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Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde

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  • Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen, die auf der vom 21. April bis 12. August 1949 in Genf versammelten diplomatischen Konferenz zur Revision des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vertreten waren, haben folgendes vereinbart:

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  • Kapitel I
    Allgemeine Bestimmungen

    • Artikel 1 - [Einhaltung des Abkommens]

      Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung durchzusetzen.

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    • Artikel 2 - [Anwendungsbereich]

      Außer den Bestimmungen, die bereits in Friedenszeiten durchzuführen sind, findet das vorliegende Abkommen Anwendung in allen Fällen eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren der Hohen Vertragsparteien entsteht, auch wenn der Kriegszustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.

      Das Abkommen findet auch in allen Fällen vollständiger oder teilweiser Besetzung des Gebietes einer Hohen Vertragspartei Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

      Ist eine der am Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei des vorliegenden Abkommens, so bleiben die Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen gleichwohl durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber dieser Macht gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

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    • Artikel 3 - [Konflikte ohne internationalen Charakter]

      Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, mindestens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

      1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeine andere Ursache außer Kampf gesetzt sind, werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt, ohne jede auf Rasse, Farbe, Religion oder Glauben, Geschlecht, Geburt oder Vermögen oder auf irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung.

      Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten

      a) Angriffe auf das Leben und die Person, namentlich Tötung jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;

      b) das Festnehmen von Geiseln;

      c) Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

      d) Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerläßlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

      2. Die Verwundeten und Kranken werden geborgen und gepflegt.

      Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich andererseits bemühen, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.

      Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluß.

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    • Artikel 4 - [Anwendung durch neutrale Mächte]

      Die neutralen Mächte wenden die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sinngemäß auf Verwundete und Kranke sowie auf Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der Streitkräfte der am Konflikt beteiligten Parteien an, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, sowie auf die geborgenen Gefallenen.

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    • Artikel 5 - [Dauer der Anwendung]

      Auf geschützte Personen, die der Gegenpartei in die Hände gefallen sind, findet das vorliegende Abkommen bis zu ihrer endgültigen Heimschaffung Anwendung.

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    • Artikel 6 - [Sondervereinbarungen]

      Außer den in den Artikeln 10, 15, 23, 28, 31, 36, 37 und 52 ausdrücklich vorgesehenen Vereinbarungen können die Hohen Vertragsparteien andere Sondervereinbarungen über jede Frage treffen, deren besondere Regelung ihnen zweckmäßig erscheint. Eine Sondervereinbarung darf weder die Lage der Verwundeten und Kranken sowie der Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals, wie sie durch das vorliegende Abkommen geregelt ist, beeinträchtigen, noch die Rechte beschränken, die ihnen das Abkommen einräumt.

      Die Verwundeten und Kranken sowie die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals genießen die Vorteile dieser Vereinbarungen, solange das Abkommen auf sie anwendbar ist, es sei denn, daß in den oben genannten oder in späteren Vereinbarungen ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, oder daß durch die eine oder andere der am Konflikt beteiligten Parteien vorteilhaftere Maßnahmen zu ihren Gunsten ergriffen werden.

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    • Artikel 7 - [Unverzichtbare Rechte]

      Die Verwundeten und Kranken sowie die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals können in keinem Falle, weder teilweise noch vollständig, auf die Rechte verzichten, die ihnen das vorliegende Abkommen und gegebenenfalls die im vorstehenden Artikel genannten Sondervereinbarungen verleihen.

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    • Artikel 8 - [Aufsicht der Schutzmächte]

      Das vorliegende Abkommen wird unter der Mitwirkung und Aufsicht der Schutzmächte angewendet, die mit der Wahrnehmung der Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien betraut sind. Zu diesem Zwecke können die Schutzmächte außer ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern Delegierte unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter Staatsangehörigen anderer neutraler Mächte ernennen. Diese Delegierten müssen von der Macht genehmigt werden, bei der sie ihre Aufgabe durchzuführen haben.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien erleichtern die Aufgabe der Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte in größtmöglichem Maße.

      Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte dürfen keinesfalls die Grenzen ihrer Aufgabe, wie sie aus dem vorliegenden Abkommen hervorgeht, überschreiten; insbesondere haben sie die zwingenden Sicherheitsbedürfnisse des Staates, bei dem sie ihre Aufgabe durchführen, zu berücksichtigen. Nur aus zwingender militärischer Notwendigkeit kann ihre Tätigkeit ausnahmsweise und zeitweilig eingeschränkt werden.

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    • Artikel 9 - [Tätigkeit von humanitären Organisationen]

      Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bilden kein Hindernis für die humanitäre Tätigkeit, die das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder irgendeine andere unparteiische humanitäre Organisation mit Genehmigung der betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien ausübt, um die Verwundeten und Kranken sowie die Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals zu schützen und ihnen Hilfe zu bringen.

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    • Artikel 10 - [Übertragung von Aufgaben]

      Die Hohen Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten übertragenen Aufgaben einer Organisation anzuvertrauen, die alle Garantien für Unparteilichkeit und Wirksamkeit bietet.

      Werden Verwundete und Kranke sowie Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals aus irgendeinem Grunde nicht oder nicht mehr von einer Schutzmacht oder einer gemäß Absatz 1 bezeichneten Organisation betreut, so ersucht der Gewahrsamsstaat einen neutralen Staat oder eine solche Organisation, die Aufgaben zu übernehmen, die das vorliegende Abkommen den durch die am Konflikt beteiligten Parteien bezeichneten Schutzmächten überträgt.

      Kann der Schutz auf diese Weise nicht gewährleistet werden, so ersucht der Gewahrsamsstaat entweder eine humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, die durch das vorliegende Abkommen den Schutzmächten zufallenden humanitären Aufgaben zu übernehmen, oder er nimmt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels die Dienste an, die ihm eine solche Organisation anbietet.

      Jede neutrale Macht oder jede Organisation, die von der betreffenden Macht eingeladen wird oder sich zu diesem Zweck zur Verfügung stellt, hat sich in ihrer Tätigkeit ihrer Verantwortung gegenüber der am Konflikt beteiligten Partei, welcher die durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen angehören, bewußt zu bleiben und ausreichende Garantien dafür zu bieten, daß sie in der Lage ist, die betreffenden Aufgaben zu übernehmen und mit Unparteilichkeit zu erfüllen.

      Von den vorstehenden Bestimmungen kann nicht durch eine Sondervereinbarung zwischen Mächten abgewichen werden, von denen die eine, wenn auch nur vorübergehend, gegenüber der anderen oder deren Verbündeten infolge militärischer Ereignisse und besonders infolge einer Besetzung ihres gesamten Gebietes oder eines wichtigen Teils davon in ihrer Verhandlungsfreiheit beschränkt ist.

      Jedesmal wenn im vorliegenden Abkommen die Schutzmacht erwähnt wird, bezieht sich diese Erwähnung ebenfalls auf die Organisationen, die sie im Sinne dieses Artikels ersetzen.

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    • Artikel 11 - [Rechte der Schutzmächte]

      In allen Fällen, in denen die Schutzmächte dies im Interesse der geschützten Personen als angezeigt erachten, insbesondere in Fällen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, leihen sie ihre guten Dienste zur Beilegung des Streitfalles.

      Zu diesem Zwecke kann jede der Schutzmächte, entweder auf Einladung einer Partei oder von sich aus, den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für das Schicksal der Verwundeten und Kranken sowie der Mitglieder des Sanitäts- und Seelsorgepersonals verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen zu diesem Zwecke gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte können gegebenenfalls den am Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz delegierte Persönlichkeit zur Genehmigung vorschlagen, die zu ersuchen wäre, an dieser Zusammenkunft teilzunehmen.

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  • Kapitel II
    Verwundete und Kranke

    • Artikel 12 - [Behandlung]

      Die Mitglieder der Streitkräfte und die sonstigen im folgenden Artikel bezeichneten Personen, die verwundet oder krank sind, werden unter allen Umständen geschont und geschützt.

      Sie werden durch die am Konflikt beteiligte Partei, in deren Händen sie sich befinden, mit Menschlichkeit behandelt und gepflegt, ohne jede auf Geschlecht, Rasse, Nationalität, Religion, politischer Meinung oder irgendeinem anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmal beruhende Benachteiligung. Streng verboten ist es, ihr Leben und ihre Person anzugreifen, insbesondere sie umzubringen oder auszurotten, sie zu foltern, an ihnen biologische Versuche vorzunehmen, sie vorsätzlich ohne ärztliche Hilfe oder Pflege zu lassen oder sie eigens dazu geschaffenen Ansteckungs- oder Infektionsgefahren auszusetzen.

      Nur dringliche medizinische Gründe rechtfertigen eine Bevorzugung in der Reihenfolge der Behandlung.

      Frauen werden mit aller ihrem Geschlecht gebührenden Rücksicht behandelt.

      Die am Konflikt beteiligte Partei, die gezwungen ist, dem Gegner Verwundete oder Kranke zu überlassen, läßt, soweit es die militärischen Erfordernisse gestatten, einen Teil ihres Sanitätspersonals und -materials bei ihnen zurück, um zu deren Pflege beizutragen.

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    • Artikel 13 - [Geschützter Personenkreis]

      Das vorliegende Abkommen findet auf Verwundete und Kranke folgender Kategorien Anwendung:

      1. Mitglieder von Streitkräften einer am Konflikt beteiligten Partei, sowie Mitglieder von Milizen und Freiwilligenkorps, die in diese Streitkräfte eingegliedert sind;

      2. Mitglieder anderer Milizen und Freiwilligenkorps, einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen, die zu einer am Konflikt beteiligten Partei gehören und außerhalb oder innerhalb ihres eigenen Gebietes, auch wenn dasselbe besetzt ist, tätig sind, sofern diese Milizen oder Freiwilligenkorps, einschließlich der organisierten Widerstandsbewegungen

      a) eine für ihre Untergebenen verantwortliche Person an ihrer Spitze haben;

      b) ein bleibendes und von weitem erkennbares Unterscheidungszeichen führen;

      c) die Waffen offen tragen;

      d) bei ihren Kampfhandlungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhalten;

      3. Mitglieder regulärer Streitkräfte, die sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Autorität bekennen;

      4. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie eingegliedert zu sein, wie zivile Besatzungsmitglieder von Militärflugzeugen, Kriegsberichterstatter, Heereslieferanten, Mitglieder von Arbeitseinheiten oder von Diensten, die für die Betreuung der Militärpersonen verantwortlich sind, sofern dieselben von den Streitkräften, die sie begleiten, zu ihrer Tätigkeit ermächtigt sind;

      5. Die Besatzungen der Handelsschiffe, einschließlich der Kapitäne, Lotsen und Schiffsjungen, sowie Besatzungen der Zivilluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien, die keine günstigere Behandlung auf Grund anderer Bestimmungen des internationalen Rechts genießen;

      6. Die Bevölkerung eines unbesetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne zur Bildung regulärer Streitkräfte Zeit gehabt zu haben, sofern sie die Waffen offen trägt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges einhält.

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    • Artikel 14 - [Verwundete und Kranke als Kriegsgefangene]

      Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 12 werden Verwundete und Kranke eines Kriegführenden, wenn sie in Feindeshand geraten, Kriegsgefangene, und die völkerrechtlichen Regeln über Kriegsgefangene finden auf sie Anwendung.

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    • Artikel 15 - [Maßnahmen zur Suche und Bergung]

      Die am Konflikt beteiligten Parteien treffen jederzeit und besonders nach einem Kampf unverzüglich alle zu Gebote stehenden Maßnahmen, um die Verwundeten und Kranken zu suchen und zu bergen, sie vor Beraubung und Mißhandlung zu schützen und ihnen die notwendige Pflege zu sichern, sowie um die Gefallenen zu suchen und deren Ausplünderung zu verhindern.

      Wenn immer es die Umstände gestatten, werden ein Waffenstillstand, eine Feuerpause oder örtliche Abmachungen vereinbart, um die Bergung, den Austausch und den Abtransport der auf dem Schlachtfeld gebliebenen Verwundeten zu ermöglichen.

      Gleichfalls können zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien örtliche Abmachungen für die Evakuierung oder den Austausch von Verwundeten und Kranken aus einer belagerten oder eingeschlossenen Zone sowie für den Durchzug von Sanitäts- und Seelsorgepersonal und Sanitätsmaterial nach dieser Zone getroffen werden.

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    • Artikel 16 - [Verzeichnisse über Verwundete und Gefallene]

      Die am Konflikt beteiligten Parteien zeichnen möglichst bald sämtliche Anhaltspunkte für die Identifizierung der ihnen in die Hände gefallenen Verwundeten, Kranken und Gefallenen der Gegenpartei auf. Diese Verzeichnisse sollen, wenn möglich, folgendes enthalten:

      a) Angabe der Macht, von der sie abhängen;

      b) militärische Einheit oder Matrikelnummer;

      c) Familienname;

      d) den oder die Vornamen;

      e) Geburtsdatum;

      f) alle anderen auf der Ausweiskarte oder der Erkennungsmarke enthaltenen Angaben;

      g) Ort und Datum der Gefangennahme oder des Todes;

      h) Angaben über Verwundung, Krankheit oder Todesursache.

      Die oben erwähnten Angaben werden so schnell wie möglich der in Artikel 122 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehenen Auskunftstelle übermittelt, die sie ihrerseits durch Vermittlung der Schutzmacht und der Zentralstelle für Kriegsgefangene an die Macht weiterleitet, von der diese Personen abhängen.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien fertigen Todesurkunden oder ordnungsgemäß beglaubigte Gefallenenlisten aus und lassen diese auf dem im vorstehenden Absatz genannten Weg einander zukommen. Sie sammeln auch die Hälften der doppelten Erkennungsmarken, die Testamente und andere für die Familien der Gefallenen wichtige Schriftstücke sowie Geldbeträge und allgemein alle bei den Gefallenen gefundenen Gegenstände von materiellem oder ideellem Wert und lassen diese durch Vermittlung derselben Stelle einander zukommen. Diese sowie die nicht identifizierten Gegenstände werden in versiegelten Paketen versandt, begleitet von einer Erklärung, die alle zur Identifizierung des verstorbenen Besitzers notwendigen Einzelheiten enthält, sowie von einem vollständigen Verzeichnis des Paketinhaltes.

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    • Artikel 17 - [Gefallenenbeisetzung]

      Die am Konflikt beteiligten Parteien sorgen dafür, daß der Beerdigung oder der Einäscherung der Gefallenen, die, soweit es die Umstände irgendwie gestatten, einzeln vorgenommen wird, eine sorgfältige und, wenn möglich, ärztliche Leichenschau vorangeht, die den Tod feststellt, die Identität klärt und Auskunft darüber ermöglicht. Die Hälfte der doppelten Erkennungsmarke oder, wenn diese nur einfach ist, die ganze, bleibt an der Leiche.

      Die Leichen dürfen nur aus zwingenden hygienischen Gründen oder gemäß der Religion der Gefallenen eingeäschert werden. Im Falle einer Einäscherung wird diese Tatsache unter Angabe der Gründe auf der Todesurkunde oder der beglaubigten Gefallenenliste ausführlich vermerkt.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien sorgen ferner dafür, daß die Gefallenen mit allen Ehren, wenn möglich gemäß den Riten der Religion, der sie angehörten, bestattet werden, daß ihre Gräber geschont, wenn möglich nach der Staatsangehörigkeit der Gefallenen angeordnet, angemessen instandgehalten und so gekennzeichnet werden, daß sie jederzeit wieder aufgefunden werden können. Zu diesem Zweck richten sie bei Beginn der Feindseligkeiten einen amtlichen Gräberdienst ein, um etwaige Exhumierungen zu ermöglichen und um, wie auch immer die Gräber angeordnet sind, die Identifizierung der Leichen und ihre etwaige Überführung in die Heimat sicherzustellen. Dieselben Bestimmungen gelten auch für die Asche, die vom Gräberdienst aufbewahrt wird, bis der Heimatstaat seine endgültigen Verfügungen in dieser Hinsicht bekanntgibt.

      Sobald es die Umstände gestatten, spätestens aber bei Beendigung der Feindseligkeiten, tauschen diese Dienststellen durch Vermittlung der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Auskunftstelle die Listen mit den genauen Angaben über den Ort und die Bezeichnung der Gräber sowie über die darin beerdigten Gefallenen aus.

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    • Artikel 18 - [Mithilfe der Zivilbevölkerung]

      Die Militärbehörde kann sich an die Hilfsbereitschaft der Einwohner wenden, damit diese unter ihrer Aufsicht Verwundete und Kranke freiwillig bergen und pflegen, wobei sie den Personen, die diesem Aufruf nachkommen, den notwendigen Schutz und die erforderlichen Erleichterungen gewährt. Bringt die Gegenpartei das betreffende Gebiet erstmalig oder abermals unter ihre Kontrolle, so erhält sie zu Gunsten der genannten Personen diesen Schutz und diese Erleichterungen aufrecht.

      Die Militärbehörde ermächtigt die Einwohner und die Hilfsgesellschaften auch in Invasions- und besetzten Gebieten, unaufgefordert Verwundete oder Kranke, gleich welcher Staatsangehörigkeit, zu bergen und zu pflegen. Die Zivilbevölkerung hat diese Verwundeten und Kranken zu schonen und darf vor allem keinerlei Gewalttaten gegen sie verüben.

      Niemand darf jemals dafür, daß er Verwundete oder Kranke gepflegt hat, behelligt oder verurteilt werden.

      Die Bestimmungen dieses Artikels entheben die Besatzungsmacht nicht ihrer Pflichten, die sie in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Verwundeten und Kranken hat.

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  • Kapitel III
    Sanitätseinheiten und -einrichtungen

    • Artikel 19 - [Schutz von Sanitätseinrichtungen und -einrichtungen]

      Ortsfeste Einrichtungen und bewegliche Einheiten des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern werden von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit geschont und geschützt. Fallen sie der Gegenpartei in die Hände, so können sie ihre Tätigkeit fortsetzen, solange die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Einrichtungen und Einheiten befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.

      Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß die oben bezeichneten Sanitätseinrichtungen und -einheiten nach Möglichkeit so gelegt werden, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.

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    • Artikel 20 - [Verbot des Angriffs auf Lazarettschiffe]

      Lazarettschiffe, die Anrecht auf den Schutz des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See haben, dürfen nicht vom Lande aus angegriffen werden.

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    • Artikel 21 - [Missbrauch von Sanitätseinrichtungen]

      Der den ortsfesten Sanitätseinrichtungen und beweglichen Sanitätseinheiten des Sanitätsdienstes gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zu Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Jedoch hört der Schutz erst auf, nachdem eine Warnung, die in allen geeigneten Fällen eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.

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    • Artikel 22 - [Tatbestände, die nicht als Missbrauch gelten]

      Nicht als geeignet, um eine Sanitätseinheit oder -einrichtung des durch Artikel 19 zugesicherten Schutzes zu berauben, gelten

      1. die Tatsache, daß das Personal der Einheit oder Einrichtung bewaffnet ist und von den Waffen zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung seiner Verwundeten und Kranken Gebrauch macht;

      2. die Tatsache, daß in Ermangelung bewaffneter Krankenpfleger die Einheit oder Einrichtung von einer militärischen Abteilung oder von Wachtposten oder von einem Geleittrupp geschützt wird;

      3. die Tatsache, daß in der Einheit oder Einrichtung Handwaffen und Munition vorgefunden werden, die den Verwundeten oder Kranken abgenommen, aber der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind;

      4. die Tatsache, daß sich Personal und Material des Veterinärdienstes in der Einheit oder Einrichtung befinden, ohne ihr eingegliedert zu sein;

      5. die Tatsache, daß sich die humanitäre Tätigkeit der Sanitätseinheiten und -einrichtungen oder ihres Personals auf verwundete oder kranke Zivilpersonen erstreckt.

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    • Artikel 23 - [Sanitätszonen und -orte]

      Schon in Friedenszeiten können die Hohen Vertragsparteien und, nach Eröffnung der Feindseligkeiten, die am Konflikt beteiligten Parteien auf ihrem eigenen und, wenn nötig, auf besetztem Gebiet Sanitätszonen und -orte errichten, die so eingerichtet sind, daß sie den Verwundeten und Kranken sowie dem mit der Organisation und Verwaltung dieser Zonen und Orte und mit der Pflege der dort zusammengefaßten Personen beauftragten Personal Schutz vor den Folgen des Krieges bieten.

      Vom Ausbruch eines Konfliktes an und während seiner Dauer können die beteiligten Parteien unter sich Vereinbarungen zur Anerkennung der von ihnen etwa errichteten Sanitätszonen und -orte treffen. Sie können zu diesem Zweck die Bestimmungen des dem vorliegenden Abkommen beigefügten Vereinbarungs-Entwurfs in Kraft setzen, indem sie gegebenenfalls die für notwendig erachteten Abänderungen darin vornehmen.

      Die Schutzmächte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz werden eingeladen, ihre guten Dienste zu leihen, um die Errichtung und Anerkennung dieser Sanitätszonen und -orte zu erleichtern.

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  • Kapitel IV
    Das Personal

    • Artikel 24 - [Schutz des Sanitätspersonals und der Feldgeistlichen]

      Das ausschließlich zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken oder zur Verhütung von Krankheiten verwendete Sanitätspersonal sowie das ausschließlich zur Verwaltung von Sanitätseinheiten und -einrichtungen verwendete Personal sowie die den Streitkräften zugeteilten Feldgeistlichen werden unter allen Umständen geschont und geschützt.

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    • Artikel 25 - [Hilfskrankenpfleger und Hilfskrankenträger]

      Militärpersonen, die besonders ausgebildet sind, um gegebenenfalls als Hilfskrankenpfleger oder Hilfskrankenträger zum Aufsuchen, zur Bergung, Beförderung oder Behandlung von Verwundeten und Kranken verwendet zu werden, werden gleichfalls geschont und geschützt, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Berührung mit dem Feind oder ihrer Gefangennahme die genannten Verrichtungen ausüben.

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    • Artikel 26 - [Gleichstellung des Rotkreuz-Personals]

      Dem in Artikel 24 erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und anderer freiwilliger Hilfsgesellschaften, das zu denselben Verrichtungen wie das im genannten Artikel erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt, vorausgesetzt, daß das Personal dieser Gesellschaften den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht.

      Jede Hohe Vertragspartei notifiziert der anderen, entweder schon in Friedenszeiten oder bei Beginn oder im Verlauf der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der tatsächlichen Inanspruchnahme, die Namen der Gesellschaften, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung im ständigen Sanitätsdienst ihrer Streitkräfte mitzuwirken.

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    • Artikel 27 - [Sanitätspersonal der Neutralen]

      Eine anerkannte Gesellschaft eines neutralen Staates darf ihr Sanitätspersonal und ihre Sanitätseinheiten bei einer am Konflikt beteiligten Partei nur mit vorheriger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung der am Konflikt beteiligten Partei selbst mitwirken lassen. Dieses Personal und diese Einheiten werden der Aufsicht dieser am Konflikt beteiligten Partei unterstellt.

      Die neutrale Regierung notifiziert diese Einwilligung der Gegenpartei desjenigen Staates, der die Mitwirkung annimmt. Die am Konflikt beteiligte Partei, die diese Mitwirkung annimmt, ist gehalten, dies vor der Inanspruchnahme der Gegenpartei zu notifizieren.

      Unter keinen Umständen darf diese Mitwirkung als eine Einmischung in den Konflikt betrachtet werden.

      Die Mitglieder des im Absatz 1 erwähnten Personals müssen vor dem Verlassen des neutralen Staates, dem sie angehören, ordnungsgemäß mit den in Artikel 40 vorgesehenen Ausweisen versehen sein.

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    • Artikel 28 - [Zurückbehaltung von Sanitätspersonal]

      Fällt das in den Artikeln 24 und 26 bezeichnete Personal der Gegenpartei in die Hände, so darf es nur zurückgehalten werden, soweit der gesundheitliche Zustand, die geistigen Bedürfnisse und die Zahl der Kriegsgefangenen dies erfordern.

      Die so zurückgehaltenen Personen gelten nicht als Kriegsgefangene. Sie genießen jedoch zumindest die Vorteile sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie setzen im Rahmen der militärischen Gesetze und Verordnungen des Gewahrsamsstaates unter der Leitung seiner zuständigen Dienststellen und in Übereinstimmung mit ihrem beruflichen Verantwortungsbewußtsein ihre ärztliche und seelsorgerische Tätigkeit zu Gunsten der Kriegsgefangenen, vorzugsweise der ihren eigenen Streitkräften angehörenden, fort. Für die Ausübung ihrer ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit stehen ihnen ferner folgende Erleichterungen zu:

      a) Sie sind berechtigt, die Kriegsgefangenen, die sich in Arbeitsgruppen oder in außerhalb des Lagers liegenden Lazaretten befinden, regelmäßig zu besuchen. Die Gewahrsamsmacht stellt ihnen zu diesem Zweck die nötigen Beförderungsmittel zur Verfügung.

      b) In jedem Lager ist der dienstälteste Militärarzt des höchsten Dienstgrades den militärischen Behörden des Lagers für die gesamte Tätigkeit des zurückgehaltenen Sanitätspersonals verantwortlich. Zu diesem Zweck verständigen sich die am Konflikt beteiligten Parteien schon bei Beginn der Feindseligkeiten über die vergleichbaren Dienstgrade ihres Sanitätspersonals, einschließlich desjenigen der in Artikel 26 bezeichneten Gesellschaften. Für alle ihre Aufgaben betreffenden Fragen haben dieser Arzt sowie die Feldgeistlichen unmittelbaren Zutritt zu den zuständigen Lagerbehörden. Diese gewähren ihnen alle Erleichterungen, die für den mit diesen Fragen zusammenhängenden Schriftwechsel erforderlich sind.

      c) Obwohl das zurückgehaltene Personal der Disziplin des Aufenthaltslagers unterstellt ist, kann es zu keiner mit seiner ärztlichen oder seelsorgerischen Tätigkeit nicht im Zusammenhang stehenden Arbeit gezwungen werden.

      Im Verlaufe der Feindseligkeiten verständigen sich die am Konflikt beteiligten Parteien über eine etwaige Ablösung des zurückgehaltenen Personals und legen die Art ihrer Durchführung fest.

      Die vorstehenden Bestimmungen entheben die Gewahrsamsmacht keineswegs der Pflichten, die sie in gesundheitlicher und geistiger Hinsicht gegenüber den Kriegsgefangenen hat.

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    • Artikel 29 - [Hilfskrankenpfleger werden Kriegsgefangene]

      Fallen die in Artikel 25 bezeichneten Personen in Feindeshand, so gelten sie als Kriegsgefangene, werden aber, soweit ein Bedürfnis danach besteht, für den Sanitätsdienst verwendet.

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    • Artikel 30 - [Nicht benötigtes Sanitätspersonal]

      Mitglieder des Personals, die nach den Bestimmungen von Artikel 28 nicht unbedingt zurückzuhalten sind, werden an die am Konflikt beteiligte Partei, der sie angehören, zurückgesandt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.

      Bis zu ihrer Rücksendung gelten sie nicht als Kriegsgefangene. Sie genießen jedoch zumindest die Vorteile sämtlicher Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen. Sie setzen ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fort; sie werden vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet, der sie angehören.

      Bei ihrer Rückkehr können sie die ihnen gehörenden Sachen, persönlichen Gegenstände, Wertsachen und Instrumente mitnehmen.

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    • Artikel 31 - [Auswahl des rückzusendenden Personals]

      Die Auswahl der Personen, deren Rücksendung an die am Konflikt beteiligte Partei durch Artikel 30 vorgesehen ist, wird ohne jeden Unterschied in bezug auf Rasse, Religion oder politische Anschauung, vorzugsweise nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Gefangennahme und nach ihrem Gesundheitszustand getroffen.

      Vom Beginn der Feindseligkeiten an können die am Konflikt beteiligten Parteien durch Sondervereinbarungen den prozentualen Anteil des im Verhältnis zur Gefangenenzahl zurückzuhaltenden Personals und dessen Verteilung auf die einzelnen Lager festsetzen.

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    • Artikel 32 - [Rückkehr von Personal der Neutralen]

      Fallen die im Artikel 27 bezeichneten Personen der Gegenpartei in die Hände, so dürfen sie nicht zurückgehalten werden.

      Außer im Falle gegenteiliger Vereinbarungen werden sie ermächtigt, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten, in ihr Land oder, wenn dies nicht möglich ist, in das Gebiet der am Konflikt beteiligten Partei zurückzukehren, in deren Dienst sie standen.

      Bis zu ihrer Rückkehr setzen sie ihre Tätigkeit unter der Leitung der Gegenpartei fort; sie werden vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und Kranken der am Konflikt beteiligten Partei verwendet, in deren Dienst sie standen.

      Bei ihrer Rückkehr können sie die ihnen gehörenden Sachen, persönlichen Gegenstände und Wertsachen, Instrumente, Waffen und, wenn möglich, auch Beförderungsmittel mitnehmen.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien gewährleisten diesem Personal, solange es sich in ihrer Hand befindet, die gleiche Verpflegung, die gleiche Unterkunft, die gleichen Bezüge und den gleichen Sold wie dem entsprechenden Personal ihrer Streitkräfte. Auf jeden Fall muß ihre Verpflegung nach Menge, Beschaffenheit und Abwechslung ausreichend sein, um einen normalen Gesundheitszustand der Betreffenden sicherzustellen.

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  • Kapitel V
    Gebäude und Material

    • Artikel 33 - [Verwendung des Materials und der Gebäude]

      Das Material der beweglichen Sanitätseinheiten der Streitkräfte, die der Gegenpartei in die Hände fallen, wird weiterhin zugunsten der Verwundeten und Kranken verwendet.

      Die Gebäude, das Material und die Vorratslager der ortsfesten Sanitätseinrichtungen der Streitkräfte bleiben dem Kriegsrecht unterworfen, dürfen aber ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, solange sie für Verwundete und Kranke erforderlich sind. Die Befehlshaber der Streitkräfte im Felde können sie jedoch im Falle dringender militärischer Erfordernisse unter der Voraussetzung benützen, daß sie vorher die für das Wohl der dort gepflegten Kranken und Verwundeten notwendigen Maßnahmen treffen.

      Das in diesem Artikel erwähnte Material und die Vorratslager dürfen nicht absichtlich zerstört werden.

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    • Artikel 34 - [Eigentum der Hilfsgesellschaften]

      Das bewegliche und unbewegliche Eigentum der Hilfsgesellschaften, denen die Vergünstigungen dieses Abkommens zustehen, gilt als Privateigentum.

      Das den Kriegführenden nach den Gesetzen und Gebräuchen des Krieges zuerkannte Requisitionsrecht wird nur im Falle dringender Notwendigkeit und nach Sicherstellung des Schicksals der Verwundeten und Kranken ausgeübt.

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  • Kapitel VI
    Sanitätstransporte

    • Artikel 35 - [Schonung von Transporten]

      Transporte von Verwundeten und Kranken oder von Sanitätsmaterial werden in gleicher Weise wie die beweglichen Sanitätseinheiten geschont und geschützt.

      Fallen solche Transporte oder Fahrzeuge der Gegenpartei in die Hände, so unterliegen sie den Kriegsgesetzen, vorausgesetzt, daß die am Konflikt beteiligte Partei, die sie erbeutet, sich in allen Fällen der mitgeführten Verwundeten und Kranken annimmt.

      Das Zivilpersonal und alle requirierten Beförderungsmittel unterstehen den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes.

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    • Artikel 36 - [Schonung von Sanitätsluftfahrzeugen]

      Sanitätsluftfahrzeuge, d.h. ausschließlich für die Wegschaffung von Verwundeten und Kranken und für die Beförderung von Sanitätspersonal und -material verwendete Luftfahrzeuge, werden von den Kriegführenden nicht angegriffen sondern geschont, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Strecken fliegen, die von allen beteiligten Kriegführenden ausdrücklich vereinbart sind.

      Sie tragen neben den Landesfarben deutlich sichtbar das in Artikel 38 vorgesehene Schutzzeichen auf den unteren, oberen und seitlichen Flächen. Sie werden mit allen sonstigen zwischen den Kriegführenden bei Beginn oder im Verlauf der Feindseligkeiten durch Vereinbarung festgelegten Kennzeichen oder Erkennungsmitteln ausgestattet.

      In Ermangelung gegenteiliger Vereinbarungen ist das Überfliegen feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebietes untersagt.

      Die Sanitätsluftfahrzeuge leisten jedem Befehl zum Landen Folge. Im Falle einer so befohlenen Landung kann das Luftfahrzeug mit seinen Insassen nach einer etwaigen Untersuchung den Flug fortsetzen.

      Im Falle einer unbeabsichtigten Landung auf feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet werden die Verwundeten und Kranken sowie die Besatzung des Luftfahrzeuges Kriegsgefangene. Das Sanitätspersonal wird gemäß Artikel 24 und den folgenden Artikeln behandelt.

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    • Artikel 37 - [Überfliegen von neutralem Gebiet]

      Sanitätsluftfahrzeuge der am Konflikt beteiligten Parteien können unter Vorbehalt von Absatz 2 das Gebiet neutraler Mächte überfliegen und dort eine Not- oder Zwischenlandung oder -wasserung vornehmen. Sie notifizieren vorher den neutralen Mächten das Überfliegen ihres Gebietes und leisten jedem Befehl zum Landen oder Wassern Folge. Bei ihrem Flug sind sie vor Angriffen nur geschützt, solange sie in Höhen, zu Stunden und auf Strecken fliegen, die zwischen den betreffenden am Konflikt beteiligten Parteien und neutralen Mächten ausdrücklich vereinbart sind.

      Die neutralen Mächte können jedoch für das Überfliegen ihres Gebietes durch Sanitätsluftfahrzeuge oder für deren Landung auf ihrem Gebiete Bedingungen oder Beschränkungen festsetzen. Diese finden auf alle am Konflikt beteiligten Parteien in gleicher Weise Anwendung.

      Die mit Zustimmung der lokalen Behörde von einem Sanitätsluftfahrzeug auf neutralem Gebiet abgesetzten Verwundeten und Kranken müssen von dem neutralen Staat in Ermangelung einer gegenteiligen Abmachung zwischen ihm und den am Konflikt beteiligten Parteien, wenn es das Völkerrecht erfordert, so bewacht werden, daß sie nicht mehr an Kriegshandlungen teilnehmen können. Die Krankenhaus- und Internierungskosten gehen zu Lasten derjenigen Macht, von der die Verwundeten und Kranken abhängen.

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  • Kapitel VII
    Das Schutzzeichen

    • Artikel 38 - [Rotes Kreuz, Roter Halbmond, Roter Löwe mit roter Sonne]

      Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umkehrung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Wahr- und Schutzzeichen des Sanitätsdienstes der Streitkräfte beibehalten.

      Jedoch sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grund bereits als Schutzzeichen verwenden, diese Wahrzeichen im Sinne des vorliegenden Abkommens ebenfalls zugelassen.

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    • Artikel 39 - [Fahnen, Armbinden, Material]

      Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde wird dieses Wahrzeichen auf Fahnen, Armbinden und dem gesamten im Sanitätsdienst verwendeten Material geführt.

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    • Artikel 40 - [Armbinde, Ausweiskarte für Sanitätspersonal]

      Das in Artikel 24 sowie in den Artikeln 26 und 27 bezeichnete Personal trägt eine am linken Arm befestigte, feuchtigkeitsbeständige und mit dem Schutzzeichen versehene Binde, die von der Militärbehörde geliefert und abgestempelt wird.

      Dieses Personal trägt außer der in Artikel 16 erwähnten Erkennungsmarke eine besondere, mit dem Schutzzeichen versehene Ausweiskarte bei sich. Diese Karte ist feuchtigkeitsbeständig und hat Taschenformat. Sie ist in der Landessprache abgefaßt und enthält mindestens den Namen und die Vornamen, Geburtsdatum, Dienstgrad und Matrikelnummer des Inhabers. Sie bescheinigt, in welcher Eigenschaft er Anspruch auf den Schutz des vorliegenden Abkommens hat. Die Karte ist mit einem Lichtbild des Inhabers und außerdem mit seiner Unterschrift oder seinen Fingerabdrücken oder mit beidem versehen. Sie trägt den Trockenstempel der Militärbehörde.

      Die Ausweiskarten sind innerhalb der Streitkräfte einer Macht einheitlich und bei den Streitkräften der Hohen Vertragsparteien soweit wie möglich gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das dem vorliegenden Abkommen als Beispiel beigefügte Muster halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten geben sie das von ihnen verwendete Muster einander bekannt. Jede Ausweiskarte wird, wenn möglich, in mindestens zwei Exemplaren ausgefertigt, wovon eines vom Heimatstaat aufbewahrt wird.

      In keinem Fall dürfen dem oben erwähnten Personal die Abzeichen oder die Ausweiskarte abgenommen oder das Recht zum Tragen der Armbinde entzogen werden. Bei Verlust hat es Anspruch auf ein Doppel der Karte und auf Ersatz der Abzeichen.

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    • Artikel 41 - [Hilfkrankenpfleger]

      Das in Artikel 25 bezeichnete Personal trägt, jedoch nur während der Ausübung sanitätsdienstlicher Verrichtungen, eine weiße Armbinde mit einem verkleinerten Schutzzeichen in der Mitte; sie wird von der Militärbehörde geliefert und abgestempelt.

      Die militärischen Ausweise, die dieses Personal bei sich führt, enthalten alle Angaben über die sanitätsdienstliche Ausbildung des Inhabers, über den vorübergehenden Charakter seiner Tätigkeit und über sein Recht zum Tragen der Armbinde.

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    • Artikel 42 - [Schutzflagge]

      Die Schutzflagge des vorliegenden Abkommens darf nur über den durch das Abkommen geschützten Sanitätseinheiten und -einrichtungen und nur mit Zustimmung der Militärbehörde gehißt werden.

      Bei den beweglichen Einheiten sowie bei den ortsfesten Einrichtungen kann daneben die Landesflagge der am Konflikt beteiligten Partei gehißt werden, der die Sanitätseinheit oder -einrichtung angehört.

      In Feindeshand geratene Sanitätseinheiten hissen jedoch lediglich die Flagge des Abkommens.

      Die am Konflikt beteiligten Parteien treffen, soweit die militärischen Erfordernisse es gestatten, die nötigen Maßnahmen, um den feindlichen Land-, Luft- und Seestreitkräften die Schutzzeichen, welche Sanitätseinheiten und -einrichtungen kennzeichnen, deutlich sichtbar zu machen und so jede Möglichkeit eines Angriffs auszuschalten.

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    • Artikel 43 - [Sanitätseinheiten neutraler Länder]

      Sanitätseinheiten neutraler Länder, die unter den in Artikel 27 vorgesehenen Bedingungen ermächtigt sind, einem Kriegführenden Hilfe zu leisten, hissen neben der Flagge des vorliegenden Abkommens die Landesflagge dieses Kriegführenden, wenn dieser von dem ihm gemäß Artikel 42 zustehenden Recht Gebrauch macht.

      Sofern die zuständige Militärbehörde nichts Gegenteiliges befiehlt, können sie unter allen Umständen, selbst wenn sie der Gegenpartei in die Hände fallen, ihre eigene Landesflagge hissen.

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    • Artikel 44 - [Sonstige Verwendung des Schutzzeichens][1]

      Das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund und die Worte „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ dürfen, mit Ausnahme der in den nachstehenden Absätzen dieses Artikels genannten Fälle, sowohl in Friedens- wie in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutz der Sanitätseinheiten und -einrichtungen, des Personals und des Materials verwendet werden, die durch das vorliegende Abkommen oder durch andere internationale Abkommen, die ähnliche Gegenstände regeln, geschützt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Schutzzeichen für die Länder, die sie verwenden. Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und die sonstigen in Artikel 26 genannten Gesellschaften haben nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Absatzes das Recht zur Verwendung des Schutzzeichens, das den Schutz des vorliegenden Abkommens gewährleistet.

      Die nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) dürfen außerdem in Friedenszeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften den Namen und das Wahrzeichen des Roten Kreuzes für ihre sonstige den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen entsprechende Tätigkeit verwenden. Wird diese Tätigkeit in Kriegszeiten fortgesetzt, so muß das Wahrzeichen unter solchen Voraussetzungen verwendet werden, daß es nicht den Anschein erweckt, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde; das Wahrzeichen muß verhältnismäßig klein sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

      Die internationalen Rotkreuzorganisationen und ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund zu führen.

      Ausnahmsweise kann gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und mit ausdrücklicher Erlaubnis einer der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes (des Roten Halbmondes, des Roten Löwen mit roter Sonne) in Friedenszeiten das Wahrzeichen des Abkommens verwendet werden, um Krankenwagen und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschließlich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken vorbehalten sind.

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  • Kapitel VIII
    Durchführung des Abkommens

    • Artikel 45 - [Durchführung]

      Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber im einzelnen für die Durchführung der vorstehenden Artikel zu sorgen und nicht vorgesehene Fälle gemäß den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Abkommens zu regeln.

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    • Artikel 46 - [Verbot von Vergeltungsmaßnahmen]

      Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwundete, Kranke, Personal, Gebäude oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.

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    • Artikel 47 - [Unterrichtung über das Abkommen]

      Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens- und Kriegszeiten den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren Ländern im weitestmöglichen Ausmaß zu verbreiten und insbesondere sein Studium in die militärischen und, wenn möglich, zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, so daß die Gesamtheit der Bevölkerung, insbesondere die bewaffneten Streitkräfte, das Sanitätspersonal und die Feldgeistlichen, seine Grundsätze kennenlernen kann.

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    • Artikel 48 - [Amtliche Übersetzungen]

      Die Hohen Vertragsparteien stellen sich gegenseitig durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates und während der Feindseligkeiten durch Vermittlung der Schutzmächte die amtlichen Übersetzungen des vorliegenden Abkommens sowie die Gesetze und Verordnungen zu, die sie gegebenenfalls zur Gewährleistung seiner Anwendung erlassen.

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  • Kapitel IX
    Ahndung von Mißbräuchen und Übertretungen

    • Artikel 49 - [Maßnahmen gegen Verletzungen des Abkommens]

      Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für solche Personen zu treffen, die irgendeine der im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen des vorliegenden Abkommens begehen oder zu einer solchen Verletzung den Befehl erteilen.

      Jede Vertragspartei ist zur Ermittlung der Personen verpflichtet, die der Begehung oder der Erteilung eines Befehls zur Begehung einer dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind; sie stellt sie ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit vor ihre eigenen Gerichte. Wenn sie es vorzieht, kann sie sie auch gemäß den in ihrem eigenen Recht vorgesehenen Bedingungen einer anderen an der gerichtlichen Verfolgung interessierten Vertragspartei zur Aburteilung übergeben, sofern diese gegen die erwähnten Personen ein ausreichendes Belastungsmaterial vorbringt.

      Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, um auch diejenigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu unterbinden, die nicht zu den im folgenden Artikel umschriebenen schweren Verletzungen zählen.

      Unter allen Umständen genießen die Angeklagten nicht geringere Sicherheiten in bezug auf Gerichtsverfahren und freie Verteidigung, als in Artikel 105 und den folgenden Artikeln des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen vorgesehen sind.

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    • Artikel 50 - [Schwere Verletzung des Abkommens]

      Als schwere Verletzung im Sinne des vorstehenden Artikels gilt jede der folgenden Handlungen, sofern sie gegen durch das Abkommen geschützte Personen oder Güter begangen wird: vorsätzliche Tötung, Folterung oder unmenschliche Behandlung, einschließlich biologischer Versuche, vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Gesundheit, sowie Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt sind und in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden.

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    • Artikel 51 - [Keine Befreiung von Verantwortlichkeit]

      Eine Hohe Vertragspartei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von den Verantwortlichkeiten befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund von Verletzungen im Sinne des vorstehenden Artikels zufallen.

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    • Artikel 52 - [Untersuchungsverfahren bei Verletzungen]

      Auf Begehren einer am Konflikt beteiligten Partei wird gemäß einem zwischen den beteiligten Parteien festzusetzenden Verfahren über jede behauptete Verletzung des Abkommens eine Untersuchung eingeleitet.

      Kann über das Untersuchungsverfahren keine Übereinstimmung erzielt werden, so kommen die Parteien überein, einen Schiedsrichter zu wählen, der über das zu befolgende Verfahren entscheidet.

      Sobald die Verletzung festgestellt ist, setzen ihr die am Konflikt beteiligten Parteien ein Ende und ahnden sie so schnell wie möglich.

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    • Artikel 53 - [Verwendung von „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“]

      Der Gebrauch des Wahrzeichens oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ sowie aller Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung darstellen, durch nach dem vorliegenden Abkommen dazu nicht berechtigte Privatpersonen, öffentliche und private Gesellschaften und Handelsfirmen ist jederzeit verboten, ohne Rücksicht auf den Zweck und auf den etwaigen früheren Zeitpunkt der Verwendung.

      Im Hinblick auf die der Schweiz durch Annahme der umgekehrten eidgenössischen Landesfarben erwiesene Ehrung und auf die zwischen dem Schweizerwappen und dem Schutzzeichen des Abkommens mögliche Verwechslung ist der Gebrauch des Wappens der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie aller Zeichen, die eine Nachahmung darstellen, durch Privatpersonen, Gesellschaften und Handelsfirmen, sei es als Fabrik- oder Handelsmarke oder als Bestandteil solcher Marken, sei es zu einem gegen die kaufmännische Ehrbarkeit verstoßenden Zweck oder unter Bedingungen, die geeignet sind, das schweizerische Nationalgefühl zu verletzen, jederzeit verboten.

      Die Hohen Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien des Genfer Abkommens vom 27. Juli 1929 sind, können jedoch den bisherigen Benutzern der in Absatz 1 erwähnten Zeichen, Bezeichnungen oder Marken eine Frist von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens einräumen, um diese Verwendung einzustellen, wobei während dieser Frist die Verwendung in Kriegszeiten nicht den Anschein erwecken darf, als ob dadurch der Schutz des Abkommens gewährleistet werde.

      Das in Absatz 1 dieses Artikels erlassene Verbot gilt auch für die in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehenen Zeichen und Bezeichnungen, ohne jedoch eine Wirkung auf die durch bisherige Benutzer erworbenen Rechte auszuüben.

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    • Artikel 54 - [Erforderliche Ausführungsvorschriften]

      Die Hohen Vertragsparteien, deren Rechtsvorschriften zur Zeit nicht ausreichend sein sollten, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 53 erwähnten Mißbrauche jederzeit zu verhindern und zu ahnden.

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  • Schlußbestimmungen

    • Artikel 55 - [Maßgebliche Texte]

      Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise maßgeblich.

      Der Schweizerische Bundesrat läßt amtliche Übersetzungen des Abkommens in die russische und die spanische Sprache herstellen.

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    • Artikel 56 - [Unterzeichung des Abkommens]

      Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Februar 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die auf der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Mächte, die auf dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1864, 1906 oder 1929 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde sind.

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    • Artikel 57 - [Ratifikation]

      Das vorliegende Abkommen soll so bald wie möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern hinterlegt.

      Über die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde wird ein Protokoll aufgenommen. Von diesem wird eine beglaubigte Abschrift durch den Schweizerischen Bundesrat allen Mächten übersandt, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.

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    • Artikel 58 - [Inkrafttreten]

      Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

      Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

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    • Artikel 59 - [Ersetzung früherer Abkommen]

      Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsparteien die Abkommen vom 22. August 1864, vom 6. Juli 1906 und vom 27. Juli 1929.

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    • Artikel 60 - [Beitritt anderer Mächte]

      Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

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    • Artikel 61 - [Notifikation des Beitritts]

      Der Beitritt wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich notifiziert und wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem diesem die Notifikation zugegangen ist, wirksam.

      Der Schweizerische Bundesrat bringt die Beitritte allen Mächten zur Kenntnis, in deren Namen das Abkommen unterzeichnet oder der Beitritt notifiziert worden ist.

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    • Artikel 62 - [Inkrafttreten bei Konflikten]

      Der Eintritt der in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Lage verleiht den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und notifizierten Beitritten von am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat gibt die eingegangenen Ratifikationen oder Beitrittserklärungen von Parteien, die am Konflikt beteiligt sind, auf dem schnellsten Wege bekannt.

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    • Artikel 63 - [Kündigung]

      Jeder Hohen Vertragspartei steht es frei, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

      Die Kündigung wird dem Schweizerischen Bundesrat schriftlich notifiziert. Dieser bringt sie den Regierungen aller Hohen Vertragsparteien zur Kenntnis.

      Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Notifizierung an den Schweizerischen Bundesrat wirksam. Jedoch bleibt eine Kündigung, die notifiziert wird, während die kündigende Macht in einen Konflikt verwickelt ist, unwirksam, solange nicht Friede geschlossen ist, und auf alle Fälle, solange die mit der Freilassung und Heimschaffung der durch das vorliegende Abkommen geschützten Personen in Zusammenhang stehenden Handlungen nicht abgeschlossen sind.

      Die Kündigung gilt nur in bezug auf die kündigende Macht. Sie hat keinerlei Wirkung auf die Verpflichtungen, welche die am Konflikt beteiligten Parteien gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts zu erfüllen gehalten sind, wie sie sich aus den unter zivilisierten Völkern feststehenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.

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    • Artikel 64 - [Eintragung bei den Vereinten Nationen]

      Der Schweizerische Bundesrat läßt das vorliegende Abkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eintragen. Er setzt das Sekretariat der Vereinten Nationen ebenfalls von allen Ratifikationen, Beitritten und Kündigungen in Kenntnis, die er in bezug auf das vorliegende Abkommen erhält.

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    • ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Vollmachten das vorliegende Abkommen unterschrieben.

      GESCHEHEN zu Genf am 12. August 1949 in französischer und englischer Sprache. Das Original wird im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt. Der Schweizerische Bundesrat übermittelt jedem unterzeichnenden und beitretenden Staat eine beglaubigte Ausfertigung des vorliegenden Abkommens.

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