Viadrina Logo
Jura Logo
Foto Logo

Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Compare
  • Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die auf der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf zur Ausarbeitung eines Abkommens für den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten versammelten diplomatischen Konferenz vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

    Compare | top
  • Teil I
    Allgemeine Bestimmungen

    • Artikel 1 - [Einhaltung des Abkommens]

      Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

      Compare | top
    • Artikel 2 - [Anwendungsbereich]

      Außer den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten durchzuführen sind, findet das vorliegende Abkommen Anwendung in allen Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

      Das Abkommen findet auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

      Ist eine der am Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens, so bleiben die Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

      Compare | top
    • Artikel 3 - [Konflikte ohne internationalen Charakter]

      Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

      1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung.

      Zu diesem Zweck sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten

      a) Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung,

      b) das Festnehmen von Geiseln,

      c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung,

      d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

      2. Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt.

      Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

      Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluß.

      Compare | top
    • Artikel 4 - [Geschützter Personenkreis]

      Durch das Abkommen werden die Personen geschützt, die sich im Falle eines Konflikts oder einer Besetzung zu irgendeinem Zeitpunkt und gleichgültig auf welche Weise im Machtbereich einer am Konflikt beteiligten Partei oder einer Besatzungsmacht befinden, deren Angehörige sie nicht sind.

      Die Angehörigen eines Staates, der durch das Abkommen nicht gebunden ist, werden durch das Abkommen nicht geschützt. Die Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf dem Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, und die Angehörigen eines mitkriegführenden Staates werden nicht als geschützte Personen betrachtet, solange der Staat, dem sie angehören, eine normale diplomatische Vertretung bei dem Staate unterhält, in dessen Machtbereich sie sich befinden.

      Die Bestimmungen des zweiten Teils haben hingegen einen ausgedehnteren, im Artikel 13 umschriebenen Anwendungsbereich.

      Personen, die durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See oder durch das Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen geschützt sind, gelten nicht als geschützte Personen im Sinne des vorliegenden Abkommens.

      Compare | top
    • Artikel 5 - [Ausnahmen]

      Hat eine am Konflikt beteiligte Partei wichtige Gründe anzunehmen, daß eine auf ihrem Gebiete befindliche und durch das vorliegende Abkommen geschützte Einzelperson unter dem begründeten Verdacht steht, eine der Sicherheit des Staates abträgliche Tätigkeit zu betreiben, oder ist festgestellt, daß sie sich tatsächlich einer derartigen Tätigkeit widmet, so kann sich die betreffende Person nicht auf durch das vorliegende Abkommen eingeräumte Rechte und Vorrechte berufen, die, würden sie zugunsten dieser Person angewendet, der Sicherheit des Staates abträglich wären.

      Wird in einem besetzten Gebiet eine durch das Abkommen geschützte Person als Spion oder Saboteur oder unter dem begründeten Verdacht festgenommen, eine der Sicherheit der Besatzungsmacht abträgliche Tätigkeit zu betreiben, so kann eine solche Person in Fällen, in denen dies aus militärischen Sicherheitsgründen unbedingt erforderlich ist, der Rechte auf Benutzung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Mitteilungswege für verlustig erklärt werden.

      In jedem dieser Fälle werden derartige Personen jedoch mit Menschlichkeit behandelt und im Falle einer gerichtlichen Verfolgung nicht des Anspruchs auf ein gerechtes und ordentliches Verfahren, wie es das vorliegende Abkommen vorsieht, für verlustig erklärt. Sie werden gleichfalls wieder in den vollen Besitz der Rechte und Vorrechte einer durch das vorliegende Abkommen geschützten Person eingesetzt, sobald dies die Sicherheit des Staates oder der Besatzungsmacht irgendwie gestattet.

      Compare | top
    • Artikel 6 - [Dauer der Anwendung]

      Das vorliegende Abkommen findet mit Beginn jedes Konflikts oder jeder Besetzung, wie sie im Artikel 2 erwähnt sind, Anwendung.

      Auf dem Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien findet die Anwendung des Abkommens mit der allgemeinen Einstellung der Kampfhandlungen ihr Ende.

      In besetzten Gebieten findet die Anwendung des vorliegenden Abkommens ein Jahr nach der allgemeinen Einstellung der Kampfhandlungen ihr Ende. Die Besatzungsmacht ist jedoch während der Dauer der Besetzung – soweit sie die Funktionen einer Regierung in dem in Frage stehenden Gebiet ausübt – durch die Bestimmungen der folgenden Artikel des vorliegenden Abkommens gebunden: 1 bis 12, 27, 29 bis 34, 47, 49, 51, 52, 53, 59, 61 bis 77 und 143.

      Geschützte Personen, deren Freilassung, Heimschaffung oder Niederlassung nach diesen Fristen stattfindet, bleiben in der Zwischenzeit im Genusse des vorliegenden Abkommens.

      Compare | top
    • Artikel 7 - [Sondervereinbarungen]

      Außer den in den Artikeln 11, 14, 15, 17, 36, 108, 109, 132, 133 und 149 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Eine Sondervereinbarung darf weder die Lage der geschützten Personen, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen noch die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen verleiht.

      Geschützte Personen genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen, solange das Abkommen auf sie anwendbar ist, es sei denn, daß in den obengenannten oder in späteren Vereinbarungen ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, oder daß durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien vorteilhaftere Maßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden.

      Compare | top
    • Artikel 8 - [Unverzichtbare Rechte]

      Die geschützten Personen können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorstehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen verleihen.

      Compare | top
    • Artikel 9 - [Aufsicht der Schutzmächte]

      Das vorliegende Abkommen wird unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte angewendet, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte außer ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter Angehörigen ihres eigenen Landes oder unter Angehörigen anderer neutraler Mächte ernennen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Aufgabe durchzuführen haben.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße.

      Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, bei dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen.

      Compare | top
    • Artikel 10 - [Tätigkeit von humanitären Organisationen]

      Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Genehmigung der betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Zivilpersonen zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

      Compare | top
    • Artikel 11 - [Übertragung von Aufgaben]

      Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und Wirksamkeit bietet.

      Werden geschützte Personen aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer gemäß Absatz 1 bezeichneten Organisation betreut, so ersucht der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation, die Aufgaben zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den durch die am Konflikt beteiligten Parteien bezeichneten Schutzmächten überträgt.

      Kann der Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden, so ersucht der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder er nimmt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste an, die ihm eine solche Organisation anbietet.

      Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, hat sich in ihrer Tätigkeit ihrer Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt zu bleiben und ausreichende Garantien dafür zu bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben zu übernehmen und mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

      Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine Sondervereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung ihres gesamten Gebietes oder eines wichtigen Teils davon in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt ist.

      Jedesmal, wenn im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

      Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich und werden angewendet auf Fälle von Angehörigen eines neutralen Staates, die sich auf besetztem Gebiete oder auf dem Gebiete eines kriegführenden Staates befinden, bei dem der Staat, dessen Angehörige sie sind, keine normale diplomatische Vertretung unterhält.

      Compare | top
    • Artikel 12 - [Rechte der Schutzmächte]

      In allen Fällen, in denen die Schutzmächte dies im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, leihen sie ihre guten Dienste zur Beilegung des Streitfalles.

      Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für das Schicksal der geschätzten Personen verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen zu diesem Zweck gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte können gegebenenfalls den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit zur Genehmigung vorschlagen, die zu ersuchen wäre, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.

      Compare | top
  • Teil II
    Allgemeiner Schutz der Bevölkerung vor gewissen Kriegsfolgen

    • Artikel 13 - [Geschützter Personenkreis]

      Die Bestimmungen dieses Teiles beziehen sich auf die Gesamtheit der Bevölkerung von Ländern, die in einen Konflikt verwickelt sind, ohne jede namentlich auf Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Meinung beruhende Benachteiligung, und zielen darauf ab, die durch den Krieg verursachten Leiden zu mildern.

      Compare | top
    • Artikel 14 - [Sanitäts- und Sicherheitszonen]

      Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien und nach Eröffnung der Feindseligkeiten die am Konflikt beteiligten Parteien, auf ihrem eigenen und, wenn nötig, auf besetztem Gebiet Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orte errichten, die so eingerichtet sind, daß sie Verwundeten und Kranken, Gebrechlichen und betagten Personen, Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen und Müttern von Kindern unter 7 Jahren Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.

      Vom Ausbruch eines Konflikts an und während seiner Dauer können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen zur Anerkennung der von ihnen etwa errichteten Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orte treffen. Sie können zu diesem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungsentwurfs in Kraft setzen, indem sie gegebenenfalls die für notwendig erachteten Abänderungen darin vornehmen.

      Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitäts- und Sicherheitszonen und -orte zu erleichtern.

      Compare | top
    • Artikel 15 - [Neutralisierte Zonen]

      Jede an einem Konflikt beteiligte Partei kann entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines neutralen Staates oder einer humanitären Organisation der gegnerischen Partei vorschlagen, in den Kampfgebieten neutralisierte Zonen zu errichten, die dazu bestimmt sind, den folgenden Personen ohne jegliche Unterscheidung Schutz vor den Gefahren des Krieges zu gewähren:

      a) Den verwundeten und kranken Kombattanten und Nichtkombattanten;

      b) den Zivilpersonen, die nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich während ihres Aufenthalts in diesen Zonen keiner Arbeit militärischer Art widmen.

      Sobald sich die am Konflikt beteiligten Parteien über die geographische Lage, Verwaltung, Versorgung und Kontrolle der in Aussicht genommenen neutralisierten Zone verständigt haben, wird eine schriftliche und von den Vertretern der am Konflikt beteiligten Parteien unterzeichnete Vereinbarung getroffen. Diese setzt den Anfang und die Dauer der Neutralisierung der Zone fest.

      Compare | top
    • Artikel 16 - [Besonderer Schutz für Verwundete, Kranke und Schwangere]

      Die Verwundeten und Kranken sowie die Gebrechlichen und die schwangeren Frauen sind Gegenstand eines besonderen Schutzes und besonderer Rücksichtnahme.

      Soweit es die militärischen Erfordernisse erlauben, fördert jede am Konflikt beteiligte Partei die Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Toten und Verwundeten aufzufinden, den Schiffbrüchigen sowie anderen einer ernsten Gefahr ausgesetzten Personen zu Hilfe zu kommen und sie vor Beraubung und Mißhandlung zu schützen.

      Compare | top
    • Artikel 17 - [Übereinkünfte zur Evakuierung]

      Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich bemühen, örtlich begrenzte Übereinkünfte zur Evakuierung der Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen, Greise, Kinder und Wöchnerinnen aus einer belagerten oder eingeschlossenen Zone und zum Durchlaß der Geistlichen aller Bekenntnisse sowie des Sanitätspersonals und -materials zu treffen, die sich auf dem Wege nach dieser Zone befinden.

      Compare | top
    • Artikel 18 - [Zivilkrankenhäuser]

      Zivilkrankenhäuser, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen und Wöchnerinnen eingerichtet sind, dürfen unter keinen Umständen das Ziel von Angriffen sein; sie werden von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit geschont und geschützt.

      Die an einem Konflikt beteiligten Staaten stellen allen Zivilkrankenhäusern eine Urkunde aus, die ihre Eigenschaft als Zivilkrankenhaus bezeugt und feststellt, daß die von ihnen benutzten Gebäude nicht zu Zwecken gebraucht werden, welche sie im Sinne von Artikel 19 des Schutzes berauben könnten.

      Die Zivilkrankenhäuser müssen, sofern sie vom Staate dazu ermächtigt sind, mittels des Schutzzeichens, wie es Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vorsieht, gekennzeichnet sein.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien ergreifen, soweit es die militärischen Erfordernisse gestatten, die notwendigen Maßnahmen, um die die Zivilkrankenhäuser kennzeichnenden Schutzzeichen den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften deutlich sichtbar zu machen und auf diese Weise die Möglichkeit jeder Angriffshandlung auszuschalten.

      Im Hinblick auf die Gefahren, denen Krankenhäuser durch in der Nähe liegende militärische Ziele ausgesetzt sein könnten, ist es angezeigt, darüber zu wachen, daß sie von solchen Zielen so weit wie möglich entfernt sind.

      Compare | top
    • Artikel 19 - [Entziehung des Schutzes für Zivilkrankenhäuser]

      Der den Zivilkrankenhäusern gebührende Schutz darf ihnen nur dann entzogen werden, wenn sie außerhalb ihrer humanitären Bestimmung dazu verwendet werden, den Feind schädigende Handlungen zu begehen. Jedoch darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzen muß, unbeachtet geblieben ist.

      Die Pflege von verwundeten oder kranken Militärpersonen oder die Aufbewahrung von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht übergehen wurden, darf nicht als eine den Feind schädigende Handlung betrachtet werden.

      Compare | top
    • Artikel 20 - [Krankenhauspersonal]

      Das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilkrankenhäuser bestimmte Personal, einschließlich des mit der Aufsuchung, Bergung, Beförderung und Behandlung von zivilen Verwundeten und Kranken, Gebrechlichen und Wöchnerinnen befaßten, wird geschont und geschützt.

      In besetzten Gebieten und in Kampfgebieten wird das Personal mittels einer Ausweiskarte kenntlich gemacht, die die Eigenschaft des Trägers bescheinigt und mit seinem Lichtbild und dem Stempel der verantwortlichen Behörde versehen ist, sowie mittels einer während des Dienstes am linken Arm zu tragenden gestempelten und feuchtigkeitsbeständigen Armbinde. Diese Armbinde wird vom Staat geliefert und mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen.

      Jedes andere den Zivilkrankenhäusern zum Betrieb oder zur Verwaltung beigegebene Personal wird geschont und geschützt und hat unter den im vorliegenden Artikel umschriebenen Bedingungen während des Dienstes das Recht auf Tragen der Armbinde, wie sie oben vorgesehen ist. Die Ausweiskarte hat die Pflichten zu bezeichnen, die dem Träger übertragen sind.

      Die Leitung jedes Zivilkrankenhauses hat jederzeit die auf den Tag nachgeführte Liste ihres Personals zur Verfügung der zuständigen einheimischen oder Besatzungsbehörden zu halten.

      Compare | top
    • Artikel 21 - [Fahrzeugkolonnen, Lazarettzüge und -schiffe]

      Fahrzeugkolonnen oder Lazarettzüge zu Lande oder besonders ausgerüstete Schiffe zur See mit verwundeten und kranken Zivilpersonen, Gebrechlichen und Wöchnerinnen werden auf gleiche Weise geschont und geschützt wie die in Artikel 18 erwähnten Krankenhäuser; sie kennzeichnen sich, indem sie mit Ermächtigung des Staates das in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vorgesehene Schutzzeichen anbringen.

      Compare | top
    • Artikel 22 - [Sanitätsluftfahrzeuge]

      Die ausschließlich für die Beförderung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen oder für die Beförderung von Sanitätspersonal und -material verwendeten Luftfahrzeuge dürfen nicht angegriffen, sondern müssen geschont werden, wenn sie in Höhen, zu Stunden und auf Strecken fliegen, die durch eine Vereinbarung unter allen in Betracht kommenden am Konflikt beteiligten Parteien besonders festgelegt wurden.

      Sie können mit dem in Artikel 38 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde vorgesehenen Schutzzeichen versehen sein.

      Wenn keine andere Abmachung besteht, ist die Überfliegung feindlichen oder vom Feind besetzten Gebiets verboten.

      Diese Flugzeuge haben jedem Landebefehl Folge zu leisten. Im Falle einer so befohlenen Landung können das Flugzeug und seine Insassen den Flug nach einer etwaigen Untersuchung fortsetzen.

      Compare | top
    • Artikel 23 - [Durchlass von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial]

      Jede Vertragspartei gewährt allen Sendungen von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial sowie allen für den Gottesdienst notwendigen Gegenständen, die ausschließlich für die Zivilbevölkerung einer anderen Vertragspartei, selbst einer feindlichen, bestimmt sind, freien Durchlaß. Auch allen Sendungen von unentbehrlichen Lebensmitteln, von Kleidung und von Stärkungsmitteln, die Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen und Wöchnerinnen vorbehalten sind, wird freier Durchlaß gewährt.

      Eine Vertragspartei ist nur dann verpflichtet, die im vorstehenden Absatz erwähnten Sendungen ungehindert durchzulassen, wenn sie die Gewißheit besitzt, keinen triftigen Grund zur Befürchtung haben zu müssen,

      a) die Sendungen könnten ihrer Bestimmung entfremdet werden, oder

      b) die Kontrolle könnte nicht wirksam sein, oder

      c) der Feind könnte daraus einen offensichtlichen Vorteil für seine militärischen Anstrengungen und seine Wirtschaft ziehen, indem er diese Sendungen an die Stelle von – Gütern treten läßt, die er sonst selbst hätte beschaffen oder herstellen müssen, oder indem er Material, Erzeugnisse und Dienste freimacht, die er sonst selbst zur Herstellung solcher Güter benötigt hätte.

      Die Macht, die den Durchlaß der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Sendungen genehmigt, kann ihre Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, daß die Verteilung an die Nutznießer an Ort und Stelle von den Schutzmächten überwacht werde.

      Diese Sendungen müssen so schnell wie möglich befördert werden, und der Staat, der ihren ungehinderten Durchlaß genehmigt, besitzt das Recht, die technischen Bedingungen festzusetzen, unter denen diese Genehmigung gewährt wird.

      Compare | top
    • Artikel 24 - [Behandlung von Kindern unter 15 Jahren]

      Die am Konflikt beteiligten Parteien ergreifen die notwendigen Maßnahmen, damit infolge des Krieges verwaiste oder von ihren Familien getrennte Kinder unter 15 Jahren nicht sich selbst überlassen bleiben und unter allen Umständen ihr Unterhalt, die Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und ihre Erziehung erleichtert werden. Letztere wird, wenn möglich, Personen der gleichen kulturellen Überlieferung anvertraut.

      Mit Zustimmung der etwaigen Schutzmacht begünstigen die am Konflikt beteiligten Parteien die Aufnahme dieser Kinder in neutralen Ländern während der Dauer des Konflikts, wenn sie die Gewähr dafür haben, daß die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze berücksichtigt werden.

      Außerdem bemühen sie sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder unter 12 Jahren durch das Tragen einer Erkennungsmarke oder auf irgendeine andere Weise identifiziert werden können.

      Compare | top
    • Artikel 25 - [Familienschriftwechsel]

      Jede auf dem Gebiet einer am Konflikt beteiligten Partei oder auf einem von ihr besetzten Gebiete befindliche Person kann ihren Familienmitgliedern, wo immer sie sich befinden, Nachrichten streng persönlicher Natur geben und von ihnen erhalten. Diese Briefschaften sind schnell und ohne ungerechtfertigte Verzögerung zu befördern.

      Ist auf Grund der Verhältnisse der Familienschriftwechsel auf dem normalen Postwege schwierig oder unmöglich geworden, so wenden sich die betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien an einen neutralen Vermittler, wie die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle, um mit ihm die Mittel zu finden, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen unter den besten Bedingungen zu gewährleisten, insbesondere unter Mitwirkung der nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (vom Roten Halbmond, vom Roten Löwen mit roter Sonne).

      Wenn die am Konflikt beteiligten Parteien es für nötig erachten, diesen Familienschriftwechsel einzuschränken, können sie höchstens die Anwendung von einheitlichen Formblättern vorschreiben, die 25 frei gewählte Wörter enthalten, und den Gebrauch dieser Formblätter auf eine einmalige Sendung je Monat begrenzen.

      Compare | top
    • Artikel 26 - [Familienzusammenführung]

      Jede am Konflikt beteiligte Partei erleichtert die Nachforschungen, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder Verbindung miteinander aufzunehmen und sich, wenn möglich, wieder zu vereinigen. Sie fördert insbesondere die Tätigkeit von Organisationen, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, daß sie von ihr genehmigt sind und sich den von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen fügen.

      Compare | top
  • Teil III
    Rechtsstellung und Behandlung der geschützten Personen

    • Abschnitt I
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gebiete der am Konflikt beteiligten Parteien und die besetzten Gebiete

      • Artikel 27 - [Schutz der Person und ihrer Rechte]

        Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie werden jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt.

        Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmäßigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.

        Unbeschadet der bezüglich des Gesundheitszustandes, des Alters und des Geschlechts getroffenen Vorkehrungen werden sämtliche geschützten Personen von den am Konflikt beteiligten Parteien, in deren Machtbereich sie sich befinden, mit der gleichen Rücksicht und ohne jede insbesondere auf Rasse, Religion oder der politischen Meinung beruhende Benachteiligung behandelt.

        Jedoch können die am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf die geschützten Personen diejenigen Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sich infolge des Krieges als notwendig erweisen.

        Compare | top
      • Artikel 28 - [Fernhaltung von Kampfhandlungen]

        Die Anwesenheit einer geschützten Person darf nicht dazu benutzt werden, Kampfhandlungen von gewissen Punkten oder Gebieten fernzuhalten.

        Compare | top
      • Artikel 29 - [Verantwortung für Zivilbevölkerung]

        Die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Machtbereich sich geschützte Personen befinden, ist verantwortlich für die Behandlung, die diese durch ihre Beauftragten erfahren, unbeschadet der individuellen Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls bestehen.

        Compare | top
      • Artikel 30 - [Delegierte der Schutzmächte und des Roten Kreuzes]

        Die geschützten Personen genießen jede Erleichterung, um sich an die Schutzmächte, an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, an die nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz (vom Roten Halbmond, vom Roten Löwen mit roter Sonne) des Landes, in dem sie sich befinden, sowie an jede andere Organisation, die ihnen behilflich sein könnte, zu wenden.

        Diesen verschiedenen Organisationen wird zu diesem Zwecke innerhalb der durch militärische oder Sicherheitserfordernisse gezogenen Grenzen von den Behörden jede Erleichterung gewährt.

        Außer den Besuchen der Delegierten der Schutzmächte und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, wie in Artikel 143 vorgesehen, erleichtern die Gewahrsamsstaaten oder Besatzungsmächte soweit wie möglich die Besuche, die Vertreter anderer Organisationen den geschützten Personen mit dem Ziel zu machen wünschen, diesen Personen geistig und materiell Hilfe zu bringen.

        Compare | top
      • Artikel 31 - [Verbot des körperlichen oder seelischen Zwanges]

        Auf die geschützten Personen darf keinerlei körperlicher oder seelischer Zwang ausgeübt werden, namentlich nicht, um von ihnen oder dritten Personen Auskünfte zu erlangen.

        Compare | top
      • Artikel 32 - [Ausdrückliche Untersagung von körperlichen oder seelischen Grausamkeiten]

        Den Hohen Vertragsparteien ist jede Maßnahme, die körperliche Leiden oder den Tod der in ihrem Machtbereich befindlichen geschützten Personen zur Folge haben könnte, ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot betrifft nicht nur Tötung, Folterung, körperliche Strafen, Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht durch ärztliche Behandlung einer geschützten Person gerechtfertigte biologische Versuche, sondern auch alle anderen Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie durch zivile Bedienstete oder Militärpersonen begangen werden.

        Compare | top
      • Artikel 33 - [Verbot von Kollektivstrafen und Plünderungen]

        Keine geschützte Person darf wegen einer Tat bestraft werden, die sie nicht persönlich begangen hat. Kollektivstrafen sowie jede Maßnahme zur Einschüchterung oder Terrorisierung sind untersagt.

        Plünderungen sind untersagt.

        Vergeltungsmaßnahmen gegen geschützte Personen und ihr Eigentum sind untersagt.

        Compare | top
      • Artikel 34 - [Verbot der Geiselfestnahme]

        Das Festnehmen von Geiseln ist untersagt.

        Compare | top
    • Abschnitt II
      Ausländer im Gebiet einer am Konflikt beteiligten Partei

      • Artikel 35 - [Recht zum Verlassen des Gebietes]

        Jede geschützte Person, die zu Beginn oder im Verlaufe eines Konflikts das Gebiet zu verlassen wünscht, hat das Recht dazu, soweit ihre Ausreise den nationalen Interessen des Staates nicht zuwiderläuft. Über Ausreisegesuche solcher Personen wird in einem ordentlichen Verfahren befunden; der Entscheid wird so schnell wie möglich getroffen. Zur Ausreise ermächtigte Personen dürfen sich mit dem notwendigen Reisegeld versehen und eine ausreichende Menge Sachen und persönliche Gebrauchsgegenstände mit sich nehmen.

        Die Personen, denen die Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes verweigert wird, haben Anspruch auf schnellstmögliche Überprüfung dieser Verweigerung durch ein Gericht oder einen zu diesem Zweck vom Gewahrsamsstaat geschaffenen zuständigen Verwaltungsausschuß.

        Auf Ersuchen werden den Vertretern der Schutzmacht, sofern dem keine Sicherheitsgründe entgegenstehen oder die Betroffenen keine Einwände erheben, die Gründe mitgeteilt, aus denen Personen, die ein diesbezügliches Gesuch eingereicht hatten, die Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes verweigert wurde, und überdies so schnell wie möglich die Namen aller von dieser Verweigerung Betroffenen.

        Compare | top
      • Artikel 36 - [Durchführung der Ausreise]

        Die gemäß dem vorstehenden Artikel bewilligten Ausreisen werden unter zufriedenstellenden Bedingungen in bezug auf Sicherheit, Hygiene, Sauberkeit und Ernährung durchgeführt. Alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten gehen vom Verlassen des Gebietes des Gewahrsamsstaates an zu Lasten des Bestimmungslandes oder, im Falle der Aufnahme in einem neutralen Land, zu Lasten der Macht, der die Begünstigten angehören. Die praktische Durchführung dieser Reisen wird, wenn nötig, durch Sondervereinbarungen unter den betroffenen Mächten geregelt.

        Vorbehalten sind Sondervereinbarungen, die gegebenenfalls zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien bezüglich Austausch und Heimschaffung ihrer in die Hände des Feindes gefallenen Angehörigen getroffen werden.

        Compare | top
      • Artikel 37 - [Inhaftierte Personen]

        Geschützte Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder eine Freiheitsstrafe verbüßen, werden während ihrer Gefangenschaft mit Menschlichkeit behandelt.

        Sie können nach ihrer Freilassung gemäß den vorstehenden Artikeln um Erlaubnis zum Verlassen des Gebietes nachsuchen.

        Compare | top
      • Artikel 38 - [Gewährleistete Rechte]

        Mit Ausnahme der besonderen Maßnahmen, die auf Grund des vorliegenden Abkommens, insbesondere seiner Artikel 27 und 41, getroffen werden können, finden auf die Lage der geschützten Personen grundsätzlich die für die Behandlung von Ausländern in Friedenszeiten geltenden Bestimmungen Anwendung. Auf jeden Fall werden ihnen folgende Rechte gewährleistet:

        1. Sie erhalten die Einzel- und Sammel-Hilfssendungen, die ihnen zugehen;

        2. wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, erhalten sie ärztliche Behandlung und Krankenhauspflege im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates;

        3. sie dürfen ihre Religion ausüben und den seelsorgerischen Beistand der Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses erhalten;

        4. wenn sie in einer den Kriegsgefahren besonders ausgesetzten Gegend wohnen, werden sie im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates ermächtigt, diese Gegend zu verlassen;

        5. Kinder unter fünfzehn Jahren, schwangere Frauen und Mütter von Kindern unter sieben Jahren genießen jede Art Vorzugsbehandlung im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen des betreffenden Staates.

        Compare | top
      • Artikel 39 - [Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten]

        Geschützten Personen, die infolge des Konflikts ihren Broterwerb verloren haben, wird die Möglichkeit geboten, eine bezahlte Arbeit zu finden; sie genießen zu diesem Zwecke, unter Vorbehalt der Sicherheitserwägungen und der Bestimmungen des Artikels 40, dieselben Vorteile wie die Angehörigen der Macht, auf deren Gebiet sie sich befinden.

        Unterwirft eine am Konflikt beteiligte Partei eine geschützte Person Kontrollmaßnahmen, die ihr den eigenen Unterhalt unmöglich machen, zumal wenn diese Person aus Gründen der Sicherheit keine bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen finden kann, so kommt die erwähnte am Konflikt beteiligte Partei für ihren Unterhalt und denjenigen der von ihr abhängigen Personen auf.

        Die geschützten Personen können in allen Fällen Beihilfen aus ihrem Herkunftsland, von der Schutzmacht oder den in Artikel 30 erwähnten Wohltätigkeitsgesellschaften erhalten.

        Compare | top
      • Artikel 40 - [Arbeitszwang]

        Geschützte Personen dürfen nur im gleichen Ausmaß wie die Angehörigen der am Konflikt beteiligten Partei, auf deren Gebiet sie sich befinden, zur Arbeit gezwungen werden.

        Sind die geschützten Personen feindlicher Nationalität, so dürfen sie nur zu Arbeiten gezwungen werden, die normalerweise zur Sicherstellung der Ernährung, der Unterbringung, der Bekleidung, der Beförderung und der Gesundheit von Menschen nötig sind und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Kampfhandlungen stehen.

        In allen in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fällen genießen die zur Arbeit gezwungenen geschützten Personen die gleichen Arbeitsbedingungen und dieselben Schutzmaßnahmen wie die einheimischen Arbeiter, namentlich was die Entlohnung, die Arbeitsdauer, die Ausrüstung, die Vorbildung und die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betrifft.

        Im Falle der Verletzung der oben erwähnten Vorschriften sind die geschützten Personen ermächtigt, entsprechend Artikel 30 ihr Beschwerderecht auszuüben.

        Compare | top
      • Artikel 41 - [Kontrollmaßnahmen]

        Erachtet die Macht, in deren Machtbereich die geschützten Personen sich befinden, die im vorliegenden Abkommen erwähnten Kontrollmaßnahmen als ungenügend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthalts oder Internierung gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die strengsten Kontrollmaßnahmen, die sie ergreifen darf

        Bei der Anwendung von Artikel 39 Absatz 2 auf Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes auf Grund eines Entscheides gezwungen sind, der sie zu einem Zwangsaufenthalt in einem anderen Orte nötigt, hält sich der Gewahrsamsstaat so peinlich wie möglich an die Bestimmungen für die Behandlung von Internierten (Teil III Abschnitt IV des vorliegenden Abkommens).

        Compare | top
      • Artikel 42 - [Internierung und Zwangsaufenthalt]

        Die Internierung oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts darf bei geschützten Personen nur angeordnet werden, wenn es die Sicherheit der Macht, in deren Machtbereich sie sich befinden, unbedingt erfordert.

        Wenn eine Person durch Vermittlung von Vertretern der Schutzmacht ihre freiwillige Internierung verlangt und ihre Lage dies erfordert, wird die Internierung durch die Macht vorgenommen, in deren Machtbereich sie sich befindet.

        Compare | top
      • Artikel 43 - [Gerichtliche Nachprüfung]

        Jede geschützte Person, die interniert oder der ein Zwangsaufenthalt zugewiesen worden ist, hat ein Anrecht darauf, daß ein Gericht oder ein zuständiger, zu diesem Zwecke vom Gewahrsamsstaat geschaffener Verwaltungsausschuß innerhalb kürzester Frist die betreffende Entscheidung überprüft. Wird die Internierung oder die Zuweisung eines Zwangsaufenthalts aufrechterhalten, so prüft das Gericht oder der Verwaltungsausschuß in regelmäßigen Zeitabständen, zumindest zweimal jährlich, den Fall dieser Person im Hinblick auf eine Änderung des ersten Entscheids zu ihren Gunsten, falls es die Umstände erlauben.

        Sofern sich die betreffenden geschützten Personen dem nicht widersetzen, bringt der Gewahrsamsstaat die Namen der geschützten Personen, die interniert oder einem Zwangsaufenthalt unterworfen, und derjenigen, die aus der Internierung oder dem Zwangsaufenthalt entlassen worden sind, so schnell wie möglich der Schutzmacht zur Kenntnis. Unter dem gleichen Vorbehalt werden auch die Entscheidungen der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Gerichte oder Verwaltungsausschüsse so schnell wie möglich der Schutzmacht mitgeteilt.

        Compare | top
      • Artikel 44 - [Flüchtlinge]

        Bei der Anwendung der durch das vorliegende Abkommen vorgesehenen Kontrollmaßnahmen behandelt der Gewahrsamsstaat die Flüchtlinge, die in Wirklichkeit den Schutz keiner Regierung genießen, nicht lediglich auf Grund ihrer rechtlichen Zugehörigkeit zu einem feindlichen Staat als feindliche Ausländer.

        Compare | top
      • Artikel 45 - [Übergabe an andere Macht]

        Geschützte Personen dürfen nicht einer Macht übergeben werden, die nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ist.

        Diese Bestimmung darf jedoch der Heimschaffung von geschützten Personen oder ihrer Rückkehr in ihren Niederlassungsstaat nach dem Ende der Feindseligkeiten nicht im Wege stehen.

        Geschützte Personen dürfen von einem Gewahrsamsstaat nur einer Macht übergeben werden, die Vertragspartei des vorliegenden Abkommens ist, und dies nur, wenn er sich vergewissert hat, daß die fragliche Macht willens und in der Lage ist, das Abkommen anzuwenden. Werden geschützte Personen unter diesen Umständen übergeben, so übernimmt die sie aufnehmende Macht die Verantwortung für die Anwendung des Abkommens, solange sie ihr anvertraut sind. Sollte diese Macht indessen die Bestimmungen des Abkommens nicht in allen wichtigen Punkten einhalten, so ergreift die Macht, die die geschützten Personen übergeben hat, auf Benachrichtigung durch die Schutzmacht hin wirksame Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen, oder ersucht um Rückgabe der geschützten Personen. Einem solchen Ersuchen muß stattgegeben werden.

        Eine geschützte Person kann auf keinen Fall einem Land übergeben werden, wo sie fürchten muß, ihrer politischen oder religiösen Überzeugungen wegen verfolgt zu werden.

        Die Bestimmungen dieses Artikels bilden kein Hindernis für die Auslieferung von geschützten Personen, die eines gemeinen Verbrechens angeklagt sind, auf Grund von Auslieferungsverträgen, die vor Ausbruch der Feindseligkeiten abgeschlossen wurden.

        Compare | top
      • Artikel 46 - [Aufhebung von einschränkenden Maßnahmen]

        Sofern einschränkende Maßnahmen in bezug auf geschützte Personen nicht bereits früher rückgängig gemacht worden sind, werden sie nach Abschluß der Feindseligkeiten so bald wie möglich aufgehoben.

        Einschränkende Maßnahmen in bezug auf ihr Vermögen werden nach Abschluß der Feindseligkeiten entsprechend den Rechtsvorschriften des Gewahrsamsstaates so bald wie möglich aufgehoben.

        Compare | top
    • Abschnitt III
      Besetzte Gebiete

      • Artikel 47 - [Keine Entziehung der Rechte aus diesem Abkommen]

        Geschützten Personen, die sich in besetztem Gebiet befinden, werden in keinem Falle und auf keine Weise die Vorteile des vorliegenden Abkommens entzogen, weder wegen irgendeiner Veränderung, die sich aus der Tatsache der Besetzung bei den Einrichtungen oder der Regierung des in Frage stehenden Gebietes ergibt, noch auf Grund einer zwischen den Behörden des besetzten Gebietes und der Besatzungsmacht abgeschlossenen Vereinbarung, noch auf Grund der Einverleibung des ganzen besetzen Gebietes oder eines Teils davon durch die Besatzungsmacht.

        Compare | top
      • Artikel 48 - [Geltendmachung des Ausreiserechtes]

        Geschützte Personen, die nicht Angehörige der Macht sind, deren Gebiet besetzt ist, können unter den in Artikel 35 vorgesehenen Bedingungen das Recht zum Verlassen des Gebietes geltend machen; Entscheidungen darüber werden auf Grund des Verfahrens getroffen, das die Besatzungsmacht entsprechend dem erwähnten Artikel einzurichten hat.

        Compare | top
      • Artikel 49 - [Verschickungen und Räumungen]

        Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen von geschützten Personen aus besetztem Gebiet nach dem Gebiet der Besatzungsmacht oder dem irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt.

        Jedoch kann die Besatzungsmacht eine vollständige oder teilweise Räumung einer bestimmten besetzten Gegend durchführen, wenn die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe es erfordern. Solche Räumungen dürfen keinesfalls die Verschleppung von geschützten Personen in Gegenden außerhalb des besetzten Gebietes zur Folge haben, es sei denn, dies ließe sich aus materiellen Gründen nicht vermeiden. Unmittelbar nach Beendigung der Feindseligkeiten in der betreffenden Gegend wird die so verschickte Bevölkerung in ihre Heimat zurückgeführt.

        Die Besatzungsmacht sorgt bei der Durchführung derartiger Verschickungen oder Räumungen im Rahmen des Möglichen dafür, daß angemessene Unterkunft für die Aufnahme der geschützten Personen vorgesehen wird, daß die Verlegung in bezug auf Sauberkeit, Hygiene, Sicherheit und Verpflegung unter befriedigenden Bedingungen durchgeführt wird, und daß Mitglieder derselben Familie nicht voneinander getrennt werden.

        Die Schutzmacht wird von Verschickungen und Räumungen verständigt, sobald sie stattgefunden haben.

        Die Besatzungsmacht kann geschützte Personen nicht in einer besonders den Kriegsgefahren ausgesetzten Gegend zurückhalten, sofern nicht die Sicherheit der Bevölkerung oder zwingende militärische Gründe dies erfordern.

        Die Besatzungsmacht darf nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet verschleppen oder verschicken.

        Compare | top
      • Artikel 50 - [Sorge für die Kinder]

        Die Besatzungsmacht erleichtert im Benehmen mit den Landes- und Ortsbehörden den geordneten Betrieb der Einrichtungen, die zur Pflege und Erziehung der Kinder dienen.

        Sie ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Identifizierung der Kinder und die Eintragung ihrer Familienzugehörigkeit zu erleichtern. Keinesfalls darf sie ihren Personalstand ändern oder sie in von ihr abhängige Formationen oder Organisationen einreihen.

        Sollten die örtlichen Einrichtungen unzulänglich sein, so trifft die Besatzungsmacht die notwendigen Vorkehrungen, um den Unterhalt und die Erziehung der Waisen und der von ihren Eltern im Krieg getrennten Kinder sicherzustellen, und zwar wenn möglich durch Personen gleicher Nationalität, Sprache und Religion, sofern nicht ein naher Verwandter oder Freund für sie sorgen kann.

        Eine besondere Abteilung des auf Grund der Bestimmungen von Artikel 136 geschaffenen Büros wird beauftragt, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um diejenigen Kinder zu identifizieren, deren Identität ungewiß ist. Angaben, die man über ihre Eltern oder andere nahe Verwandte etwa besitzt, werden ausnahmslos aufgezeichnet.

        Die Besatzungsmacht darf die Anwendung irgendwelcher Vorzugsmaßnahmen in bezug auf Ernährung, ärztliche Pflege und Schutz vor Kriegsfolgen nicht behindern, die etwa bereits vor der Besetzung zu Gunsten von Kindern unter 15 Jahren, schwangeren Frauen und Müttern von Kindern unter 7 Jahren in Kraft waren.

        Compare | top
      • Artikel 51 - [Hilfsdienste für Besatzungsmacht]

        Die Besatzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen, in ihren Streitkräften oder Hilfskräften zu dienen. Jeder Druck und jede Propaganda, die auf freiwilligen Eintritt in diese abzielt, ist untersagt.

        Sie kann geschützte Personen nur dann zur Arbeit zwingen, wenn sie über 18 Jahre alt sind und es sich lediglich um Arbeiten handelt, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsarmee oder für die öffentlichen Dienste, die Ernährung, Unterbringung, Bekleidung, das Verkehrs- oder Gesundheitswesen der Bevölkerung des besetzten Landes notwendig sind. Geschützte Personen dürfen nicht zu irgendwelcher Arbeit gezwungen werden, die sie verpflichten würde, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Die Besatzungsmacht kann geschützte Personen nicht zwingen. Einrichtungen, in denen sie Zwangsarbeit verrichten, unter Anwendung von Gewalt zu sichern.

        Die Arbeit darf nur innerhalb des besetzten Gebietes geleistet werden, in dem sich die betreffenden Personen befinden. Jede solche Person wird soweit wie möglich auf ihrem gewohnten Arbeitsplatz verwendet. Die Arbeit ist angemessen zu bezahlen und muß den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitenden angepaßt sein. Die im besetzten Lande geltenden Rechtsvorschriften betreffend die Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen, insbesondere in bezug auf Löhne, Arbeitsdauer, Ausrüstung, Vorbildung und Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, werden auf die geschützten Personen angewendet, die Arbeiten der in diesem Artikel bezeichneten Art verrichten.

        In keinem Falle darf die Einziehung von Arbeitskräften zu einer Mobilisation von Arbeitern für Organisationen militärischen oder halbmilitärischen Charakters führen.

        Compare | top
      • Artikel 52 - [Unabdingbares Recht auf Anrufung der Schutzmächte]

        Kein zivilrechtlicher Vertrag, keine Vereinbarung und keine Vorschrift können das Recht irgendeines freiwilligen oder unfreiwilligen Arbeiters beeinträchtigen, sich, wo immer er sich befindet, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um deren Einschreiten zu verlangen.

        Alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Arbeitslosigkeit zu schaffen oder die Arbeitsmöglichkeiten der Arbeiter eines besetzten Gebietes zu beschränken, um sie auf diese Weise zur Arbeit für die Besatzungsmacht zu gewinnen, sind untersagt.

        Compare | top
      • Artikel 53 - [Verbot von Zerstörungen]

        Es ist der Besatzungsmacht untersagt, bewegliches oder unbewegliches Vermögen zu zerstören, das individuell oder kollektiv Privatpersonen oder dem Staat oder öffentlichen Körperschaften, sozialen oder genossenschaftlichen Organisationen gehört, außer in Fällen, in denen die Kampfhandlungen solche Zerstörungen unbedingt erforderlich machen.

        Compare | top
      • Artikel 54 - [Schutz der Rechtspflege]

        Es ist der Besatzungsmacht untersagt, die Rechtsstellung der Beamten oder Gerichtspersonen des besetzten Gebietes zu ändern oder ihnen gegenüber Sanktionen oder irgendwelche Zwangsmaßnahmen zu treffen oder sie zu benachteiligen, weil sie sich aus Gewissensgründen enthalten, ihre Funktionen zu erfüllen.

        Dieses Verbot verhindert nicht die Anwendung von Artikel 51 Absatz 2. Es berührt nicht das Recht der Besatzungsmacht, öffentliche Beamte ihrer Posten zu entheben.

        Compare | top
      • Artikel 55 - [Versorgung mit Lebens- und Arzneimittel]

        Die Besatzungsmacht hat die Pflicht, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebens- und Arzneimitteln im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel sicherzustellen; insbesondere führt sie Lebensmittel, medizinische Ausrüstungen und alle anderen notwendigen Artikel ein, falls die Hilfsquellen des besetzten Gebietes nicht ausreichen.

        Die Besatzungsmacht darf keine im besetzten Gebiete befindlichen Lebensmittel, Waren oder medizinischen Ausrüstungen beschlagnahmen, es sei denn für die Besatzungsstreitkräfte und -verwaltung, und auch dann nur unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Zivilbevölkerung. Unter Vorbehalt der Bestimmungen anderer internationaler Abkommen trifft die Besatzungsmacht die notwendigen Vorkehrungen, damit für die beschlagnahmten Güter ein angemessenes Entgelt bezahlt wird.

        Die Schutzmächte können jederzeit ohne Behinderung den Stand der Versorgung mit Lebens- und Arzneimitteln in den besetzten Gebieten untersuchen, unter Vorbehalt von vorübergehenden Beschränkungen, die auf zwingenden militärischen Erfordernissen beruhen.

        Compare | top
      • Artikel 56 - [Gesundheitswesen]

        Die Besatzungsmacht ist im Rahmen aller ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet, im Benehmen mit den Landes- und Ortsbehörden die Einrichtungen und Dienste der Krankenhauspflege und ärztlichen Behandlung sowie das öffentliche Gesundheitswesen im besetzten Gebiet sicherzustellen und weiterzuführen, insbesondere durch Einführung und Anwendung der notwendigen Vorbeugungs- und Vorsichtsmaßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten und Seuchen. Das ärztliche Personal aller Kategorien ist ermächtigt, seine Aufgaben zu erfüllen.

        Werden neue Krankenhäuser im besetzten Gebiet geschaffen und erfüllen die zuständigen Organe des besetzten Staates ihre Funktionen nicht mehr, so nehmen die Besatzungsbehörden erforderlichenfalls die in Artikel 18 vorgesehene Anerkennung vor. Unter ähnlichen Umständen nehmen die Besatzungsbehörden ebenfalls die Anerkennung des Krankenhauspersonals und der Krankenfahrzeuge gemäß Artikel 20 und 21 vor.

        Beim Erlaß von Gesundheits- und Hygienemaßnahmen sowie bei deren Inkraftsetzung berücksichtigt die Besatzungsmacht die sittlichen und ethischen Auffassungen der Bevölkerung des besetzten Gebietes.

        Compare | top
      • Artikel 57 - [Beschlagnahme von Zivilkrankenhäuser]

        Die Besatzungsmacht darf Zivilkrankenhäuser nur vorübergehend und nur im Falle dringender Notwendigkeit beschlagnahmen, um verwundete und kranke Militärpersonen zu pflegen, und nur unter der Bedingung, daß in angemessener Frist geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Pflege und Behandlung der Patienten sicherzustellen und den Bedarf der Zivilbevölkerung zu befriedigen.

        Das Material und die Vorräte der Zivilkrankenhäuser dürfen nicht beschlagnahmt werden, solange sie für den Bedarf der Zivilbevölkerung notwendig sind.

        Compare | top
      • Artikel 58 - [Religionswesen]

        Die Besatzungsmacht gestattet den Geistlichen, den Mitgliedern ihrer religiösen Gemeinschaften seelsorgerischen Beistand zu leisten.

        Die Besatzungsmacht nimmt ebenfalls Sendungen von Büchern und Gegenständen an, die zur Befriedigung religiöser Bedürfnisse notwendig sind, und erleichtert deren Verteilung im besetzten Gebiet.

        Compare | top
      • Artikel 59 - [Hilsaktionen für die Bevölkerung]

        Ist die Bevölkerung eines besetzten Gebietes oder ein Teil derselben ungenügend versorgt, so gestattet die Besatzungsmacht Hilfsaktionen zu Gunsten dieser Bevölkerung und erleichtert sie im vollen Umfange der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.

        Solche Hilfsaktionen, die entweder durch Staaten oder durch eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, unternommen werden können, bestehen insbesondere aus Lebensmittel-, Arznei- und Kleidungssendungen.

        Alle Vertragsstaaten gewähren diesen Sendungen freien Durchlaß und gewährleisten ihren Schutz.

        Die Macht, die den freien Durchlaß von Sendungen gewährt, die für ein von einer feindlichen Partei besetztes Gebiet bestimmt sind, hat jedoch das Recht, die Sendungen zu prüfen, ihren Durchlaß nach vorgeschriebenen Fahrplänen und Wegen zu regeln und von der Schutzmacht ausreichende Zusicherungen zu verlangen, daß diese Sendungen zur Hilfeleistung an die notleidende Bevölkerung bestimmt sind und nicht zu Gunsten der Besatzungsmacht verwendet werden.

        Compare | top
      • Artikel 60 - [Keine anderweitige Verwendung der Hilfssendungen]

        Die Hilfssendungen entbinden die Besatzungsmacht in keiner Weise von den ihr durch Artikel 55, 56 und 59 auferlegten Verpflichtungen. Sie kann die Hilfssendungen auf keine Weise für einen anderen als den vorbestimmten Zweck verwenden, ausgenommen in Fällen dringender Notwendigkeit im Interesse der Bevölkerung des besetzten Gebietes und mit Zustimmung der Schutzmacht.

        Compare | top
      • Artikel 61 - [Verteilung der Hilfssendungen; Erleicherungen]

        Die Verteilung der in den vorstehenden Artikeln erwähnten Hilfssendungen wird im Benehmen mit der Schutzmacht und unter ihrer Aufsicht durchgeführt. Diese Aufgabe kann, nach einer Vereinbarung zwischen Besatzungs- und Schutzmacht, auch einem neutralen Staat, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeiner anderen unparteiischen humanitären Organisation übertragen werden.

        Solche Hilfssendungen sind von allen Abgaben, Steuern oder Zöllen im besetzten Gebiete befreit, es sei denn, eine derartige Abgabe liege im Interesse der Wirtschaft des betreffenden Gebietes. Die Besatzungsmacht erleichtert die schnelle Verteilung dieser Sendungen

        Alle Vertragsparteien werden sich bemühen, die unentgeltliche Durchfuhr und Beförderung dieser für besetzte Gebiete bestimmten Sendungen zu gestatten.

        Compare | top
      • Artikel 62 - [Einzel-Hilfssendungen]

        Unter Vorbehalt von zwingenden Sicherheitsgründen können auf besetztem Gebiet befindliche geschützte Personen an sie gerichtete Einzel-Hilfssendungen empfangen.

        Compare | top
      • Artikel 63 - [Tätigkeit von humanitären Organisationen]

        Unter Vorbehalt von vorübergehenden von der Besatzungsmacht ausnahmsweise aus zwingenden Sicherheitsgründen auferlegten Maßnahmen

        a) können die anerkannten nationalen Gesellschaften vom Roten Kreuz (vom Roten Halbmond vom Roten Löwen mit roter Sonne) ihre Tätigkeit gemäß den Grundsätzen des Roten Kreuzes fortsetzen, wie sie von den internationalen Rotkreuzkonferenzen festgelegt worden sind. Die anderen Hilfsgesellschaften können ihre humanitäre Tätigkeit unter ähnlichen Bedingungen fortsetzen;

        b) darf die Besatzungsmacht keine Veränderungen im Personal oder in der Zusammensetzung dieser Gesellschaften verlangen, die der oben erwähnten Tätigkeit zum Nachteil gereichen könnten.

        Die gleichen Regeln finden auf die Tätigkeit und das Personal von besonderen Organisationen nicht-militärischen Charakters Anwendung, welche bereits bestehen oder geschaffen werden, um die Lebensbedingungen der Zivilbevölkerung durch Aufrechterhaltung der lebenswichtigen öffentlichen Dienste, durch Verteilung von Hilfssendungen und durch Organisierung von Rettungsaktionen zu sichern.

        Compare | top
      • Artikel 64 - [Strafrecht]

        Das Strafrecht des besetzten Gebietes bleibt in Kraft, soweit es nicht durch die Besatzungsmacht außer Kraft gesetzt oder suspendiert werden darf, wenn es eine Gefahr für die Sicherheit dieser Macht oder ein Hindernis bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens darstellt. Vorbehaltlich dieser Ausnahme und der Notwendigkeit, eine arbeitsfähige Justizverwaltung zu gewährleisten, setzen die Gerichte des besetzten Gebietes ihre Tätigkeit hinsichtlich aller durch die erwähnten Rechtsvorschriften erfaßten strafbaren Handlungen fort.

        Jedoch kann die Besatzungsmacht die Bevölkerung des besetzten Gebietes Bestimmungen unterwerfen, die ihr unerläßlich erscheinen zur Erfüllung der ihr durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen, zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Verwaltung des Gebietes und zur Gewährleistung der Sicherheit sowohl der Besatzungsmacht wie auch der Mitglieder und des Eigentums der Besatzungsstreitkräfte oder -verwaltung sowie der von der Besatzungsmacht benutzten Anlagen und Verbindungslinien.

        Compare | top
      • Artikel 65 - [Strafbestimmungen der Besatzungsmacht]

        Die durch die Besatzungsmacht erlassenen Strafbestimmungen erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie veröffentlicht und der Bevölkerung in ihrer Sprache zur Kenntnis gebracht worden sind. Sie können keine rückwirkende Kraft haben.

        Compare | top
      • Artikel 66 - [Zuständigkeiten der Militärgerichte]

        Im Falle eines Verstoßes gegen die gemäß Artikel 64 Absatz 2 erlassenen Strafbestimmungen kann die Besatzungsmacht die Angeklagten an ihre nichtpolitischen und ordentlich bestellten Militärgerichte überweisen, unter der Bedingung, daß diese im besetzten Lande tagen. Die Berufungsgerichte tagen vorzugsweise im besetzten Lande.

        Compare | top
      • Artikel 67 - [Anwendbares Strafrecht]

        Die Gerichte dürfen nur Gesetzesbestimmungen anwenden, die vor der Begehung der strafbaren Handlung bestanden und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen stehen, insbesondere dem Grundsatz, daß die Strafe der Schwere der strafbaren Handlung entsprechen muß. Sie ziehen in Betracht, daß der Angeklagte kein Angehöriger der Besatzungsmacht ist.

        Compare | top
      • Artikel 68 - [Straftaten gegen die Besatzungsmacht; Todesstrafe]

        Wenn eine geschützte Person eine strafbare Handlung begeht, die ausschließlich den Zweck verfolgt, der Besatzungsmacht Schaden zuzufügen, und wenn diese strafbare Handlung keinen Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte oder -behörden darstellt, ferner weder eine ernste Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet noch dem Eigentum der Besatzungsmacht oder der Besatzungsbehörden, noch den durch sie benutzten Einrichtungen wesentlichen Schaden zufügt, so wird diese Person mit Internierung oder Gefängnis bestraft, vorausgesetzt, daß die Dauer dieser Internierung oder Gefängnisstrafe der Schwere der begangenen strafbaren Handlung entspricht. Des weiteren sind Internierung oder Gefängnis für solche strafbaren Handlungen die einzigen freiheitsentziehenden Maßnahmen, die in bezug auf geschützte Personen getroffen werden können. Die in Artikel 66 des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Gerichte können ohne weiteres die Gefängnisstrafe in eine Internierung von gleicher Dauer umwandeln.

        Die von der Besatzungsmacht gemäß Artikel 64 und 65 in Kraft gesetzten Strafbestimmungen können die Todesstrafe für geschützte Personen nur dann vorsehen, wenn diese Personen der Spionage, schwerer Sabotageakte an militärischen Einrichtungen der Besatzungsmacht oder vorsätzlicher strafbarer Handlungen schuldig befunden werden, die den Tod einer oder mehrerer Personen verursacht haben, und wenn gemäß den bereits vor der Besetzung in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften des besetzten Gebietes für solche Fälle die Todesstrafe vorgesehen war.

        Die Todesstrafe kann gegen eine geschützte Person nur dann ausgesprochen werden, wenn die Aufmerksamkeit des Gerichts besonders auf den Umstand gelenkt wurde, daß der Angeklagte, weil er nicht Angehöriger der Besatzungsmacht ist, durch keinerlei Treueverpflichtung ihr gegenüber gebunden ist.

        Keinesfalls darf die Todesstrafe gegen eine geschützte Person ausgesprochen werden, die bei der Begehung der strafbaren Handlung weniger als 18 Jahre alt war.

        Compare | top
      • Artikel 69 - [Anrechnung der Untersuchungshaft]

        In allen Fällen wird einer angeklagten geschützten Person die Dauer der Untersuchungshaft von der Gefängnisstrafe abgezogen.

        Compare | top
      • Artikel 70 - [Straftaten vor der Besatzungszeit]

        Geschützte Personen werden von der Besatzungsmacht nicht verhaftet, gerichtlich verfolgt oder verurteilt wegen vor der Besetzung oder während einer vorübergehenden Unterbrechung derselben begangener Handlungen oder geäußerter Meinungen, mit Ausnahme von Verstößen gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges.

        Angehörige der Besatzungsmacht, die vor Ausbruch des Konflikts im Gebiete des besetzten Staates Zuflucht gesucht haben, werden nicht verhaftet, gerichtlich verfolgt, verurteilt oder aus dem besetzten Gebiete verschleppt, es sei denn wegen nach Ausbruch der Feindseligkeiten begangener strafbarer Handlungen oder vor Ausbruch der Feindseligkeiten begangener gemeinrechtlicher strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des besetzten Staates die Auslieferung auch in Friedenszeiten gerechtfertigt hätten.

        Compare | top
      • Artikel 71 - [Ordentliches Gerichtsverfahren]

        Die zuständigen Gerichte der Besatzungsmacht fällen kein Urteil ohne ein vorhergehendes ordentliches Verfahren.

        Jeder von der Besatzungsmacht Angeklagte wird ohne Verzug schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen eingehend in Kenntnis gesetzt, und sein Fall wird so schnell wie möglich vor Gericht gebracht. Die Schutzmacht wird von jedem durch die Besatzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt, wenn die Anklage zu einem Todesurteil oder zur Verhängung einer Gefängnisstrafe von zwei oder mehr Jahren führen könnte; sie kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens informieren. Des weiteren hat die Schutzmacht das Recht, auf Verlangen alle Auskünfte über derartige und alle anderen durch die Besatzungsmacht gegen geschützte Personen eingeleiteten Verfahren zu erhalten.

        Die Notifizierung an die Schutzmacht, wie in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen, erfolgt unverzüglich und geht in jedem Falle der Schutzmacht drei Wochen vor dem Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu. Die Verhandlung kann nicht stattfinden, wenn nicht bei ihrer Eröffnung der Beweis erbracht wird, daß die Bestimmungen dieses Artikels voll eingehalten wurden. Die Notifizierung hat insbesondere Auskunft über folgende Punkte zu geben:

        a) Personalbeschreibung des Angeklagten;

        b) Aufenthalts- oder Gewahrsamsort;

        c) Aufzählung des oder der Anklagepunkte (mit Erwähnung der Strafbestimmungen, auf die sie sich stützen);

        d) Angabe des Gerichtes das den Fall behandeln wird;

        e) Ort und Zeitpunkt der ersten Verhandlung.

        Compare | top
      • Artikel 72 - [Verteidigung]

        Jeder Angeklagte hat das Recht, die zu seiner Verteidigung notwendigen Beweismittel geltend zu machen; insbesondere kann er Zeugen vernehmen lassen. Er hat Anspruch darauf, daß ihm ein geeigneter Anwalt seiner Wahl beisteht, der ihn ungehindert besuchen kann und sich aller Erleichterungen erfreut, die zur Vorbereitung der Verteidigung notwendig sind.

        Falls der Angeklagte selbst keinen Verteidiger bezeichnet, stellt ihm die Schutzmacht einen zur Verfügung. Steht der Angeschuldigte einer schweren Anklage gegenüber und entbehrt er einer Schutzmacht, so stellt ihm die Besatzungsmacht unter Vorbehalt seiner Zustimmung einen Verteidiger.

        Jeder Angeklagte wird, sofern er nicht von sich aus darauf verzichtet, sowohl während der Untersuchung wie auch bei der Gerichtsverhandlung von einem Dolmetscher unterstützt. Er kann den Dolmetscher jederzeit ablehnen und dessen Ersetzung verlangen.

        Compare | top
      • Artikel 73 - [Rechtsmittel]

        Jeder Verurteilte hat das Recht, diejenigen Rechtsmittel zu ergreifen, die in dem vom Gericht angewendeten Recht vorgesehen sind. Er wird vollständig über sein Recht, Rechtsmittel einzulegen sowie über die hierfür festgesetzten Fristen aufgeklärt.

        Das in diesem Abschnitt vorgesehene Strafverfahren findet auch bei Rechtsmitteln entsprechend Anwendung. Sehen die durch das Gericht angewendeten Rechtsvorschriften keine Rechtsmittel vor, so hat der Verurteilte das Recht, gegen das Urteil und die Verurteilung bei der zuständigen Behörde der Besatzungsmacht Berufung einzulegen.

        Compare | top
      • Artikel 74 - [Informierung der Schutzmacht]

        Die Vertreter der Schutzmacht haben das Recht, an der Hauptverhandlung jedes Gerichts teilzunehmen, das über eine geschützte Person befindet, sofern nicht die Verhandlungen ausnahmsweise im Interesse der Sicherheit der Besatzungsmacht unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfinden müssen; in diesem Falle verständigt die Besatzungsmacht die Schutzmacht entsprechend. Ort und Zeitpunkt des Beginns der Verhandlungen werden der Schutzmacht notifiziert

        Alle Verurteilungen zum Tode oder zu Freiheitsstrafen von zwei oder mehr Jahren werden unter Angabe der Gründe so schnell wie möglich der Schutzmacht mitgeteilt; diese Mitteilung hat Bezug zu nehmen auf die gemäß Artikel 71 erfolgte Notifizierung und im Falle einer Freiheitsstrafe den Namen des Ortes zu enthalten, wo das Urteil vollzogen wird. Die übrigen Urteile werden in den Gerichtsakten festgehalten und können durch Vertreter der Schutzmacht eingesehen werden. Im Falle einer Verurteilung zum Tode oder einer Freiheitsstrafe von zwei oder mehr Jahren beginnen die Rechtsmittelfristen erst von dem Augenblick an zu laufen, in welchem die Schutzmacht vom Urteil in Kenntnis gesetzt worden ist.

        Compare | top
      • Artikel 75 - [Vollstreckung der Todesstrafe]

        In keinem Fall werden zum Tode Verurteilte des Rechtes beraubt, ein Gnadengesuch einzureichen.

        Keine Todesstrafe wird vollstreckt, bevor nicht eine Frist von wenigstens sechs Monaten abgelaufen ist; diese Frist beginnt erst von dem Augenblick an zu laufen, in welchem die Schutzmacht die Mitteilung über das endgültige Urteil, das die Todesstrafe bestätigt, oder über den Entscheid, mit welchem das Gnadengesuch abgewiesen wird, erhält.

        Dieser Aufschub von sechs Monaten kann in bestimmten Einzelfällen gekürzt werden, nämlich dann, wenn sich infolge einer schwierigen und kritischen Lage ergibt, daß die Sicherheit der Besatzungsmacht oder ihrer Streitkräfte einer organisierten Bedrohung ausgesetzt ist; der Schutzmacht wird jedoch eine derartige Kürzung der vorgesehenen Frist stets notifiziert; es ist ihr genügend Zeit zu lassen, um bei den zuständigen Besatzungsbehörden wegen dieser Todesstrafe vorstellig zu werden.

        Compare | top
      • Artikel 76 - [Strafvollstreckung]

        Einer strafbaren Handlung angeklagte geschützte Personen werden im besetzten Gebiet gefangengehalten und verbüßen, falls sie verurteilt werden, dort ihre Strafe. Sie werden wenn möglich von den anderen Gefangenen getrennt; die für sie maßgeblichen Bedingungen der Ernährung und Hygiene müssen genügen, um sie in einem guten Gesundheitszustand zu erhalten, und mindestens den Bedingungen der Strafanstalten des besetzten Landes entsprechen.

        Sie erhalten die ärztliche Betreuung, die ihr Gesundheitszustand erfordert.

        Sie haben ebenfalls das Recht, den geistlichen Beistand zu empfangen, um den sie etwa ersuchen.

        Frauen werden in getrennten Räumlichkeiten untergebracht und unterstehen der unmittelbaren Überwachung durch Frauen.

        Besondere Aufmerksamkeit wird der den Minderjährigen zukommenden Behandlung geschenkt.

        Gefangengehaltene geschützte Personen haben das Recht, den Besuch von Delegierten der Schutzmacht und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz gemäß den Bestimmungen von Artikel 143 zu empfangen.

        Ferner sind sie berechtigt, monatlich mindestens ein Hilfspaket zu erhalten.

        Compare | top
      • Artikel 77 - [Übergabe nach Abschluss der Besetzung]

        Durch Gerichte im besetzten Gebiet angeklagte oder verurteilte geschützte Personen werden beim Abschluß der Besetzung den Behörden des befreiten Gebietes mit den sie betreffenden Akten übergeben.

        Compare | top
      • Artikel 78 - [Zwangsaufenthalt und Internierung]

        Erachtet die Besatzungsmacht es aus zwingenden Sicherheitsgründen als notwendig, Sicherheitsmaßnahmen in bezug auf geschützte Personen zu ergreifen, so kann sie ihnen höchstens einen Zwangsaufenthalt auferlegen oder sie internieren.

        Entscheide in bezug auf solche Zwangsaufenthalte oder Internierungen werden in einem ordentlichen Verfahren getroffen, das durch die Besatzungsmacht entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens festzulegen ist. Dieses Verfahren hat für die betroffenen Personen Rechtsmittel vorzusehen. Über diese wird so schnell wie möglich entschieden. Werden Entscheide aufrechterhalten, so werden sie einer regelmäßigen, wenn möglich halbjährlichen Überprüfung durch eine zuständige, von der erwähnten Macht bestellte Behörde unterzogen.

        Geschützte Personen, denen ein Zwangsaufenthalt zugewiesen wird und die infolgedessen zum Verlassen ihres Wohnsitzes gezwungen sind, gelangen in den vollen Genuß der Bestimmungen von Artikel 39 des vorliegenden Abkommens.

        Compare | top
    • Abschnitt IV
      Bestimmungen über die Behandlung von Internierten

      • Kapitel I
        Allgemeine Bestimmungen

        • Artikel 79 - [Voraussetzungen der Internierung]

          Die am Konflikt beteiligten Parteien internieren geschützte Personen nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 41, 42, 43, 68 und 78.

          Compare | top
        • Artikel 80 - [Verlust von Rechten]

          Die Internierten behalten ihre volle zivile Rechtspersönlichkeit und üben die ihnen daraus erwachsenden Rechte in dem mit ihrer Rechtsstellung als Internierte zu vereinbarenden Ausmaß aus.

          Compare | top
        • Artikel 81 - [Pflichten des Gewahrsamstaates]

          Die am Konflikt beteiligten Parteien, die geschützte Personen internieren, sind gehalten, unentgeltlich für ihren Unterhalt aufzukommen und ihnen ebenfalls die ärztliche Pflege angedeihen zu lassen, die ihr Gesundheitszustand erfordert.

          Von den Bezügen, Entlohnungen und Guthaben der Internierten darf zur Begleichung dieser Kosten keinerlei Abzug gemacht werden.

          Der Gewahrsamsstaat kommt für den Unterhalt der von den Internierten abhängigen Personen auf, wenn sie ohne ausreichende Unterhaltsmittel und unfähig sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

          Compare | top
        • Artikel 82 - [Einteilung der Internierten; Familien]

          Der Gewahrsamsstaat teilt die Internierten im Rahmen des Möglichen nach ihrer Nationalität, ihrer Sprache und ihren Gebräuchen ein. Die Internierten, die Angehörige desselben Landes sind, dürfen nicht lediglich wegen der Verschiedenheit ihrer Sprache getrennt werden.

          Während der ganzen Dauer ihrer Internierung werden die Mitglieder derselben Familie und namentlich die Eltern und ihre Kinder am gleichen Internierungsort vereinigt, mit Ausnahme jener Fälle, wo die Erfordernisse der Arbeit, Gesundheitsgründe oder die Anwendung der im Kapitel IX dieses Abschnitts vorgesehenen Bestimmungen eine vorübergehende Trennung notwendig machen. Die Internierten können verlangen, daß ihre in Freiheit gelassenen Kinder, die der elterlichen Überwachung ermangeln, mit ihnen interniert werden.

          Wo immer möglich, werden die internierten Mitglieder derselben Familie in den gleichen Räumen zusammen und von den übrigen Internierten getrennt untergebracht; die notwendigen Erleichterungen zur Führung eines Familienlebens werden ihnen gewährt.

          Compare | top
      • Kapitel II
        Internierungsorte

        • Artikel 83 - [Fernhaltung von Kampfzonen; Kenntlichmachung der Lager]

          Der Gewahrsamsstaat darf die Internierungsorte nicht in Gegenden anlegen, die den Kriegsgefahren besonders ausgesetzt sind.

          Der Gewahrsamsstaat macht durch Vermittlung der Schutzmächte den feindlichen Mächten alle zweckdienlichen Angaben über die geographische Lage der Internierungsort.

          Soweit die militärischen Erwägungen es erlauben, werden die Internierungslager so mit den Buchstaben I C gekennzeichnet, daß sie tagsüber aus der Luft deutlich erkennbar sind; es ist den betreffenden Mächten jedoch unbenommen, sich über ein anderes Mittel zur Kennzeichnung zu einigen. Keine andere Örtlichkeit darf auf die gleiche Weise wie ein Internierungslager gekennzeichnet werden.

          Compare | top
        • Artikel 84 - [Trennung von Kriegsgefangenen]

          Internierte werden getrennt von Kriegsgefangenen und von aus irgendeinem anderen Grund der Freiheit beraubten Personen untergebracht und betreut.

          Compare | top
        • Artikel 85 - [Unterkünfte]

          Der Gewahrsamsstaat ist verpflichtet, alle notwendigen und ihm möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die geschützten Personen vom Beginn ihrer Internierung an in Gebäuden und Unterkünften untergebracht werden, die jegliche Gewähr in bezug auf Hygiene und Sauberkeit sowie wirksamen Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Folgen des Krieges bieten. Auf keinen Fall dürfen ständige Internierungsorte in Gegenden angelegt werden, die ungesund sind oder deren Klima für die Internierten abträglich sein könnte. In allen Fällen, in denen sie vorübergehend in einer Gegend interniert werden, die ungesund ist oder deren Klima ihrer Gesundheit abträglich sein könnte, werden die geschützen Personen, so schnell wie es die Umstände erlauben, an einen zuträglichen Internierungsort verbracht.

          Die Räume müssen vollkommen vor Feuchtigkeit geschützt und, namentlich zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe, genügend geheizt und beleuchtet sein. Die Schlafräume müssen ausreichend geräumig und gut gelüftet sein; den Internierten sind passendes Bettzeug und Decken in genügender Zahl zu stellen, wobei der Witterung und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der Internierten Rechnung zu tragen ist.

          Den Internierten stehen Tag und Nacht sanitäre Einrichtungen zur Verfügung, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und dauernd sauber gehalten werden. Wasser und Seife für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche werden ihnen in genügender Menge geliefert; die hierfür notwendigen Einrichtungen und Erleichterungen werden ihnen gewährt. Außerdem müssen ihnen Brausen und Badeeinrichtungen zur Verfügung stehen. Für ihre Körperpflege und die Reinigungsarbeiten ist ihnen die nötige Zeit einzuräumen.

          Wenn immer es nötig ist, ausnahmsweise und vorübergehend internierte Frauen, die nicht einer Familiengruppe angehören, zusammen mit Männern am gleichen Internierungsort unterzubringen, müssen sie unbedingt über getrennte Schlafräume und sanitäre Einrichtungen verfügen.

          Compare | top
        • Artikel 86 - [Abhaltung von Gottesdiensten]

          Der Gewahrsamsstaat stellt den Internierten jeglichen Bekenntnisses passende Räume zur Abhaltung ihrer Gottesdienste zur Verfügung.

          Compare | top
        • Artikel 87 - [Kantinen]

          Sofern die Internierten nicht über ähnliche andere Erleichterungen verfügen, werden an allen Internierungsorten Kantinen eingerichtet, damit die Internierten in der Lage sind, sich zu Preisen, die keinesfalls jene des lokalen Handels übersteigen dürfen, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, einschließlich Seife und Tabak, zu beschaffen, die dazu beitragen, ihr Wohlbefinden und ihre persönliche Annehmlichkeit zu steigern.

          Überschüsse der Kantinen werden auf einen besonderen Unterstützungsfonds überwiesen, der an jedem Internierungsort eingerichtet und zum Nutzen der Internierten des betreffenden Internierungsortes verwaltet wird. Der in Artikel 102 vorgesehene Interniertenausschuß hat das Recht auf Einblick in die Verwaltung der Kantine und dieses Fonds.

          Wird ein Internierungsort aufgelöst, so wird der Guthaben-Saldo des Unterstützungsfonds auf den Unterstützungsfonds eines anderen Internierungsortes für Internierte der gleichen Nationalität oder, wenn ein solcher nicht besteht, auf einen zentralen Unterstützungsfonds überschrieben, der zum Nutzen aller in der Hand des Gewahrsamsstaates verbleibenden Internierten verwaltet wird. Im Falle allgemeiner Freilassung werden diese Überschüsse vom Gewahrsamsstaat einbehalten, sofern nicht eine Übereinkunft zwischen den betreffenden Mächten etwas anderes vorsieht.

          Compare | top
        • Artikel 88 - [Schutz vor Luftangriffen]

          In allen Internierungsorten, die Luftangriffen und anderen Kriegsgefahren ausgesetzt sind, werden passende Schutzräume in genügender Zahl eingerichtet, um den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Im Falle eines Alarms dürfen sich die Internierten so schnell wie möglich dorthin begeben, mit Ausnahme derjenigen unter ihnen, die am Schutze ihrer eigenen Unterkünfte gegen diese Gefahren teilnehmen. Jede zu Gunsten der Bevölkerung ergriffene Schutzmaßnahme kommt auch ihnen zugute.

          In den Internierungsorten werden ausreichende Vorsichtsmaßregeln gegen Feuergefahr getroffen.

          Compare | top
      • Kapitel III
        Ernährung und Bekleidung

        • Artikel 89 - [Verpflegung]

          Die tägliche Lebensmittelzuteilung an die Internierten muß in bezug auf Menge, Güte und Abwechslung ausreichend sein, um einen normalen Gesundheitszustand zu gewährleisten und Mangelerscheinungen zu verhindern; den Ernährungsgewohnheiten der Internierten wird ebenfalls Rechnung getragen.

          Überdies wird den Internierten die Möglichkeit zur Zubereitung der Ergänzungsnahrung gegeben, über die sie etwa verfügen.

          Trinkwasser wird ihnen in genügender Menge geliefert. Tabakgenuß ist gestattet.

          Arbeitende Internierte erhalten eine der Natur ihrer Arbeit entsprechende Zusatzverpflegung.

          Schwangere Frauen und Wöchnerinnen sowie Kinder unter 15 Jahren erhalten eine ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechende Zusatzverpflegung.

          Compare | top
        • Artikel 90 - [Bekleidung]

          Den Internierten werden bei ihrer Festnahme alle Erleichterungen gewährt, damit sie sich mit Kleidung, Schuhen und Leibwäsche ausstatten und auch späterhin nach Bedarf damit eindecken können. Besitzen die Internierten nicht genügend der Witterung angepaßte Kleidung und können sie sich solche auch nicht beschaffen, so wird sie ihnen vom Gewahrsamsstaat unentgeltlich geliefert.

          Die den Internierten vom Gewahrsamsstaat gelieferte Kleidung und die darauf etwa angebrachten äußeren Kennzeichen dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie die Internierten entehren oder der Lächerlichkeit preisgeben

          Die arbeitenden Internierten erhalten Arbeitskleidung, einschließlich geeigneter Schutzkleidung, wo immer die Art ihrer Arbeit dies erfordert.

          Compare | top
      • Kapitel IV
        Gesundheitspflege und ärztliche Betreuung

        • Artikel 91 - [Gesundheitspflege; ärztliche Betreuung]

          Jeder Internierungsort weist einen geeigneten unter der Leitung eines befähigten Arztes stehenden Krankenraum auf, wo die Internierten die Pflege mit entsprechender Diät erhalten können, deren sie bedürfen. Für die von ansteckenden oder Geisteskrankheiten befallenen Kranken werden Absonderungsräume bereitgestellt.

          Schwangere Frauen sowie Internierte, die von einer schweren Krankheit befallen sind oder deren Zustand eine besondere Behandlung, einen chirurgischen Eingriff oder Krankenhauspflege nötig macht, werden in jedem für ihre Behandlung geeigneten Krankenhaus zugelassen; sie erhalten dort keine schlechtere Pflege als die Bevölkerung im allgemeinen.

          Die Internierten werden vorzugsweise durch ärztliches Personal ihrer eigenen Nationalität behandelt.

          Die Internierten dürfen nicht daran gehindert werden, sich den ärztlichen Behörden zur Untersuchung zu stellen. Die ärztlichen Behörden des Gewahrsamsstaates händigen auf Ersuchen jedem behandelten Internierten eine amtliche Bescheinigung aus, die die Art seiner Krankheit oder seiner Verletzungen, die Dauer der Behandlung und die erhaltene Pflege bezeichnet. Ein Doppel dieser Bescheinigung ist der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle zu übermitteln.

          Die Behandlung sowie die Lieferung aller für die Aufrechterhaltung eines guten Gesundheitszustandes der Internierten benötigten Geräte, insbesondere künstlicher Zähne und anderer Prothesen sowie Brillen, werden den Internierten unentgeltlich gewährt.

          Compare | top
        • Artikel 92 - [Monatliche ärztliche Untersuchung]

          Mindestens einmal monatlich werden die Internierten ärztlich untersucht. Diese Untersuchung dient der Kontrolle des allgemeinen Gesundheits-, Ernährungs- und Sauberkeitszustands sowie der Aufdeckung von ansteckenden Krankheiten, namentlich von Tuberkulose, Geschlechtskrankheiten und Malaria. Sie umfaßt insbesondere auch die Kontrolle des Gewichts jedes Internierten und mindestens einmal jährlich eine Durchleuchtung.

          Compare | top
      • Kapitel V
        Religion, geistige und körperliche Betätigung

        • Artikel 93 - [Religionsausübung]

          Den Internierten wird in der Ausübung ihrer Religion, unter Einschluß der Teilnahme an Gottesdiensten ihres Glaubensbekenntnisses, volle Freiheit gewährt, vorausgesetzt, daß sie die Ordnungsvorschriften der Gewahrsamsbehörden befolgen.

          Den internierten Geistlichen ist es gestattet, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen uneingeschränkt auszuüben. Zu diesem Zwecke wacht der Gewahrsamsstaat darüber, daß sie gleichmäßig auf die verschiedenen Internierungsorte verteilt werden, wo sich die gleiche Sprache sprechende und dem gleichen Bekenntnis angehörende Internierte aufhalten. Sind nicht genügend Geistliche vorhanden, so werden ihnen die notwendigen Erleichterungen, unter anderem die Benutzung von Beförderungsmitteln gewährt, um sich von einem Internierungsort zum andern zu begeben; sie werden ermächtigt, die in Krankenhäusern befindlichen Internierten zu besuchen. Die Geistlichen genießen zur Ausübung ihres Amtes volle Freiheit im Schriftwechsel mit den religiösen Behörden des Gewahrsamsstaates und soweit möglich, mit den internationalen religiösen Organisationen ihres Glaubensbekenntnisses. Dieser Schriftwechsel fällt nicht unter das in Artikel 107 erwähnte Kontingent, unterliegt jedoch den Bestimmungen des Artikels 112

          Sofern Internierte nicht über den Beistand von Geistlichen ihres Glaubensbekenntnisses verfügen oder deren Zahl nicht genügend ist, können die örtlichen Kirchenbehörden desselben Bekenntnisses im Einverständnis mit dem Gewahrsamsstaat einen Geistlichen des Bekenntnisses der betreffenden Internierten oder, wenn dies vom konfessionellen Gesichtspunkt aus möglich ist, einen Geistlichen eines ähnlichen Glaubensbekenntnisses oder einen befähigten Laien namhaft machen. Letzterer genießt die Vorteile, die mit der übernommenen Aufgabe verbunden sind. Die so bezeichneten Personen haben alle vom Gewahrsamsstaat im Interesse der Disziplin und der Sicherheit aufgestellten Vorschriften zu befolgen.

          Compare | top
        • Artikel 94 - [Geistige und körperliche Betätigung]

          Der Gewahrsamsstaat fördert die geistige, erzieherische, sportliche und die der Erholung dienende Betätigung der Internierten, wobei ihnen volle Freiheit zu lassen ist, daran teilzunehmen oder nicht. Er trifft alle irgend möglichen Maßnahmen, um diese Betätigung zu gewährleisten und insbesondere den Internierten passende Räume zur Verfügung zu stellen.

          Alle irgend möglichen Erleichterungen werden den Internierten gewährt, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Studien fortzuführen oder solche zu beginnen. Die Unterrichtung der Kinder und der heranwachsenden Jugend wird gewährleistet; sie können Schulen entweder innerhalb oder außerhalb des Internierungsortes besuchen.

          Den Internierten wird Gelegenheit gegeben, sich turnerischen Übungen, dem Sport und Spielen im Freien zu widmen. Zu diesem Zwecke werden in allen Internierungsorten ausreichende offene Plätze zur Verfügung gestellt. Kindern und Jugendlichen werden besondere Spielplätze vorbehalten.

          Compare | top
        • Artikel 95 - [Arbeiten]

          Der Gewahrsamsstaat kann Internierte nur auf ihren Wunsch als Arbeiter beschäftigen. Auf jeden Fall sind untersagt: die Verwendung, welche, einer nicht internierten geschützten Person auferlegt, eine Verletzung von Artikel 40 oder 51 des vorliegenden Abkommens bedeuten würde, sowie die Verwendung zu allen Arbeiten erniedrigender oder entehrender Art.

          Nach einer Arbeitszeit von 6 Wochen können die Internierten die Arbeit jederzeit einstellen, vorausgesetzt, daß sie dies acht Tage vorher ankündigen.

          Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht des Gewahrsamsstaates, internierte Ärzte, Zahnärzte und andere im Gesundheitswesen Tätige zur Ausübung ihres Berufes zum Wohle ihrer Mitinternierten zu veranlassen, Internierte zu Verwaltungsarbeiten und zur Instandhaltung des Internierungsortes heranzuziehen, diese Personen mit Küchen- und anderen Hausarbeiten zu beauftragen und sie zu Arbeiten heranzuziehen, die dazu bestimmt sind, die Internierten vor Luftangriffen und andern aus dem Kriege erwachsenden Gefahren zu schützen. Jedoch darf kein Internierter zur Ausführung von Arbeiten genötigt werden, zu denen ein Arzt der Verwaltung ihn als körperlich unfähig erklärt hat.

          Der Gewahrsamsstaat übernimmt die volle Verantwortung für alle Arbeitsbedingungen, für die ärztliche Pflege, für die Zahlung der Entlohnung und der Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitsbedingungen sowie die Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten entsprechen den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten; sie stehen denjenigen, die auf Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden, auf keinen Fall nach. Die Entlohnungen werden durch Vereinbarung zwischen der Gewahrsamsmacht, den Internierten und gegebenenfalls andern Arbeitgebern angemessen festgesetzt, wobei der Verpflichtung des Gewahrsamsstaates Rechnung zu tragen ist, unentgeltlich zum Unterhalt des Internierten beizutragen und ihm unentgeltlich die ärztliche Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert, angedeihen zu lassen. Die dauernd zu Arbeiten, wie sie in Absatz 3 umschrieben sind, herangezogenen Internierten erhalten vom Gewahrsamsstaat eine angemessene Entlohnung; die Arbeitsbedingungen und die Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten stehen denjenigen, die auf Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden, nicht nach.

          Compare | top
        • Artikel 96 - [Arbeitsgruppen]

          Jede einzelne Arbeitsgruppe untersteht nur einem einzigen Internierungsort. Die zuständigen Behörden des Gewahrsamsstaates und der Kommandant des betreffenden Internierungsortes sind für die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen verantwortlich. Der Kommandant führt eine Liste der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen auf den Tag nach und legt sie den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer humanitärer Organisationen vor, welche die Internierungsorte besuchen.

          Compare | top
      • Kapitel VI
        Persönliches Eigentum und Geldmittel

        • Artikel 97 - [Persönliches Eigentum]

          Die Internierten dürfen ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände behalten. Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw. sowie die Wertgegenstände, die sie besitzen, können ihnen nur auf Grund bestehender Verfahrensvorschriften entzogen werden. In einem solchen Falle werden ihnen ins einzelne gehende Quittungen ausgestellt.

          Die Geldbeträge werden dem gemäß Artikel 98 geführten Konto jedes Internierten gutgeschrieben; sie dürfen nicht in eine andere Währung umgewechselt werden, sofern nicht die Rechtsvorschriften des Gebietes, in dem ihr Eigentümer interniert ist, dies erfordern oder der Internierte einer solchen Maßnahme zustimmt.

          Gegenstände, die vor allem persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert besitzen, dürfen ihnen nicht abgenommen werden

          Eine internierte Frau darf nur von einer Frau durchsucht werden.

          Bei ihrer Freilassung oder Heimschaffung erhalten die Internierten den Guthabensaldo ihres gemäß Artikel 98 geführten Kontos in Geld, sowie alle Gegenstände, Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw., die ihnen etwa während ihrer Internierung abgenommen wurden, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände oder Werte, die der Gewahrsamsstaat nach Maßgabe seiner in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zurückbehalten darf. Wird Eigentum eines Internierten auf Grund solcher Rechtsvorschriften zurückbehalten, so erhält der Betreffende eine ins einzelne gehende Bescheinigung.

          Familien- und Ausweispapiere im Besitze der Internierten können ihnen nur gegen Quittung abgenommen werden. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die Internierten ohne Personalausweis belassen werden. Besitzen sie einen solchen nicht, so erhalten sie besondere Ausweise, die von den Gewahrsamsbehörden ausgestellt werden und ihnen bis zum Abschluß der Internierung die Personalausweise ersetzen.

          Die Internierten dürfen einen gewissen Betrag in bar oder in Form von Gutscheinen bei sich tragen, um Einkäufe zu tätigen.

          Compare | top
        • Artikel 98 - [Geldmittel]

          Allen Internierten werden regelmäßig Beträge zur Verfügung gestellt, die sie in die Lage versetzen, Lebensmittel, Tabakwaren, Toilettenartikel usw. zu kaufen. Diese Beträge können in Form von Krediten oder Einkaufsgutscheinen zur Verfügung gestellt werden.

          Überdies können die Internierten Beihilfen der Macht, deren Staatsangehörige sie sind, der Schutzmächte, aller sonstigen Hilfsorganisationen oder ihrer Familien sowie, entsprechend den Rechtsvorschriften des Gewahrsamsstaates, die Erträgnisse ihres Eigentums ausbezahlt erhalten. Die Höhe der vom Herkunftsstaat gewährten Beihilfen muß innerhalb jeder Interniertenkategorie (Gebrechliche, Kranke, schwangere Frauen usw.) die gleiche sein; die Festsetzung dieser Beihilfen durch den Herkunftsstaat und die Auszahlung durch den Gewahrsamsstaat dürfen nicht auf in Artikel 27 des vorliegenden Abkommens untersagten Benachteiligungen beruhen.

          Für jeden Internierten unterhält der Gewahrsamsstaat ein ordentliches Konto, welchem die in diesem Artikel erwähnten Beträge, die durch den Internierten verdienten Entlohnungen sowie die ihm zugehenden Geldsendungen gutgeschrieben werden. Die ihm abgenommenen Beträge, über die er auf Grund der in diesem Gebiete in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften verfügen kann, werden ebenfalls auf sein Guthaben überwiesen. Dem Internierten wird jede Erleichterung gewährt, die mit den im betreffenden Gebiet in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, um seiner Familie und von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützungsgelder zuzusenden. Er kann von diesem Konto die für seine persönlichen Ausgaben notwendigen Beträge innerhalb der vom Gewahrsamsstaat festgelegten Grenzen abheben. Ferner werden ihm jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt, damit er Einblick in sein Konto nehmen oder sich Auszüge davon beschaffen kann über dieses Konto wird der Schutzmacht auf Ersuchen Auskunft erteilt; es begleitet den Internierten im Falle seiner Verlegung.

          Compare | top
      • Kapitel VII
        Verwaltung und Disziplin

        • Artikel 99 - [Lagerleitung; Bekanntmachungen]

          Jeder Internierungsort wird der Leitung eines verantwortlichen Offiziers oder Beamten unterstellt, der den ordentlichen Militärstreitkräften oder dem ordentlichen Verwaltungskörper des Gewahrsamsstaates entnommen wird. Der den Internierungsort befehligende Offizier oder Beamte muß den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen seines Landes besitzen und ist für dessen Anwendung verantwortlich. Das Überwachungspersonal wird von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sowie den zu seiner Anwendung erlassenen Vorschriften in Kenntnis gesetzt.

          Der Wortlaut des vorliegenden Abkommens sowie der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abkommen getroffenen Sondervereinbarungen wird innerhalb des Internierungsortes in einer den Internierten verständlichen Sprache angeschlagen oder aber muß sich im Besitze des Interniertenausschusses befinden.

          Vorschriften, Anordnungen, Ankündigungen und Bekanntmachungen jeder Art werden den Internierten mitgeteilt und innerhalb der Internierungsorte in einer ihnen verständlichen Sprache angeschlagen.

          Auch alle an einzelne Internierte gerichteten Befehle und Anordnungen werden in einer ihnen verständlichen Sprache erteilt.

          Compare | top
        • Artikel 100 - [Disziplin; Schikaneverbot]

          Die Disziplin in den Internierungsorten muß mit den Grundsätzen der Menschlichkeit vereinbar sein und darf auf keinen Fall Vorschriften enthalten, die den Internierten ihrer Gesundheit abträgliche körperliche Ermüdung oder Schikanen körperlicher oder seelischer Art auferlegen. Tätowierungen oder Anbringung von Erkennungsmerkmalen oder Kennzeichen auf dem Körper sind untersagt.

          Insbesondere untersagt sind andauerndes Stehenlassen oder verlängerte Appelle, körperliche Strafübungen, militärischer Drill und militärische Übungen sowie Nahrungsbeschränkungen.

          Compare | top
        • Artikel 101 - [Beschwerderecht]

          Die Internierten haben das Recht, den Behörden, in deren Händen sie sich befinden, ihre Anliegen betreffend die Internierungsbedingungen, denen sie unterstellt sind, vorzubringen.

          Sie haben ferner das Recht, sich unbeschränkt, entweder durch Vermittlung des Interniertenausschusses oder, wenn sie es für notwendig erachten, unmittelbar, an die Vertreter der Schutzmacht zu wenden, um ihnen die Punkte zur Kenntnis zu bringen, über welche sie Beschwerden hinsichtlich der Internierungsbedingungen vorzubringen haben.

          Diese Anliegen und Beschwerden werden unverändert und beschleunigt weitergeleitet. Selbst wenn sie sich als unbegründet erweisen, dürfen sie nicht Anlaß zu irgendeiner Bestrafung geben.

          Die Interniertenausschüsse können den Vertretern der Schutzmacht regelmäßig Berichte über die Lage in den Internierungsorten und über die Bedürfnisse der Internierten zustellen.

          Compare | top
        • Artikel 102 - [Interniertenausschüsse]

          In jedem Internierungsort wählen die Internierten alle sechs Monate in freier und geheimer Wahl die Mitglieder eines Ausschusses, der mit ihrer Vertretung bei den Behörden des Gewahrsamsstaates, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und bei jeder sonstigen Hilfsorganisation beauftragt ist. Die Mitglieder dieses Ausschusses sind wieder wählbar.

          Die gewählten Internierten übernehmen ihre Funktionen, sobald ihre Wahl die Zustimmung der Gewahrsamsbehörden erhalten hat. Die Gründe für eine etwaige Weigerung oder Absetzung werden den in Betracht kommenden Schutzmächten mitgeteilt.

          Compare | top
        • Artikel 103 - [Aufgaben]

          Die Interniertenausschüsse haben das körperliche, sittliche und geistige Wohl der Internierten zu fördern.

          Sollten insbesondere die Internierten beschließen, untereinander ein Unterstützungssystem auf Gegenseitigkeit zu organisieren, so sind die Ausschüsse für diese Organisation zuständig, unbeschadet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens übertragen sind.

          Compare | top
        • Artikel 104 - [Rechte]

          Die Mitglieder des Interniertenausschusses werden zu keiner anderen Arbeit gezwungen, wenn dies die Erfüllung ihrer Aufgaben erschweren könnte.

          Die Ausschußmitglieder können unter den Internierten die von ihnen benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen, vor allem eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Versorgungsgütern usw.) notwendige Freizügigkeit, werden ihnen gewährt.

          Für ihren postalischen und telegraphischen Schriftwechsel mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und deren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen für Internierte, wird den Ausschußmitgliedern gleicherweise jede Erleichterung gewährt. Ausschußmitglieder in Arbeitsgruppen genießen die gleichen Erleichterungen für ihren Schriftwechsel mit ihrem Ausschuß am Hauptinterniertenort. Dieser Schriftwechsel darf weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 107 erwähnten Kontingents betrachtet werden.

          Ein Ausschußmitglied darf nicht versetzt werden, ohne daß ihm die billigerweise notwendige Zeit eingeräumt wird, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.

          Compare | top
      • Kapitel VIII
        Beziehungen zur Außenwelt

        • Artikel 105 - [Bekanntgabe von Ausführungsmaßnahmen]

          Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen bringen die Gewahrsamsstaaten diesen Personen, der Macht, deren Staatsangehörige sie sind, und der Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen zur Kenntnis. Überdies machen sie den Erwähnten von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung.

          Compare | top
        • Artikel 106 - [Internierungskarte]

          Jedem Internierten wird unmittelbar nach seiner Internierung, spätestens aber eine Woche nach seiner Ankunft am Internierungsort, sowie bei Krankheit oder Verlegung an einen anderen Internierungsort oder in ein Krankenhaus, Gelegenheit gegeben, unmittelbar an seine Familie und an die in Artikel 140 vorgesehene Zentralstelle je eine Karte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Internierung, seiner Anschrift und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setz. Die Beförderung dieser Karten erfolgt so schnell wie möglich und darf in keiner Weise verzögert werden.

          Compare | top
        • Artikel 107 - [Schriftwechsel]

          Die Internierten sind ermächtigt, Briefe und Postkarten abzuschicken und zu empfangen. Erachtet es der Gewahrsamsstaat für notwendig, die Zahl der von jedem Internierten abgesandten Briefe und Postkarten zu beschränken, so darf die zugelassene monatliche Anzahl nicht geringer sein als zwei Briefe und vier Postkarten, die soweit wie möglich den dem vorliegenden Abkommen beigefügten Mustern entsprechen. Müssen die an die Internierten gerichteten Briefschaften eingeschränkt werden, so darf dies nur durch Entscheid der Herkunftsmacht, gegebenenfalls auf Ersuchen des Gewahrsamsstaates, angeordnet werden. Diese Briefe und Postkarten sind in angemessener Frist zu befördern; sie dürfen aus disziplinarischen Gründen weder auf- noch zurückgehalten werden.

          Denjenigen Internierten, die seit längerer Zeit ohne Nachrichten von ihrer Familie sind oder denen es nicht möglich ist, von ihr solche zu erhalten oder ihr auf normalem Wege zugehen zu lassen, sowie denjenigen, die durch beträchtliche Entfernungen von den Ihren getrennt sind, muß gestattet werden, gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühren in dem Geld, über das sie verfügen, Telegramme zu senden. Auch in anerkannten Dringlichkeitsfällen gelangen sie in den Genuß einer solchen Maßnahme.

          In der Regel ist der Schriftwechsel der Internierten in ihrer Muttersprache abzufassen. Die am Konflikt beteiligten Parteien können jedoch Schriftwechsel auch in anderen Sprachen zulassen.

          Compare | top
        • Artikel 108 - [Einzel- und Sammelsendungen]

          Den Internierten wird gestattet, auf dem Postweg oder auf jede andere Weise Einzel- und Sammelsendungen zu empfangen, die namentlich Lebensmittel, Kleidung, Arzneimittel sowie für ihre religiösen Bedürfnisse, ihre Studien und ihre Zerstreuung bestimmte Bücher und Gegenstände enthalten. Diese Sendungen befreien den Gewahrsamsstaat in keiner Weise von den Verpflichtungen, die ihm das vorliegende Abkommen auferlegt.

          Sollten militärische Gründe eine Begrenzung der Anzahl dieser Sendungen erforderlich machen, so werden die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede sonstige Hilfsorganisation für Internierte, die gegebenenfalls mit der Weiterleitung dieser Sendungen beauftragt sind, gebührend davon verständigt.

          Wenn nötig, sind die Modalitäten der Beförderung von Einzel- und Sammelsendungen Gegenstand von Sondervereinbarungen zwischen den betreffenden Mächten, die jedoch den Empfang solcher Hilfssendungen durch die Internierten auf keinen Fall verzögern dürfen. Lebensmittel- und Kleidersendungen dürfen keine Bücher enthalten; ärztliche Hilfslieferungen sind in der Regel in Sammelpaketen zu senden.

          Compare | top
        • Artikel 109 - [Sammel-Hilfssendungen]

          In Ermangelung von Sondervereinbarungen zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über das beim Empfang und bei der Verteilung von Sammel-Hilfssendungen zu befolgende Verfahren findet die dem vorliegenden Abkommen beigefügte Regelung über Sammel-Hilfssendungen Anwendung.

          Die oben erwähnten Sondervereinbarungen dürfen auf keinen Fall das Recht der Interniertenausschüsse beschränken, die für die Internierten bestimmten Sammel-Hilfssendungen in Empfang zu nehmen, zu verteilen und darüber im Interesse der Empfänger zu verfügen.

          Ebensowenig dürfen sie das Recht der Vertreter der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und jeder sonstigen mit der Weiterleitung dieser Sammelsendungen beauftragten Hilfsorganisation für Internierte beschränken, ihre Verteilung unter die Empfänger zu überwachen.

          Compare | top
        • Artikel 110 - [Befreiung von Einfuhr-, Zoll- und anderen Gebühren]

          Alle für die Internierten bestimmten Hilfssendungen werden von sämtlichen Einfuhr-, Zoll- und anderen Gebühren befreit.

          Einschließlich der Hilfspakete und Geldsendungen aus anderen Ländern sind alle Sendungen, die an die Internierten gerichtet oder von ihnen auf dem Postweg entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros und der in Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle abgeschickt werden, sowohl in den Ursprungs- und Bestimmungs- wie auch in den Durchfuhrländern von allen Postgebühren befreit. Zu diesem Zwecke werden insbesondere die im Weltpostvertrag von 1947 und in den Vereinbarungen des Weltpostvereins zu Gunsten der in Lagern oder Zivilgefängnissen zurückgehaltenen Zivilpersonen feindlicher Nationalität vorgesehenen Ausnahmen auf die anderen unter dem Regime des vorliegenden Abkommens internierten geschützten Personen erstreckt. Länder, die an diesen Abmachungen nicht teilnehmen, sind gehalten, die vorgesehenen Gebührenerlasse unter den gleichen Bedingungen zu gewähren.

          Die Kosten für die Beförderung der für die Internierten bestimmten Hilfssendungen, die ihres Gewichtes oder irgendeines anderen Grundes wegen nicht auf dem Postweg befördert werden können, gehen in allen im Herrschaftsbereich des Gewahrsamsstaates liegenden Gebieten zu dessen Lasten. Die anderen Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens tragen die Beförderungskosten auf ihren Gebieten.

          Die aus der Beförderung dieser Sendungen erwachsenden Kosten, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes nicht gedeckt sind, gehen zu Lasten des Absenders.

          Die Hohen Vertragsparteien werden sich bemühen, die Gebühren für von den Internierten aufgegebene oder an sie gerichtete Telegramme im Rahmen des Möglichen zu ermäßigen.

          Compare | top
        • Artikel 111 - [Gewährleistung der Beförderung]

          Sollten Kampfhandlungen die in Frage kommenden Mächte daran hindern, die ihnen zufallende Verpflichtung zur Gewährleistung der Beförderung der in Artikel 106, 107, 108 und 113 vorgesehenen Sendungen zu erfüllen, so können die betreffenden Schutzmächte das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder jede sonstige von den am Konflikt beteiligten Parteien anerkannte Organisation es übernehmen, die Beförderung dieser Sendungen mit passenden Mitteln (Eisenbahnen, Lastwagen. Schiffen oder Flugzeugen usw.) zu gewährleisten. Zu diesem Zwecke werden sich die Hohen Vertragsparteien bemühen, ihnen diese Beförderungsmittel zu verschaffen und sie zum Verkehr zuzulassen, insbesondere durch Ausstellung der notwendigen Geleitbriefe.

          Diese Beförderungsmittel können ebenfalls verwendet werden zur Beförderung von

          a) Briefschaften, Listen und Berichten, die zwischen der im Artikel 140 vorgesehenen zentralen Auskunftsstelle und den in Artikel 136 vorgesehenen nationalen Büros ausgetauscht werden;

          b) Briefschaften und Berichten betreffend die Internierten, die von den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und jeder sonstigen Hilfsorganisation für Internierte entweder mit ihren eigenen Delegierten oder mit den am Konflikt beteiligten Parteien ausgetauscht werden.

          Diese Bestimmungen beschränken keinesfalls das Recht jeder am Konflikt beteiligten Partei, wenn sie es vorzieht, andere Transporte zu organisieren und Geleitbriefe zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen auszustellen.

          Die aus der Verwendung dieser Beförderungsmittel erwachsenden Kosten werden im Verhältnis der Wichtigkeit der Sendungen von den am Konflikt beteiligten Parteien, deren Angehörigen diese Dienste zugute kommen, getragen.

          Compare | top
        • Artikel 112 - [Zensur]

          Die Zensur des an die Internierten gerichteten und von ihnen abgeschickten Schriftwechsels wird so schnell wie möglich vorgenommen.

          Die Durchsicht der für die Internierten bestimmten Sendungen darf nicht unter Bedingungen erfolgen, welche die darin enthaltenen Lebensmittel dem Verderb aussetzen, und wird in Gegenwart des Empfängers oder eines von diesem beauftragten Kameraden vorgenommen. Die Abgabe der Einzel- oder Sammelsendungen an die Internierten darf nicht unter dem Vorwand von Zensurschwierigkeiten verzögert werden.

          Ein von einer am Konflikt beteiligten Partei aus militärischen oder politischen Gründen erlassenes Schriftwechselverbot darf nur vorübergehender Art sein und wird so kurz wie möglich befristet.

          Compare | top
        • Artikel 113 - [Erleicherung der Erstellung von Dokumenten]

          Die Gewahrsamsstaaten gewähren jede angemessene Erleichterung zur Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle, sei es durch andere erforderliche Mittel – von Testamenten, Vollmachten oder allen anderen für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Urkunden.

          In allen Fällen erleichtern die Gewahrsamsmächte den Internierten die formgerechte Erstellung und die amtliche Beglaubigung dieser Urkunden; insbesondere wird den Internierten der Verkehr mit einem Rechtsanwalt gestattet.

          Compare | top
        • Artikel 114 - [Erleicherung der Eigentumsverwaltung]

          Der Gewahrsamsstaat gewährt den Internierten alle mit den Internierungsbedingungen und den in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbarenden Erleichterungen zur Verwaltung ihres Eigentums. Er kann ihnen zu diesem Zwecke gestatten, den Internierungsort in dringenden Fällen, und wenn es die Umstände erlauben, zu verlassen.

          Compare | top
        • Artikel 115 - [Prozessführung von Internierten]

          In allen Fällen, in denen ein Internierter Partei in einem Prozeß vor irgendeinem Gericht ist, setzt der Gewahrsamsstaat auf Ersuchen des Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis und wacht innerhalb der rechtlichen Grenzen darüber, daß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und Durchführung seines Prozesses oder die Vollziehung jedes vom Gericht gefällten Urteils erleidet,

          Compare | top
        • Artikel 116 - [Empfang von Besuchen]

          Jeder Internierte wird ermächtigt, in regelmäßigen Abständen und so oft wie möglich Besuche, vor allem seiner nächsten Angehörigen, zu empfangen.

          In dringlichen Fällen und soweit möglich, zumal in Todesfällen und bei ernstlichen Erkrankungen von Verwandten, wird dem Internierten gestattet, sich zu seiner Familie zu begeben.

          Compare | top
      • Kapitel IX
        Straf- und Disziplinarmaßnahmen

        • Artikel 117 - [Geltendes Recht]

          Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Internierte, die während der Internierung eine strafbare Handlung begehen, die in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften weiter.

          Erklären allgemeine Gesetze, Verordnungen oder Anordnungen von Internierten begangene Handlungen als strafbar, während die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch nicht internierte Personen begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinarische Bestrafung nach sich ziehen.

          Ein Internierter darf nicht mehr als einmal für dieselbe Handlung oder auf Grund derselben Anklage bestraft werden.

          Compare | top
        • Artikel 118 - [Strafzumessung]

          Bei der Strafzumessung haben die Gerichte oder Behörden soweit wie möglich die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Angeklagte kein Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist. Es bleibt ihnen anheimgestellt, das Strafmaß nach freiem Ermessen zu verringern, das für die dem Internierten zur Last gelegte strafbare Handlung vorgesehen ist; sie sind zu diesem Zwecke nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.

          Einkerkerungen in Räumen ohne Tageslicht und ganz allgemein alle Formen von Grausamkeit sind untersagt.

          Internierte, die eine Disziplinar- oder Gerichtsstrafe verbüßt haben, werden nicht anders behandelt als die übrigen Internierten.

          Die von einem Internierten erlittene Untersuchungshaft wird von jeder Freiheitsstrafe abgezogen, zu der er disziplinarisch oder gerichtlich verurteilt wird.

          Die Interniertenausschüsse werden von allen gerichtlichen Verfahren und deren Ergebnis in Kenntnis gesetzt, die gegen durch sie vertretene Internierte durchgeführt werden.

          Compare | top
        • Artikel 119 - [Anwendbare Disziplinarstrafen]

          Die auf Internierte anwendbaren Disziplinarstrafen sind die folgenden:

          1. Buße bis zu 50 v.H. der in Artikel 95 vorgesehenen Entlohnung, und zwar nur während einer Zeitspanne von höchstens dreißig Tagen;

          2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;

          3. Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich, der im Interesse der Instandhaltung des Internierungsortes zu leisten ist;

          4. Arrest.

          Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, grausam oder der Gesundheit der Internierten abträglich sein; Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand sind zu berücksichtigen

          Die Dauer einer einzigen Strafe darf ein Höchstmaß von dreißig aufeinanderfolgenden Tagen nicht überschreiten, auch dann nicht, wenn ein Internierter im Zeitpunkt der Behandlung seines Falles sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hat, gleichgültig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.

          Compare | top
        • Artikel 120 - [Misslungene Flucht]

          Auf der Flucht oder bei Fluchtversuchen wieder ergriffene Internierte dürfen für diese Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinarisch bestraft werden.

          Ungeachtet von Artikel 118 Absatz 3 können wegen Flucht oder Fluchtversuches bestrafte Internierte einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, an einem Internierunsgsort durchgeführt wird und keinen Entzug irgendwelcher ihnen durch das vorliegende Abkommen verbürgten Rechte umfaßt.

          Internierte, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinarisch bestraft werden.

          Compare | top
        • Artikel 121 - [Strafbare Handlungen bei Flucht]

          Flucht oder Fluchtversuch, auch im Wiederholungsfall, dürfen nicht als erschwerende Umstände in Fällen betrachtet werden, in denen ein Internierter wegen einer während seiner Flucht begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verfolgt wird.

          Die am Konflikt beteiligten Parteien wachen darüber, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Frage, ob eine durch einen Internierten begangene Verfehlung disziplinarisch oder gerichtlich zu bestrafen ist, Nachsicht walten lassen, zumal in bezug auf Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch im Zusammenhang stehen.

          Compare | top
        • Artikel 122 - [Sofortige Untersuchung; Untersuchungshaft]

          Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, werden unverzüglich untersucht. Dies gilt namentlich in Fällen von Flucht oder Fluchtversuch; wiederergriffene Internierte werden so schnell wie möglich den zuständigen Behörden übergeben.

          Für alle Internierten wird die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt; sie darf vierzehn Tage nicht überschreiten; in allen Fällen wird ihre Dauer von der unter Umständen verhängten Freiheitsstrafe abgezogen.

          Die Bestimmungen der Artikel 124 und 125 finden auf Internierte Anwendung, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.

          Compare | top
        • Artikel 123 - [Disziplinarstrafgewalt; Anklage]

          Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und höheren Behörden können Disziplinarstrafen nur vom Kommandanten des Internierungsortes oder von einem verantwortlichen Offizier oder Beamten, dem er seine Disziplinarstrafgewalt übertragen hat, verhängt werden.

          Bevor eine Disziplinarstrafe verhängt wird, wird der angeklagte Internierte genau über die Tatsachen ins Bild gesetzt, die ihm vorgeworfen werden. Es wird ihm gestattet, sein Verhalten zu rechtfertigen, sich zu verteidigen, Zeugen vernehmen zu lassen, und, falls notwendig, die Hilfe eines befähigten Dolmetschers in Anspruch zu nehmen. Der Entscheid wird in Gegenwart des Angeklagten und eines Mitglieds des Interniertenausschusses gefällt.

          Zwischen dem Disziplinarentscheid und seinem Vollzug darf nicht mehr als ein Monat verstreichen.

          Erhält ein Internierter eine weitere Disziplinarstrafe, so muß zwischen dem Vollzug jeder der Strafen ein Zeitraum von mindestens drei Tagen liegen, sobald eine von ihnen neun Tage überschreitet.

          Der Kommandant des Interniertenortes hat ein Disziplinarstrafregister zu führen, das von Vertretern der Schutzmacht eingesehen werden kann.

          Compare | top
        • Artikel 124 - [Vollzug]

          Auf keinen Fall dürfen Internierte in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse) überführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.

          Die Örtlichkeiten, in denen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, müssen den hygienischen Anforderungen genügen und namentlich mit einer ausreichenden Schlafgelegenheit versehen sein; den bestraften Internierten muß ermöglicht werden, sich sauber zu halten.

          Internierte Frauen, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, werden in von den Männerabteilungen getrennten Räumen in Haft gehalten und unter die unmittelbare Überwachung durch Frauen gestellt.

          Compare | top
        • Artikel 125 - [Vollzug]

          Disziplinarisch bestrafte Internierte können sich täglich mindestens zwei Stunden im Freien bewegen und aufhalten.

          Es wird ihnen gestattet, sich auf Verlangen bei der täglichen Arztvisite zu melden; sie erhalten die Pflege, die ihr Gesundheitszustand erfordert, und werden gegebenenfalls in die Krankenstation des Internierungsortes oder ein Krankenhaus überführt.

          Sie erhalten die Erlaubnis zu lesen und zu schreiben, Briefe abzusenden und zu empfangen. Pakete und Geldsendungen dagegen können ihnen bis nach Verbüßung der Strafe vorenthalten werden; in der Zwischenzeit werden diese dem Interniertenausschuß anvertraut, der die in den Paketen befindlichen verderblichen Lebensmittel der Krankenstation übergibt.

          Kein disziplinarisch bestrafter Internierter darf des Genusses der Bestimmungen von Artikel 107 und 143 beraubt werden.

          Compare | top
        • Artikel 126 - [Anwendbare Vorschriften]

          Die Artikel 71 bis 76 (einschließlich) finden entsprechend auf Verfahren Anwendung, welche gegen Internierte durchgeführt werden, die sich auf dem eigenen Gebiete des Gewahrsamsstaates befinden.

          Compare | top
      • Kapitel X
        Verlegung von Internierten

        • Artikel 127 - [Verlegungen]

          Verlegungen von Internierten werden stets mit Menschlichkeit durchgeführt. In der Regel erfolgen sie mit der Eisenbahn oder anderen Beförderungsmitteln und mindestens unter den gleichen Bedingungen, deren die Truppen der Gewahrsamsmacht bei ihren Verlegungen teilhaftig werden. Müssen derartige Verlegungen ausnahmsweise zu Fuß durchgeführt werden, so dürfen sie nur stattfinden, wenn der Gesundheitszustand der Internierten es erlaubt; auf keinen Fall dürfen diese dadurch übermäßigen Anstrengungen ausgesetzt sein.

          Der Gewahrsamsstaat versorgt die Internierten während der Verlegung mit Trinkwasser und Nahrungsmitteln in genügender Menge, Güte und Abwechslung, um sie bei guter Gesundheit zu erhalten; er sorgt ebenfalls für die notwendige Bekleidung, angemessene Unterkunft und die erforderliche ärztliche Pflege. Ferner trifft er alle zweckdienlichen Vorsichtsmaßnahmen, um die Sicherheit der Internierten während der Verlegung zu gewährleisten; vor der Abreise stellt er eine vollständige Liste der zu verlegenden Internierten auf.

          Kranke, verwundete oder gebrechliche Internierte sowie Wöchnerinnen werden nicht verlegt, wenn die Reise ihre Gesundheit beeinträchtigen könnte, es sei denn, daß ihre Sicherheit es unbedingt erfordert.

          Nähert sich die Front dem Internierungsort, so dürfen die dort befindlichen Internierten nur verlegt werden, wenn dies unter ausreichenden Sicherheitsbedingungen geschehen kann oder wenn sie durch Verbleib an Ort und Stelle größeren Gefahren ausgesetzt sind, als dies bei einer Verlegung der Fall wäre.

          Beim Entscheid über die etwaige Verlegung von Internierten berücksichtigt der Gewahrsamsstaat die Interessen derselben; insbesondere unternimmt er nichts, was die Schwierigkeiten bei ihrer Heimschaffung oder ihrer Heimkehr in ihren Wohnort vergrößern könnte.

          Compare | top
        • Artikel 128 - [Benachrichtigung; Gepäck]

          In Verlegungsfällen werden die Internierten amtlich von ihrer Abreise und ihrer neuen Postanschrift in Kenntnis gesetzt; diese Mitteilung wird ihnen so frühzeitig gemacht, daß sie ihr Gepäck vorbereiten und ihre Familien benachrichtigen können.

          Es wird ihnen gestattet, ihre persönlichen Sachen, ihre Briefschaften und die für sie eingetroffenen Pakete mitzunehmen; das Gewicht dieses Gepäcks kann, falls die Umstände der Verlegung es erfordern, beschränkt werden, jedoch keinesfalls auf weniger als 25 kg für jeden Internierten.

          Die Briefschaften und Pakete, die an ihren ehemaligen Internierungsort gerichtet werden, werden ihnen ohne Verzug nachgeschickt.

          Der Kommandant des Internierungsortes ergreift gemeinsam mit dem Interniertenausschuß die notwendigen Maßnahmen, um die Überführung des Gemeinschaftseigentums der Internierten und des Gepäcks sicherzustellen, das die Internierten infolge einer auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels verordneten Beschränkung nicht mit sich nehmen können.

          Compare | top
      • Kapitel XI
        Todesfälle

        • Artikel 129 - [Testamente; Todesurkungen]

          Die Internierten können ihre Testamente den verantwortlichen Behörden übergeben; diese gewährleisten deren sichere Aufbewahrung. Im Falle des Ablebens eines Internierten wird sein Testament ohne Verzug den durch ihn bezeichneten Personen zugestellt.

          Der Tod eines Internierten muß durch einen Arzt festgestellt werden; über die Todesursachen und die Umstände, unter welchen der Tod eintrat, wird eine Bescheinigung ausgestellt.

          Gemäß den im Staatsgebiet des betreffenden Internierungsortes geltenden Vorschriften wird eine ordnungsmäßig registrierte amtliche Todesurkunde ausgefertigt; eine beglaubigte Abschrift davon wird ohne Verzug der Schutzmacht sowie der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle übermittelt.

          Compare | top
        • Artikel 130 - [Beerdigung]

          Die Gewahrsamsbehörden sorgen dafür, daß in der Gefangenschaft verstorbene Internierte mit allen Ehren, wenn möglich gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet werden, daß ihre Gräber geachtet, angemessen instandgehalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können.

          Die verstorbenen Internierten werden einzeln bestattet, sofern nicht die Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab infolge höherer Gewalt unumgänglich ist. Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder gemäß der Religion des Verstorbenen oder auf seinen eigenen Wunsch eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung wird diese Tatsache unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde des Verstorbenen vermerkt. Die Asche wird von den Gewahrsamsbehörden sorgfältig aufbewahrt und den nahen Verwandten auf Verlangen so schnell wie möglich ausgehändigt.

          Sobald die Umstände es gestatten, spätestens aber bei Beendigung der Feindseligkeiten, übersendet der Gewahrsamsstaat durch Vermittlung des in Artikel 136 vorgesehenen Auskunftsbüros den Mächten, denen die verstorbenen Internierten angehörten, deren Gräberlisten. Diese Listen enthalten alle Einzelheiten, die zur Identifizierung der verstorbenen Internierten und zur Feststellung ihrer Gräber notwendig sind.

          Compare | top
        • Artikel 131 - [Untersuchungsverfahren]

          Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Internierten, die durch einen Posten, einen anderen Internierten oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, wird von dem Gewahrsamsstaat unverzüglich eine amtliche Untersuchung eingeleitet.

          Der Schutzmacht wird darüber sofort Mitteilung gemacht. Die Aussagen aller Zeugen werden aufgenommen; ein diese Aussagen enthaltender Bericht wird abgefaßt und der genannten Macht übersandt.

          Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so ergreift der Gewahrsamsstaat alle Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen.

          Compare | top
      • Kapitel XII
        Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung in neutralen Ländern

        • Artikel 132 - [Freilassung]

          Jede internierte Person wird vom Gewahrsamsstaat freigelassen, sobald die Gründe, welche ihre Internierung verursacht haben, nicht mehr bestehen.

          Außerdem werden sich die am Konflikt beteiligten Parteien bemühen, während der Dauer der Feinseligkeiten Vereinbarungen über die Freilassung, die Heimschaffung, die Rückkehr an den Wohnort oder die Hospitalisierung gewisser Interniertenkategorien in neutralen Ländern, insbesondere von Kindern, schwangeren Frauen und Müttern mit Säuglingen und kleinen Kindern, Verwundeten und Kranken oder seit längerer Zeit festgehaltenen Internierten, zu treffen.

          Compare | top
        • Artikel 133 - [Zurückbehaltung von Internierten]

          Die Internierung wird nach Beendigung der Feindseligkeiten so schnell wie möglich aufgehoben.

          Jedoch können auf dem Gebiete einer am Konflikt beteiligten Partei befindliche Internierte, gegen die wegen einer strafbaren Handlung, die nicht ausschließlich disziplinarische Maßregelung nach sich zieht, eine Strafverfolgung eingeleitet ist, bis zum Abschluß des Gerichtsverfahrens und gegebenenfalls bis zur völligen Verbüßung der Strafe zurückgehalten werden. Das gleiche gilt für Internierte, die vorher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

          Nach Beendigung der Feindseligkeiten oder der Besetzung eines Gebietes werden durch Vereinbarung zwischen dem Gewahrsamsstaat und den betroffenen Mächten Ausschüsse zur Suche nach verstreuten Internierten eingesetzt.

          Compare | top
        • Artikel 134 - [Heimschaffung]

          Die Hohen Vertragsparteien werden sich bemühen, bei Abschluß der Feindseligkeiten oder der Besetzung die Rückkehr aller Internierten an ihren letzten Aufenthaltsort zu gewährleisten oder ihre Heimschaffung zu erleichtern.

          Compare | top
        • Artikel 135 - [Kostenübertragung]

          Der Gewahrsamsstaat übernimmt die Kosten für die Rückkehr der freigelassenen Internierten an die Orte, wo sie sich im Augenblick ihrer Internierung aufhielten, oder, falls sie im Verlaufe einer Reise oder auf hoher See festgenommen wurden, für die Beendigung der Reise oder die Rückkehr an den Ausgangsort.

          Verweigert der Gewahrsamsstaat die Genehmigung, sich auf seinem Gebiet aufzuhalten, einem freigelassenen Internierten, der vorher dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, so muß dieser Staat die Kosten für seine Heimschaffung übernehmen. Zieht es hingegen der Internierte vor, auf eigene Verantwortung oder um der Regierung, welcher er Gehorsam schuldet, Folge zu leisten, in sein Land zurückzukehren, so ist der Gewahrsamsstaat nicht verpflichtet, die Ausgaben außerhalb seines Gebietes zu übernehmen. Er ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Heimschaffung eines Internierten, der auf eigenen Wunsch interniert wurde, zu tragen.

          Werden Internierte gemäß Artikel 45 einer anderen Macht übergeben, so einigen sich die übergebende und die aufnehmende Macht über den Anteil der Kosten, welche jede von ihnen übernimmt.

          Diese Bestimmungen beeinträchtigen nicht irgendwelche Sondervereinbarungen, die etwa zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien in bezug auf den Austausch und die Heimschaffung ihrer in feindlicher Hand befindlichen Angehörigen getroffen werden.

          Compare | top
    • Abschnitt V
      Auskunftsbüros und Zentralauskunftsstelle

      • Artikel 136 - [Nationales Auskunftsbüro]

        Bei Ausbruch eines Konflikts und in allen Fällen einer Besetzung richtet jede der am Konflikt beteiligten Parteien ein amtliches Auskunftsbüro ein, das beauftragt ist, Auskunft über die in ihrem Herrschaftsbereich befindlichen geschützten Personen zu empfangen und weiterzugeben.

        Jede der am Konflikt beteiligten Parteien läßt ihrem Büro in kürzestmöglicher Frist Mitteilungen über die Maßnahmen zugehen, die sie gegen irgendeine seit über zwei Wochen festgenommene, einem Zwangsaufenthalt unterworfene oder internierte geschützte Person ergriffen hat. Außerdem beauftragt sie ihre verschiedenen zuständigen Dienststellen, dem genannten Büro umgehend Angaben über etwaige Änderungen in den Verhältnissen dieser geschützten Personen zu machen, wie Verlegungen, Freilassungen, Heimschaffungen, Entweichungen, Hospitalisierungen, Geburten und Todesfälle.

        Compare | top
      • Artikel 137 - [Aufgaben; Auskünfte]

        Das nationale Auskunftsbüro läßt unverzüglich und durch Vermittlung der Schutzmächte einerseits und der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle andererseits der Macht, deren Angehörige die erwähnten Personen sind, oder der Macht, auf deren Gebiet sie sich aufhielten, Auskünfte über die geschützte Person zugehen. Die Büros beantworten ihrerseits alle Anfragen, die ihnen in bezug auf geschützte Personen zugehen.

        Die Auskunftsbüros leiten die eine geschützte Person betreffenden Auskünfte weiter, außer wenn diese Weiterleitung der betreffenden Person oder ihrer Familie nachteilig sein könnte. Der Zentralstelle dürfen selbst in einem solchen Falle Auskünfte nicht verweigert werden; sie wird, von den Umständen verständigt, die in Artikel 140 bezeichneten notwendigen Vorsichtsmaßregeln treffen.

        Alle von einem Büro gemachten schriftlichen Mitteilungen werden durch Unterschrift oder Siegel beglaubigt.

        Compare | top
      • Artikel 138 - [Beschaffenheit der Auskünfte]

        Die von dem nationalen Auskunftsbüro eingeholten und weitergegebenen Auskünfte müssen so beschaffen sein, daß sie die genaue Feststellung der geschützten Person und eine umgehende Benachrichtigung ihrer Familie gestatten. Für jede Person enthalten sie mindestens den Familiennamen, die Vornamen, Geburtsort und vollständiges Geburtsdatum, Nationalität, letzten Aufenthaltsort, besondere Kennzeichen, den Vornamen des Vaters, den Namen der Mutter, Zeitpunkt und Art der in bezug auf die geschützte Person getroffenen Maßnahmen sowie den Ort, wo diese getroffen wurden, die Anschrift, unter welcher Briefschaften an sie gerichtet werden können, sowie den Namen und die Anschrift der Person, welche zu benachrichtigen ist.

        Gleicherweise werden regelmäßig, und zwar wenn möglich wöchentlich, Auskünfte über den Gesundheitszustand schwerkranker oder schwerverletzter Internierter weitergeleitet.

        Compare | top
      • Artikel 139 - [Weitere Aufgaben]

        Das internationale Auskunftsbüro wird ferner beauftragt, alle von den in Artikel 136 erwähnten geschützten Personen, namentlich anläßlich ihrer Heimschaffung, Freilassung, Entweichung oder ihres Todes, zurückgelassenen persönlichen Wertgegenstände zu sammeln und sie den in Frage kommenden Personen unmittelbar oder, wenn nötig, durch Vermittlung der Zentralstelle zu übermitteln. Diese Gegenstände werden vom Büro in versiegelten Paketen versandt; es wird ihnen eine Erklärung, welche die Identität der Person, der die Gegenstände gehören, genau feststellt, sowie ein vollständiges Verzeichnis des Paketinhalts beigefügt. Empfang und Versand aller Wertgegenstände dieser Art werden im einzelnen in ein Register eingetragen.

        Compare | top
      • Artikel 140 - [Zentralauskunftsstelle]

        Eine Zentralauskunftsstelle für geschützte Personen, insbesondere Internierte, wird in einem neutralen Land geschaffen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz wird den in Frage kommenden Mächten, sofern es ihm notwendig erscheint, die Organisation dieser Zentralstelle vorschlagen; sie kann mit der in Artikel 123 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen Zentralstelle identisch sein.

        Diese Zentralstelle wird beauftragt, alle Auskünfte der in Artikel 136 vorgesehenen Art, die sie auf amtlichem oder privatem Wege beschaffen kann, zu sammeln; sie leitet sie so schnell wie möglich an das Herkunfts- oder Niederlassungsland der betreffenden Person weiter, ausgenommen in Fällen, in denen diese Weiterleitung den von diesen Auskünften betroffenen Personen oder ihrer Familie nachteilig sein könnte. Seitens der am Konflikt beteiligten Parteien erhält diese Zentralstelle alle angemessenen Erleichterungen zur Durchführung dieser Weiterleitungen.

        Die Hohen Vertragsparteien und insbesondere diejenigen, deren Angehörigen die Dienste der Zentralstelle zugute kommen, werden aufgefordert, ihr die finanzielle Hilfe angedeihen zu lassen, deren sie bedarf.

        Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht als eine Beschränkung der humanitären Tätigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der in Artikel 142 erwähnten Hilfsgesellschaften ausgelegt werden.

        Compare | top
      • Artikel 141 - [Postgebührenfreiheit]

        Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralauskunftsstelle genießen für alle Postsendungen Gebührenfreiheit; auch werden ihnen die in Artikel 110 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen gewährt.

        Compare | top
  • Teil IV
    Durchführung des Abkommens

    • Abschnitt I
      Allgemeine Bestimmungen

      • Artikel 142 - [Tätigkeit von humanitären Organisationen]

        Unter Vorbehalt der Maßnahmen, die die Gewahrsamsstaaten für unerläßlich erachten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten oder jedem anderen vernünftigen Erfordernis zu entsprechen, lassen sie religiösen Organisationen, Hilfsgesellschaften oder jeder anderen den geschützten Personen Hilfe bringenden Organisation gute Aufnahme zuteil werden. Sie gewähren ihnen, sowie ihren gebührend beglaubigten Delegierten, alle notwendigen Erleichterungen, damit diese die geschützten Personen besuchen, Hilfssendungen und für Erziehungs-, Erholungs- oder Religionszwecke bestimmte Gegenstände gleich welcher Herkunft an sie verteilen und ihnen bei der Gestaltung ihrer Freizeit innerhalb der Internierungsorte helfen können. Die genannten Gesellschaften oder Organisationen können auf dem Gebiet des Gewahrsamsstaates oder in einem andern Land gegründet werden oder aber internationalen Charakter haben.

        Der Gewahrsamsstaat kann die Anzahl der Gesellschaften und Organisationen begrenzen, deren Delegierte ermächtigt sind, ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet und unter seiner Aufsicht auszuüben, vorausgesetzt, daß eine solche Begrenzung die wirksame und ausreichende Hilfeleistung an alle geschützten Personen nicht hindert.

        Die besondere Stellung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz auf diesem Gebiete ist jederzeit anzuerkennen und zu beachten.

        Compare | top
      • Artikel 143 - [Delegierte der Schutzmächte und des Roten Kreuzes]

        Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich geschützte Personen aufhalten, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte.

        Sie haben zu allen von geschützten Personen benutzten Räumlichkeiten Zutritt und können sich mit ihnen ohne Zeugen, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers, unterhalten.

        Solche Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und nur ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden. Häufigkeit und Dauer dürfen nicht begrenzt werden.

        Den Vertretern oder Delegierten der Schutzmächte wird in der Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit gelassen. Der Gewahrsams- oder Besatzungsstaat, die Schutzmacht und gegebenenfalls der Herkunftsstaat der zu besuchenden Personen können übereinkommen, Mitbürger von Internierten zur Teilnahme an diesen Besuchen zuzulassen.

        Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz genießen die gleichen Vorrechte. Die Ernennung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Herrschaftsbereich die Gebiete liegen, wo sie ihre Tätigkeit auszuüben haben.

        Compare | top
      • Artikel 144 - [Unterrichtung über das Abkommen]

        Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so daß die Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze kennenlernen kann.

        Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder anderen Behörden, die in Kriegszeiten Verantwortlichkeiten in bezug auf geschützte Personen zu übernehmen haben, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

        Compare | top
      • Artikel 145 - [Amtliche Übersetzungen]

        Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zu, die sie gegebenenfalls zur Gewährleistung seiner Anwendung erlassen.

        Compare | top
      • Artikel 146 - [Maßnahmen gegen Verletzungen des Abkommens]

        Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

        Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehles zur Begehung einer dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind; sie stellt sie ungeachtet ihrer Nationalität vor ihre eigenen Gerichte. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrem eigenen Recht vorgesehenen Bedingungen einer anderen an der gerichtlichen Verfolgung interessierten Vertragspartei zur Aburteilung übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ein ausreichendes Belastungsmaterial vorbringt.

        Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

        Unter allen Umständen genießen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung, als in Artikel 105 und den folgenden Artikeln des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehen sind.

        Compare | top
      • Artikel 147 - [Schwere Verletzung des Abkommens]

        Als schwere Verletzung im Sinne des vorstehenden Artikels gilt jede der folgenden Handlungen, sofern sie gegen durch das Abkommen geschützte Personen oder Güter begangen wird: vorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, rechtswidrige Verschleppung oder rechtswidrige Verschickung, rechtswidrige Gefangenhaltung, Nötigung einer geschützten Person zur Dienstleistung in den Streitkräften der feindlichen Macht oder Entzug ihres Anrechts auf ein ordentliches und unparteiisches, den Vorschriften des vorliegenden Abkommens entsprechendes Gerichtsverfahren, das Festnehmen von Geiseln, sowie Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden.

        Compare | top
      • Artikel 148 - [Keine Befreiung von Verantwortlichkeit]

        Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund von Verletzungen im Sinne des vorstehenden Artikels zufallen.

        Compare | top
      • Artikel 149 - [Untersuchungsverfahren bei Verletzungen]

        Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei wird gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren über jede behauptete Verletzung des Abkommens eine Untersuchung eingeleitet.

        Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so kommen die Parteien überein, einen Schiedsrichter zu wählen, der über das zu befolgende Verfahren entscheidet.

        Sobald die Verletzung festgestellt ist, setzen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende und ahnden sie so schnell wie möglich.

        Compare | top
    • Abschnitt II
      Schlußbestimmungen

      • Artikel 150 - [Maßgebliche Texte]

        Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise maßgeblich.

        Der Schweizerische Bundesrat läßt amtliche Übersetzungen des Abkommens in die russische und die spanische Sprache herstellen.

        Compare | top
      • Artikel 151 - [Unterzeichnung des Abkommens]

        Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die auf der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren.

        Compare | top
      • Artikel 152 - [Ratifikation]

        Das vorliegende Abkommen soll sobald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern hinterlegt.

        Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen. Von diesem wird eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten übersandt, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

        Compare | top
      • Artikel 153 - [Inkrafttreten]

        Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

        Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

        Compare | top
      • Artikel 154 - [Ergänzung der Haager Landkriegsordnung]

        In den Beziehungen zwischen Mächten, die durch das Haager Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges gebunden sind, sei es das vom 29. Juli 1899 oder das vom 18. Oktober 1907, und die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens werden, ergänzt dieses letztere den Zweiten und den Dritten Abschnitt der dem erwähnten Haager Abkommen anliegenden Kriegsordnung.

        Compare | top
      • Artikel 155 - [Beitritt anderer Mächte]

        Vom Zeitpunkt feines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

        Compare | top
      • Artikel 156 - [Notifikation des Beitritts]

        Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich notifiziert und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem diesem die Notifikation zugegangen ist, wirksam.

        Der Schweizerische Bundesrat bringt die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt notifiziert worden ist.

        Compare | top
      • Artikel 157 - [Inkrafttreten bei Konflikten]

        Der Eintritt der in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Lage verleiht den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und notifizierten Beitritten von am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat gibt die eingegangenen Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Parteien, die am Konflikt beteiligt sind, auf dem schnellsten Wege bekannt.

        Compare | top
      • Artikel 158 - [Kündigung]

        Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

        Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich notifiziert. Dieser bringt sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien zur Kenntnis.

        Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Notifizierung an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Jedoch bleibt eine Kündigung, die notifiziert wird, während die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, unwirksam, solange nicht Friede geschlossen ist, und auf alle Fälle, solange die mit der Freilassung, Heimschaffung und Wiederansiedlung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen im Zusammenhang stehenden Handlungen nicht abgeschlossen sind.

        Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

        Compare | top
      • Artikel 159 - [Eintragung bei den Vereinten Nationen]

        Der Schweizerische Bundesrat läßt das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen. Er setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen. Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält.

        Compare | top
      • ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterschrieben.

        GESCHEHEN zu Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original wird im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt. Der Schweizerische Bundesrat übermittelt jedem unterzeichnenden und beitretenden Staat eine beglaubigte Ausfertigung des vorliegenden Abkommens.

        Compare | top