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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

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  • Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

    eingedenk dessen, dass zwischen den Völkern von alters her konsularische Beziehungen aufgenommen worden sind,

    in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,

    in der Erwägung, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomatischen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

    überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,

    in der Erkenntnis, dass diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Posten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten,

    unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind,

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  • Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

    1. Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

    a. der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

    b. der Ausdruck «Konsularbezirk» bezeichnet das einem konsularischen Posten für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;

    c. der Ausdruck «Chef des konsularischen Postens» bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;

    d. der Ausdruck «Konsularbeamter» bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschließlich des Chefs des konsularischen Postens;

    e. der Ausdruck «Konsularangestellter» bezeichnet jede in den Verwaltungs- oder technischen Diensten des konsularischen Postens beschäftigte Person;

    f. der Ausdruck «Mitglied des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einem konsularischen Posten beschäftigte Person;

    g. der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Postens» bezeichnet die Konsularbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

    h. der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Personals» bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Chefs des konsularischen Postens, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;

    i. der Ausdruck «Mitglied des Privatpersonals» bezeichnet eine ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds des konsularischen Postens beschäftigte Person;

    j. der Ausdruck «konsularische Räumlichkeiten» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschließlich für die Zwecke des konsularischen Postens benutzt werden;

    k. der Ausdruck «konsularische Archive» umfasst alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des konsularischen Postens sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände.

    2. Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufs-Konsularbeamte und Honorar-Konsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufs-Konsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten.

    3. Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Posten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.

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  • Kapitel I
    Konsularische Beziehungen im Allgemeinen

    • Abschnitt I
      Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen

      • Artikel 2 - Aufnahme konsularischer Beziehungen

        1. Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen.

        2. Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.

        3. Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.

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      • Artikel 3 - Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

        Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen.

        Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Maßgabe dieses Übereinkommens wahrgenommen.

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      • Artikel 4 - Errichtung eines konsularischen Postens

        1. Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

        2. Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats.

        3. Spätere Änderung des Sitzes, der Klasse oder des Konsularbezirks des konsularischen Postens kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen.

        4. Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Generalkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht.

        5. Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich, wenn an einem anderen Ort als am Sitz eines bestehenden konsularischen Postens ein zu diesem gehörendes Büro eröffnet werden soll.

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      • Artikel 5 - Konsularische Aufgaben

        Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

        a. die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat innerhalb der völkerrechtlich zulässigen’ Grenzen zu schützen;

        b. die Entwicklung der kommerziellen sowie wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Maßgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;

        c. sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsendestaats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu erteilen;

        d. den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Personen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtvermerke oder entsprechende Urkunden auszustellen;

        e. den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;

        f. notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;

        g. bei Nachlasssachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu wahren;

        h. im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Beistandschaft erforderlich ist;

        i. vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfahren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Vertretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorläufige Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus irgendeinem andern Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;

        j. gerichtliche und außergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechtshilfeersuchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist;

        k. die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vorgesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnenschiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besatzungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben;

        l. den unter Buchstabe k genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe entgegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und zu visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen;

        m. alle anderen dem konsularischen Posten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünften erwähnt sind.

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      • Artikel 6 - Wahrnehmung konsularischer Aufgaben außerhalb des Konsularbezirks

        Unter besonderen Umständen kann ein Konsularbeamter mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.

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      • Artikel 7 - Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat

        Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten einen in einem Staat errichteten konsularischen Posten auch mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, dass einer der beteiligten Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt.

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      • Artikel 8 - Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für einen dritten Staat

        Nach einer angemessenen Notifikation an den Empfangsstaat kann, sofern dieser keinen Einspruch erhebt, ein konsularischer Posten des Entsendestaats im Empfangsstaat konsularische Aufgaben auch für einen dritten Staat wahrnehmen.

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      • Artikel 9 - Klassen der Chefs konsularischer Posten

        1. Die Chefs konsularischer Posten sind in folgende vier Klassen eingeteilt:

        2. Ziffer 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsularbeamten festzusetzen, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind.

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      • Artikel 10 - Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten

        1. Die Chefs konsularischer Posten werden vom Entsendestaat ernannt und vom Empfangsstaat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen.

        2. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich die Förmlichkeiten der Ernennung und der Zulassung der Chefs eines konsularischen Postens nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Entsendestaats und des Empfangsstaats.

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      • Artikel 11 - Bestallungsschreiben oder Notifikation der Ernennung

        1. Der Entsendestaat versieht den Chef eines konsularischen Postens mit einer Urkunde in Form eines Bestallungsschreibens oder eines entsprechenden Schriftstücks; die Urkunde wird für jede Ernennung ausgestellt; darin wird seine Eigenschaft bescheinigt und in der Regel sein Name und seine Vornamen, seine Kategorie und seine Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz des konsularischen Postens angegeben.

        2. Der Entsendestaat Übermittelt das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück auf diplomatischem oder einem anderen geeigneten Wege an die Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Chef des konsularischen Postens seine Aufgaben wahrnehmen soll.

        3. Mit Zustimmung des Empfangsstaats kann der Entsendestaat das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück durch eine Notifikation ersetzen, welche die in Ziffer 1 vorgesehenen Angaben enthält.

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      • Artikel 12 - Exequatur

        1. Der Chef eines konsularischen Postens wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als «Exequatur» bezeichnet wird.

        2. Lehnt ein Staat es ab, ein Exequatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hierfür mitzuteilen.

        3. Vorbehaltlich der Artikel 13 und 15 kann der Chef eines konsularischen Postens sein Amt nicht antreten, bevor er das Exequatur erhalten hat.

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      • Artikel 13 - Vorläufige Zulassung des Chefs eines konsularischen Postens

        Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Chef eines konsularischen Postens zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Falle findet dieses Übereinkommen Anwendung.

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      • Artikel 14 - Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks

        Sobald der Chef eines konsularischen Postens – wenn auch nur vorläufig – zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, damit der Chef des konsularischen Postens seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung genießen kann.

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      • Artikel 15 - Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens

        1. Ist der Chef eines konsularischen Postens außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Verweser vorübergehend als Chef des konsularischen Postens tätig sein.

        2. Namen und Vornamen des Verwesers des konsularischen Postens notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postens oder, wenn dieser verhindert ist, eine zuständige Behörde des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde. In der Regel hat diese Notifizierung im Voraus zu erfolgen. Der Empfangsstaat

        kann es von seiner Zustimmung abhängig machen, ob er als Verweser eine Person zulassen will, die weder ein diplomatischer Vertreter noch ein Konsularbeamter des Entsendestaats im Empfangsstaat ist.

        3. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben dem Verweser des konsularischen Postens Beistand und Schutz zu gewähren. Während seiner Amtsführung wird dieses Übereinkommen auf ihn in gleicher Weise wie auf den Chef des betreffenden konsularischen Postens angewendet. Jedoch braucht der Empfangsstaat dem Verweser diejenigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu gewähren, die der Chef des konsularischen Postens nur auf Grund von Voraussetzungen genießt, die der Verweser nicht erfüllt.

        4. Bestellt unter den in Ziffer 1 erwähnten Umständen der Entsendestaat ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Mission im Empfangsstaat zum Verweser des konsularischen Postens, so genießt dieser weiterhin die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten, falls der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt.

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      • Artikel 16 - Rangfolge der Chefs konsularischer Posten

        1. Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Chefs konsularischer Posten nach dem Tag, an dem ihnen das Exequatur erteilt worden ist.

        2. Ist jedoch der Chef eines konsularischen Postens vor der Erteilung des Exequaturs zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen worden, so richtet sich seine Rangfolge nach dem Tag der vorläufigen Zulassung; diese Rangfolge bleibt nach Erteilung des Exequaturs erhalten.

        3. Haben zwei oder mehrere Chefs konsularischer Posten das Exequatur oder die vorläufige Zulassung am gleichen Tag erhalten, so richtet sich die Rangfolge zwischen ihnen nach dem Tag, an welchem dem Empfangsstaat ihr Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück vorgelegt worden oder die in Artikel 11 Ziffer 3 vorgesehene Notifikation bei ihm eingegangen ist.

        4. Verweser konsularischer Posten sind allen Chefs konsularischer Posten in der Rangfolge nachgeordnet. Zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach dem Tag, an dem sie, wie in der Notifikation nach Artikel 15 Ziffer 2 angegeben, ihre Stellung als Verweser angetreten haben.

        5. Honorar-Konsularbeamte, die konsularische Posten leiten, sind innerhalb jeder Klasse den Berufs-Konsularbeamten, die Chefs konsularischer Posten sind, in der Rangfolge nachgeordnet; zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach den vorstehenden Ziffern.

        6. Chefs konsularischer Posten stehen in der Rangfolge vor den Konsularbeamten, die nicht diese Stellung haben.

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      • Artikel 17 - Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte

        1. In einem Staat, wo der Entsendestaat weder eine diplomatische Mission unterhält noch durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist, kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Konsularbeamter beauftragt werden, diplomatische Amtshandlungen vorzunehmen, ohne dass dies seine konsularische Stellung berührt. Die Vornahme solcher Amtshandlungen durch einen Konsularbeamten verleiht diesem keinen Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

        2. Ein Konsularbeamter kann nach einer Notifikation an den Empfangsstaat den Entsendestaat bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten. Handelt er in dieser Eigenschaft, so hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter bei einer zwischenstaatlichen Organisation auf Grund des Völkergewohnheitsrechts oder internationaler Übereinkünfte zustehen; soweit er jedoch konsularische Aufgaben wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Immunität von der Gerichtsbarkeit, als einem Konsularbeamten auf Grund dieses Übereinkommens zusteht.

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      • Artikel 18 - Ernennung derselben Person zum Konsularbeamten durch zwei oder mehrere Staaten

        Zwei oder mehrere Staaten können mit Zustimmung des Empfangsstaats dieselbe Person zum Konsularbeamten in diesem Staat ernennen.

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      • Artikel 19 - Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals

        1. Vorbehaltlich der Artikel 20, 22 und 23 ernennt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen.

        2. Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsularbeamten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind, notifiziert der Entsendestaat dem Empfangsstaat so rechtzeitig, dass dieser, falls er es wünscht, die ihm in Artikel 23 Ziffer 3 gewährten Rechte ausüben kann.

        3. Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, vom Empfangsstaat verlangen, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur zu erteilen.

        4. Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur erteilen.

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      • Artikel 20 - Personalbestand des konsularischen Postens

        Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand des konsularischen Postens getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse des betreffenden konsularischen Postens für angemessen und normal hält.

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      • Artikel 21 - Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens

        Die Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens und jede Änderung dieser Rangfolge notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postens dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde.

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      • Artikel 22 - Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten

        1. Die Konsularbeamten sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

        2. Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung zu Konsularbeamten ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

        3. Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

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      • Artikel 23 - Erklärung zur persona non grata

        1. Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, dass ein Konsularbeamter persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit beim konsularischen Posten zu beenden.

        2. Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemessenen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund der Ziffer 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied des konsularischen Personals betrachten.

        3. Eine zum Mitglied eines konsularischen Postens ernannte Person kann als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihr Amt auf dem konsularischen Posten antritt. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die Ernennung rückgängig zu machen.

        4. In den Ziffern 1 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

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      • Artikel 24 - Notifizierung der Ernennungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat

        1. Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde ist folgendes zu notifizieren:

        a. die Ernennung von Mitgliedern eines konsularischen Postens, ihre Ankunft nach dieser Ernennung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Änderungen, die während ihrer Dienstzeit auf dem konsularischen Posten erfolgen;

        b. die Ankunft und die endgültige Abreise eines im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied eines konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;

        c. die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;

        d. die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglied des konsularischen Postens oder als Mitglied des Privatpersonals mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

        2. Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im Voraus zu notifizieren.

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    • Abschnitt II
      Beendigung der konsularischen Tätigkeit

      • Artikel 25 - Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens

        Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens wird unter anderem dadurch beendet,

        a. dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,

        b. dass das Exequatur entzogen wird, oder

        c. dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.

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      • Artikel 26 - Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats

        Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, den Mitgliedern des konsularischen Postens und den Mitgliedern des Privatpersonals, die nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die Zeit und die Erleichterungen, die erforderlich sind, damit sie ihre Abreise vorbereiten und sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit verlassen können. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände mit Ausnahme derjenigen zur Verfügung, die im Empfangsstaat erworben worden sind und deren Ausfuhr im Zeitpunkt der Abreise verboten ist.

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      • Artikel 27 - Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats unter außergewöhnlichen Umständen

        1. Werden die konsularischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen,

        a. so hat der Empfangsstaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die konsularischen Räumlichkeiten, das Vermögen des konsularischen Postens und die konsularischen Archive zu achten und zu schützen;

        b. so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der konsularischen Räumlichkeiten, des darin befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive übertragen;

        c. so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.

        2. Wird ein konsularischer Posten vorübergehend oder endgültig geschlossen, so findet Ziffer 1 Buchstabe a Anwendung. Ferner gilt folgendes:

        a. Besitzt der Entsendestaat, obwohl er im Empfangsstaat nicht durch eine diplomatische Mission vertreten ist, in dessen Hoheitsgebiet noch einen anderen konsularischen Posten, so kann diesem die Obhut der Räumlichkeiten des geschlossenen konsularischen Postens, des darin befindlichen Vermögens und der konsularischen Archive sowie mit Zustimmung des Empfangsstaats die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Amtsbezirk des geschlossenen konsularischen Postens übertragen werden;

        b. besitzt der Entsendestaat im Empfangsstaat weder die diplomatische Mission noch einen anderen konsularischen Posten, so findet Ziffer 1 Buchstaben b und c Anwendung.

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  • Kapitel II
    Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Posten, Berufs-Konsularbeamte und sonstige Mitglieder eines konsularischen Postens

    • Abschnitt I
      Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für den konsularischen Posten

      • Artikel 28 - Erleichterungen für die Tätigkeit des konsularischen Postens

        Der Empfangsstaat gewährt dem konsularischen Posten jede Erleichterung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben.

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      • Artikel 29 - Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens

        1. Der Entsendestaat ist berechtigt, seine Nationalflagge und sein Wappen nach Maßgabe dieses Artikels im Empfangsstaat zu benützen.

        2. Die Nationalflagge und das Wappen des Entsendestaats können an dem Gebäude, in welchem sich der konsularische Posten befindet, und an dessen Eingangstür, an der Residenz des Chefs des konsularischen Postens sowie an seinen Beförderungsmitteln während deren dienstlichen Benützung geführt werden.

        3. Bei der Ausübung des in diesem Artikel gewährten Rechts sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaats zu berücksichtigen.

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      • Artikel 30 - Unterbringung

        1. Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

        2. Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner dem konsularischen Posten bei der Beschaffung geeigneten Wohnraum für seine Mitglieder.

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      • Artikel 31 - Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten

        1. Die konsularischen Räumlichkeiten sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.

        2. Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlichkeiten, den der konsularische Posten ausschließlich für seine dienstlichen Zwecke benützt, nur mit Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsendestaats betreten. Jedoch kann bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmassnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens vermutet werden.

        3. Vorbehaltlich der Ziffer 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

        4. Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen des konsularischen Postens und dessen Beförderungsmittel genießen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird unverzüglich eine angemessene und wirksame Entschädigung gezahlt.

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      • Artikel 32 - Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

        1. Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des einen konsularischen Posten leitenden Berufs-Konsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

        2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.

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      • Artikel 33 - Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke

        Die konsularischen Archive und Schriftstücke sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

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      • Artikel 34 - Bewegungsfreiheit

        Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewährleistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des konsularischen Postens volle Bewegungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

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      • Artikel 35 - Verkehrsfreiheit

        1. Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des konsularischen Postens für alle amtlichen Zwecke. Der konsularische Posten kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Posten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist dem konsularischen Posten jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.

        2. Die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche den konsularischen Posten und seine Aufgaben betrifft.

        3. Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, dass das Gepäck etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Ziffer 4 enthält, so können sie verlangen, dass ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaates es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert.

        4. Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

        5. Der konsularische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das konsularische Kuriergepäck bilden. Außer mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaats noch, wenn er nicht des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

        6. Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Posten können konsularische Kuriere ad hoc nennen. Auch in diesen Fällen gilt Ziffer 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute konsularische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.

        7. Konsularisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder -flugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann der konsularische Posten eines seiner Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten des Seeschiffes oder Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

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      • Artikel 36 - Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats

        1. Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes:

        a. den Konsularbeamten steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit dessen Konsularbeamten zu verkehren und sie aufzusuchen;

        b. die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben den konsularischen Posten des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder anderweitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm auf Grund dieses Buchstabens zustehenden Rechte zu unterrichten;

        c. Konsularbeamte sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, aufzusuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespondieren sowie für seine Vertretung vor Gericht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk auf Grund einer Verurteilung inhaftiert oder dem dort auf Grund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch dürfen Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, tätig werden, wenn der Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt.

        2. Die in Ziffer 1 genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Zwecke vollständig zu verwirklichen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden.

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      • Artikel 37 - Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschaften oder Beistandschaften, Schiffbruch und Flugunfällen

        Verfügen die zuständigen Behörden des Empfangsstaats über die entsprechenden Auskünfte, so sind sie verpflichtet,

        a. beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaats unverzüglich den konsularischen Posten zu benachrichtigen, in dessen Amtsbezirk der Todesfall eingetreten ist;

        b. den zuständigen konsularischen Posten unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats bleibt jedoch hinsichtlich der Bestellung dieses Vormundes oder Beistandes unberührt;

        c. unverzüglich den dem Ort des Unfalles am nächsten gelegenen konsularischen Posten zu benachrichtigen, wenn ein Schiff, das die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzt, im Küstenmeer oder in den Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erleidet oder auf Grund läuft oder wenn ein im Entsendestaat registriertes Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats verunglückt.

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      • Artikel 38 - Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats

        Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsularbeamten

        a. an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie

        b. an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

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      • Artikel 39 - Konsulargebühren und -kosten

        1. Der konsularische Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben.

        2. Die vereinnahmten Beträge der in Ziffer 1 genannten Gebühren und Kosten und die hierüber ausgestellten Quittungen sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

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    • Abschnitt II
      Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für Berufs-Konsularbeamte und andere Mitglieder des konsularischen Postens

      • Artikel 40 - Schutz der Konsularbeamten

        Der Empfangsstaat behandelt die Konsularbeamten mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

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      • Artikel 41 - Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten

        1. Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Untersuchungshaft, es sei denn wegen eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Gerichtsbehörde.

        2. Außer in dem in Ziffer 1 genannten Fall dürfen Konsularbeamten weder inhaftiert noch auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

        3. Wird gegen einen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem in Ziffer 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es unter den in Ziffer 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

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      • Artikel 42 - Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung

        Wird ein Mitglied des konsularischen Personals festgenommen, in Untersuchungshaft genommen oder wird ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet, so hat der Empfangsstaat sofort den Chef des konsularischen Postens zu benachrichtigen. Ist dieser selbst von einer der genannten Maßnahmen betroffen, so hat der Empfangsstaat den Entsendestaat auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

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      • Artikel 43 - Immunität von der Gerichtsbarkeit

        1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sind für Handlungen, die sie in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unterworfen.

        2. Ziffer 1 findet jedoch keine Anwendung bei Zivilklagen, a. wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implizite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder

        b. wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.

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      • Artikel 44 - Zeugnispflicht

        1. Mitglieder eines konsularischen Postens können in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Konsularangestellte und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den in Ziffer 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern. Weigert sich ein Konsularbeamter auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder anderweitige Maßnahme getroffen werden.

        2. Die Behörde, welche die Zeugenaussage eines Konsularbeamten verlangt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des konsularischen Postens oder eine schriftliche Erklärung von ihm entgegennehmen.

        3. Mitglieder eines konsularischen Postens sind nicht verpflichtet, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaats zu verweigern.

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      • Artikel 45 - Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

        1. Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines Mitglieds des konsularischen Postens auf die in den Artikeln 41, 43 und 44 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.

        2. Der Verzicht muss vorbehaltlich der Ziffer 3 stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.

        3. Strengt ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter in einer Sache, in der er nach Maßgabe des Artikels 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, ein Gerichtsverfahren an, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

        4. Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

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      • Artikel 46 - Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung

        1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung befreit.

        2. Ziffer 1 gilt jedoch weder für Konsularangestellte, die nicht ständig Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienmitglieder.

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      • Artikel 47 - Befreiung von der Arbeitsbewilligung

        1. Mitglieder des konsularischen Postens sind in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehen Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte befreit.

        2. Mitglieder des Privatpersonals der Konsularbeamten und der Konsularangestellten sind, wenn sie im Empfangsstaat keine andere private Erwerbstätigkeit ausüben, von den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen befreit.

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      • Artikel 48 - Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

        1. Vorbehaltlich der Ziffer 3 sind die Mitglieder des konsularischen Postens in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

        2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern des konsularischen Postens beschäftigt sind, sofern sie

        a. weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und

        b. den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

        3. Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, auf welche die in Ziffer 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Verpflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften über soziale Sicherheit im Empfangsstaat den Arbeitgebern auferlegen.

        4. Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung schließt die freiwillige Beteiligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

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      • Artikel 49 - Befreiung von der Besteuerung

        1. Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit; ausgenommen hiervon sind

        a. die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;

        b. Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32;

        c. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangsstaat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b;

        d. Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschließlich Kapitalgewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die im Empfangsstaat gelegen sind;

        e. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;

        f. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Hypothekengebühren sowie Stempelabgaben, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32.

        2. Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihren Dienstbezügen befreit.

        3. Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, deren Löhne oder Gehälter nicht von der Einkommenssteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

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      • Artikel 50 - Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

        1. Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

        a. Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des konsularischen Postens;

        b. Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Verwendung durch die Beteiligten erforderlichen Mengen nicht überschreiten.

        2. Konsularangestellte genießen die in Ziffer 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung eingeführt werden.

        3. Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder genießen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persönlichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Vermutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Ziffer 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder seines betreffenden Familienmitgliedes stattfinden.

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      • Artikel 51 - Nachlass eines Mitglieds des konsularischen Postens oder eines seiner Familienangehörigen

        Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

        a. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten,

        b. von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des konsularischen Postens oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben

        vom Vermögensübergang zu erheben.

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      • Artikel 52 - Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen

        Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder des konsularischen Postens und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

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      • Artikel 53 - Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten

        1. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern des konsularischen Postens von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihren Dienst auf dem konsularischen Posten antreten.

        2. Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied des konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied des konsularischen Postens nach Ziffer 1 in den Genuss der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangstaates einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätestens liegt.

        3. Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds des konsularischen Postens hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

        4. In bezug auf die von einem Konsularbeamten oder einem Konsularangestellten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität von der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen.

        5. Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens, so genießen die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen weiterhin die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

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      • Artikel 54 - Verpflichtungen dritter Staaten

        1. Reist ein Konsularbeamter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus einem der genannten Gründe im Hoheitsgebiet dieses Staates, der ihm erforderlichenfalls einen Sichtvermerk erteilt hat, so gewährt ihm dieser Staat alle in den anderen Artikeln dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunitäten, soweit sie für eine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen Haushalt mit dem Konsularbeamten lebende Familienmitglieder, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in den Entsendestaat zurückzukehren.

        2. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise anderer Mitglieder des konsularischen Postens oder der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.

        3. Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschließlich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist. Konsularischen Kurieren, denen erforderlichenfalls ein Sichtvermerk erteilt worden ist, und konsularischem Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist.

        4. Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Ziffern 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Ziffern bezeichneten Personen sowie in bezug auf Mitteilungen und das konsularische Kuriergepäck auch dann, wenn sie sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.

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      • Artikel 55 - Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

        1. Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.

        2. Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.

        3. Ziffer 2 schließt die Möglichkeit nicht aus, dass Büros anderer Institutionen oder Dienststellen in einem Teil des Gebäudes untergebracht werden, in dem sich die konsularischen Räumlichkeiten befinden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Räumlichkeiten dieser Büros von den Räumlichkeiten getrennt sind, welche der konsularische Posten benützt. In diesem Falle gelten diese Büros nicht als Teil der konsularischen Räumlichkeiten im Sinne dieses Übereinkommens.

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      • Artikel 56 - Haftpflichtversicherung

        Die Mitglieder des konsularischen Postens haben allen Verpflichtungen nachzukommen, die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats in bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benützten Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.

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      • Artikel 57 - Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit

        1. Berufs-Konsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

        2. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgenden Personen nicht gewährt:

        a. Konsularangestellten oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;

        b. Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen;

        c. Familienangehörigen eines Mitglieds eines konsularischen Postens, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

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  • Kapitel III
    Regelung für Honorar-Konsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Posten

    • Artikel 58 - Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

      1. Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Ziffer 3 und Artikel 55 Ziffern 2 und 3 gelten für konsularische Posten, die von Honorar- Konsularbeamten geleitet werden. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Posten nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62.

      2. Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Ziffer 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Ziffer 1 gelten für Honorar-Konsularbeamte. Außerdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67.

      3. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Honorar-Konsularbeamten oder eines Konsularangestellten, der auf einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten beschäftigt ist.

      4. Der Austausch von konsularischem Kuriergepäck zwischen zwei von Honorar- Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.

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    • Artikel 59 - Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

      Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

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    • Artikel 60 - Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

      1. Die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, genießen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

      2. Die in Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

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    • Artikel 61 - Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke

      Die konsularischen Archive und Schriftstücke eines von einem Honorar- Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Chefs des konsularischen Postens und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.

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    • Artikel 62 - Befreiung von Zöllen

      Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens bestimmt sind, und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die dem konsularischen Posten vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung geliefert werden.

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    • Artikel 63 - Strafverfahren

      Wird gegen einen Honorar-Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es notwendig geworden, einen Honorar-Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

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    • Artikel 64 - Schutz des Honorar-Konsularbeamten

      Der Empfangsstaat ist verpflichtet, dem Honorar-Konsularbeamten den auf Grund seiner amtlichen Stellung allenfalls erforderlichen Schutz zu gewähren.

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    • Artikel 65 - Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung

      Honorar-Konsularbeamte mit Ausnahme jener, die im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, genießen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung.

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    • Artikel 66 - Befreiung von der Besteuerung

      Ein Honorar-Konsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf den Entschädigungen und Zulagen befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhält.

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    • Artikel 67 - Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen

      Der Empfangsstaat befreit die Honorar-Konsularbeamten von allen persönlichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

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    • Artikel 68 - Fakultativer Charakter der Institution des Honorar-Konsularbeamten

      Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Honorar-Konsularbeamte ernennen oder empfangen will.

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  • Kapitel IV
    Allgemeine Bestimmungen

    • Artikel 69 - Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind

      1. Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsendestaat nicht zum Chef eines konsularischen Postens ernennt.

      2. Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Ziffer 1 ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten genießen sollen, werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt.

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    • Artikel 70 - Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

      1. Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission.

      2. Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabteilung zugeordnet oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde notifiziert.

      3. Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission

      a. an die örtlichen Behörden des Konsularbezirks sowie

      b. an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres auf Grund des Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Übereinkünfte zulässig ist.

      4. Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völkerrechts über diplomatische Beziehungen.

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    • Artikel 71 - Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

      1. Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, genießen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Ziffer 3 vorgesehene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, außer wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert.

      2. Anderen Mitgliedern des konsularischen Postens, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienangehörigen sowie den Familienangehörigen der in Ziffer 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern des konsularischen Postens und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben des konsularischen Postens nicht ungebührlich behindert.

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    • Artikel 72 - Nicht-Diskriminierung

      1. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.

      2. Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,

      a. wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigenen konsularischen Posten einschränkend angewandt wird;

      b. wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren, als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

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    • Artikel 73 - Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften

      1. Dieses Übereinkommen lässt andere internationale Übereinkünfte unberührt, die zwischen deren Vertragsstaaten in Kraft sind.

      2. Dieses Übereinkommen hindert in keiner Weise die Staaten daran, internationale Übereinkünfte zu schließen, die seine Bestimmungen bestätigen, ergänzen, vervollständigen oder deren Geltungsbereich erweitern.

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  • Kapitel V
    Schlussbestimmungen

    • Artikel 74 - Unterzeichnung

      Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und für jeden andern Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

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    • Artikel 75 - Ratifizierung

      Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

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    • Artikel 76 - Beitritt

      Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

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    • Artikel 77 - Inkrafttreten

      1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

      2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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    • Artikel 78 - Notifikationen durch den Generalsekretär

      Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören,

      a. die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß den Artikeln 74,75 und 76;

      b. den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 77 in Kraft tritt.

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    • Artikel 79 - Verbindliche Wortlaute

      Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

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    • Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

      Geschehen zu Wien am vierundzwanzigsten April neunzehnhundertdreiundsechzig.

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