Anlage II. Er erstattet dem Rat einen Jahresbericht, der veröffentlicht wird. Er kann auch Tätigkeiten und Programme sowie Maßnahmen vorschlagen, die zur Erfüllung des Zwecks der Organisation geeignet sind. Er wohnt den Tagungen der Organisation ohne Stimmrecht bei.
(c) Der Rat kann die Ernennung des Generaldirektors nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder bei einem späteren Freiwerden des Postens solange zurückstellen, wie er es für notwendig erachtet. In diesem Fall bestimmt er eine Person zur Wahrnehmung der Aufgaben des Generaldirektors und legt deren Befugnisse und Verantwortlichkeiten fest.
2. Dem Generaldirektor steht das von ihm für notwendig erachtete wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Büropersonal innerhalb des vom Rat bewilligten Rahmens zur Seite.
3. (a) Das leitende Personal im Sinne der vom Rat gegebenen Definition wird auf Empfehlung des Generaldirektors vom Rat eingestellt und entlassen. Die vom Rat vorgenommenen Einstellungen und Entlassungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten.
(b) Das übrige Personal wird vom Generaldirektor im Auftrag des Rates eingestellt und entlassen.
(c) Die Mitglieder des Personals werden aufgrund ihrer Befähigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Stellen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten eingestellt. Die Einstellung und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen in Übereinstimmung mit der Personalordnung.
(d) Wissenschaftler, die nicht zum Personal gehören und in den Niederlassungen der Organisation Forschungsarbeiten ausführen, unterstehen dem Generaldirektor und unterliegen allen vom Rat angenommenen allgemeinen Bestimmungen.
4. Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals gegenüber der Organisation haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal Weisungen von Regierungen oder Stellen außerhalb der Organisation weder erbitten noch entgegennehmen. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
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Artikel XIII - Finanzielle Beiträge
1. Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) und – in Übereinstimmung mit Anlage II – an den gemeinsamen Kosten der Organisation nach Maßgabe eines Beitragsschlüssels, den der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten entweder alle drei Jahre im Zeitpunkt der in Artikel XI Absatz 5 Buchstabe (a) Ziffer (iii) vorgesehenen Überprüfung oder auf einstimmigen Ratsbeschluss aller Mitgliedstaaten, einen neuen Schlüssel festzulegen, beschließt. Der Beitragsschlüssel wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Mitgliedstaates während der letzten drei Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Jedoch
(a) ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig Prozent der Summe der Beiträge zu entrichten, die der Rat zur Deckung dieser Kosten festgesetzt hat;
(b) kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließen, den Beitrag eines Mitgliedstaates wegen besonderer Umstände für eine begrenzte Zeit herabzusetzen. Insbesondere gilt es als besonderer Umstand im Sinne dieser Bestimmung, wenn das jährliche Pro—Kopf—Einkommen eines Mitgliedstaates unter einem vom Rat mit gleicher Mehrheit zu beschließenden Betrag liegt.
2. Jeder Mitgliedstaat beteiligt sich an den Kosten jedes fakultativen Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (b), sofern er nicht förmlich erklärt hat, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein, und daher kein Teilnehmer ist. Sofern nicht alle Teilnehmerstaaten etwas anderes beschließen, wird der Beitragsschlüssel für ein Programm auf der Grundlage des durchschnittlichen Volkseinkommens jedes Teilnehmerstaates während der drei letzten Jahre, für die Statistiken verfügbar sind, errechnet. Dieser Schlüssel wird entweder alle drei Jahre oder auf Beschluss des Rates, einen neuen Schlüssel nach Absatz 1 festzulegen, revidiert. Jedoch ist ein Teilnehmerstaat aufgrund dieses Schlüssels nicht verpflichtet, mehr als fünfundzwanzig Prozent der Summe der Beiträge zu dem betreffenden Programm zu entrichten. Der von jedem Teilnehmerstaat zu entrichtende Beitragssatz muss jedoch mindestens fünfundzwanzig Prozent seines nach Absatz 1 festgesetzten Beitragssatzes entsprechen, sofern nicht alle Teilnehmerstaaten bei der Annahme oder während der Durchführung des Programms etwas anderes beschließen.
3. Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beitragsschlüsseln sind dieselben statistischen Systeme zugrunde zu legen, sie werden in der Finanzordnung festgelegt.
4. (a) Jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation oder des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern war und der Vertragspartei des vorliegenden Übereinkommens wird, leistet zusätzlich zu seinen Beiträgen eine Sonderzahlung entsprechend dem Zeitwert des Vermögens der Organisation. Die Höhe dieser Sonderzahlung wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgesetzt.
(b) Die nach Buchstabe (a) geleisteten Zahlungen werden zur Herabsetzung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt.
5. Die aufgrund dieses Artikels fälligen Beiträge werden nach Maßgabe der Anlage II entrichtet.
6. Der Generaldirektor kann vorbehaltlich etwaiger vom Rat erteilter Weisungen Schenkungen und Vermächtnisse für die Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.
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Artikel XIV - Zusammenarbeit
1. Die Organisation kann aufgrund von einstimmigen Ratsbeschlüssen aller Mitgliedstaaten mit anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen sowie mit Regierungen, Organisationen und Einrichtungen von Nichtmitgliedstaaten zusammenarbeiten und hierzu Vereinbarungen mit ihnen treffen.
2. Diese Zusammenarbeit kann in Form einer Teilnahme von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen an einzelnen oder mehreren Programmen nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (ii) oder Buchstabe (b) geschehen. Vorbehaltlich der Beschlüsse nach Absatz 1 werden die einzelnen Bedingungen jeder derartigen Zusammenarbeit jeweils vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten des betreffenden Programms festgelegt. Diese Bedingungen können vorsehen, dass ein Nichtmitgliedstaat im Rat stimmberechtigt ist, wenn der Rat Fragen behandelt, die sich ausschließlich auf das Programm beziehen, an dem der betreffende Staat teilnimmt.
3. Diese Zusammenarbeit kann auch in Form einer Verleihung der Rechtsstellung eines assoziierten Mitglieds an Nichtmitgliedstaaten geschehen, die sich verpflichten, zumindest zu den Untersuchungen künftiger Vorhaben nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) Ziffer (i) beizutragen. Die einzelnen Bedingungen jeder assoziierten Mitgliedschaft werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt.
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Artikel XV - Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
2. Die Organisation, ihr Personal und die Sachverständigen sowie die Vertreter ihrer Mitgliedstaaten genießen die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten, die in Anlage I vorgesehen sind.
3. Zwischen der Organisation und den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Sitz und die nach Artikel VI errichteten Niederlassungen der Organisation liegen, werden entsprechende Abkommen über den Sitz und die Niederlassungen geschlossen.
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Artikel XVI - Änderungen
1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und der Anlage I empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Generaldirektor. Dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von jedem ihm notifizierten Änderungsvorschlag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Erörterung vorgelegt wird.
2. Jede vom Rat empfohlene Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahmenotifikationen aller Mitgliedstaaten bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
3. Der Rat kann die übrigen Anlagen durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten ändern; die Änderungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen stehen. Eine Änderung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, den der Rat durch einstimmigen Beschluss aller Mitgliedstaaten festlegt. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten von jeder derartigen Änderung und vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
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Artikel XVII - Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und der Organisation über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder seiner Anlagen sowie jede Streitigkeit nach Artikel XXVI der Anlage I, die nicht durch die Vermittlung des Rates beigelegt wird, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Soweit die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, regelt sich das Schiedsverfahren nach diesem Artikel und den ergänzenden Vorschriften, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei benennt einen Schiedsrichter; die beiden ersten Schiedsrichter benennen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Die ergänzenden Vorschriften nach Absatz 2 legen das im Falle einer nicht fristgemäßen Benennung anzuwendende Verfahren fest.
4. Mitgliedstaaten und die Organisation können, wenn sie nicht Streitparteien sind, mit Zustimmung des Schiedsgerichts am Verfahren teilnehmen, falls sie nach dessen Ansicht ein wesentliches Interesse an der Entscheidung des Falles haben.
5. Das Schiedsgericht bestimmt seinen Tagungsort und sein Verfahren.
6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts wird mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Die Entscheidung ist endgültig und für alle Streitparteien bindend, ein Rechtsmittel kann dagegen nicht eingelegt werden. Die Parteien haben der Entscheidung unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle einer Streitigkeit über Inhalt und Reichweite der Entscheidung obliegt es dem Schiedsgericht, sie auf Antrag einer der Parteien auszulegen.
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Artikel XVIII - Nichterfüllung von Verpflichtungen
Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.
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Artikel XIX - Fortbestehen von Rechten und Pflichten
Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens übernimmt die Organisation alle Rechte und Pflichten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern.
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Artikel XX - Unterzeichnung und Ratifikation
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumkonferenz sind, bis zum 31. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf. Die Anlagen sind Bestandteil des Übereinkommens.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
3. Nach Inkrafttreten des Übereinkommens kann ein Unterzeichnerstaat schon vor der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde ohne Stimmrecht an den Tagungen der Organisation teilnehmen.
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Artikel XXI - Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald die folgenden Staaten, die Mitglieder der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation oder der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern sind, es unterzeichnet und ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunde bei der französischen Regierung hinterlegt haben: das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Für einen Staat, der dieses Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt.
2. Das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation1 und das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern treten am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens außer Kraft.
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Artikel XXII - Beitritt
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat dem Übereinkommen aufgrund eines einstimmigen Ratsbeschlusses aller Mitgliedstaaten beitreten.
2. Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate bevor er dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
3. Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.
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Artikel XXIII - Notifikationen
Die französische Regierung notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten
(a) den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
(b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Änderungen nach Artikel XVI Absatz 2,
(c) die Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat.
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Artikel XXIV - Kündigung
1. Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat es durch eine Notifikation an die französische Regierung kündigen, die dies den anderen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor notifiziert. Die Kündigung wird mit Ablauf des Rechnungsjahres wirksam, das auf dasjenige folgt, in dem sie der französischen Regierung notifiziert wurde. Nach Wirksamwerden der Kündigung bleibt der betreffende Staat verpflichtet, seinen Anteil an den Ausgabemitteln zu tragen, die den Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, die im Rahmen der Haushaltspläne, zu denen er beitrug und die im Zeitpunkt der Notifizierung der Kündigung an die französische Regierung galten, sowie im Rahmen vorhergegangener Haushaltspläne genehmigt und in Anspruch genommen worden waren.
2. Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen kündigt, hat die Organisation für jeden Vermögensverlust in seinem Hoheitsgebiet zu entschädigen, sofern nicht mit der Organisation eine Sondervereinbarung über die Weiterverwendung dieses Vermögens durch die Organisation oder die Fortführung bestimmter Tätigkeiten der Organisation im Hoheitsgebiet dieses Staates getroffen werden kann. Diese Sondervereinbarung bestimmt insbesondere, inwieweit und zu welchen Bedingungen dieses Übereinkommen nach Wirksamwerden der Kündigung auf die Weiterverwendung dieses Vermögens und die Fortführung dieser Tätigkeiten weiterhin Anwendung findet.
3. Der das Übereinkommen kündigende Mitgliedstaat und die Organisation legen gemeinsam die zusätzlichen Verpflichtungen fest, die der betreffende Staat gegebenenfalls zu übernehmen hat.
4. Der betreffende Staat behält die Rechte, die er bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erworben hat.
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Artikel XXV - Auflösung
1. Die Organisation ist aufzulösen, wenn sich die Zahl der Mitgliedstaaten auf weniger als fünf verringert. Sie kann in gegenseitigem Einvernehmen der Mitgliedstaaten jederzeit aufgelöst werden.
2. Im Fall der Auflösung errichtet der Rat eine Liquidationsstelle; diese verhandelt mit den Staaten, in deren Hoheitsgebieten sich zu jenem Zeitpunkt der Sitz und die Niederlassungen der Organisation befinden. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation bleibt für die Zwecke der Liquidation bestehen.
3. Überschüsse werden zwischen den Staaten verteilt, die zur Zeit der Auflösung Mitglieder der Organisation sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie seit dem Tag geleistet haben, an dem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Etwaige Fehlbeträge werden von diesen Staaten im Verhältnis der Beiträge gedeckt, mit denen sie für das dann laufende Rechnungsjahr veranschlagt sind.
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Artikel XXVI - Registrierung
Die französische Regierung lässt dieses Übereinkommen, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Sekretariat registrieren.